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Experten-Antwort

Fehlende Rentenanrechnungszeiten

von Silvia Haßelbusch22.02.2017 | 06:51
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6 Antworten

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Kann durch ein Arbeitszeugnis ein fehlendes Jahr von 1991 nachweisen ?

Antworten vom Expertenteam

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3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Silvia Haßelbusch,

Klugpuper hat mit seiner Antwort schon recht. Zum Nachweis der Beschäftigung reicht das Arbeitszeugnis, zum Nachweis der Rentenbeitragszahlung während dieser Beschäftigung reicht das Arbeitszeugnis regelmäßig nicht. Der Sozialversicherungsnachweis für diese Zeit wäre ein ideales Nachweisdokument.

Empfehlung:

Wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse (oder lassen Sie den Rententräger bei Ihrer damaligen Krankenkasse ermitteln). Die Krankenkasse ist Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungbeitrag (auch den RV-Beitrag). Hierüber kann häufig eine Rentenbeitragszahlung belegt werden, womit diese Beschäftigung dann auch zu Ihren Rentenjahren zugefügt werden kann.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

@ =//=

Wann man Fehlzeiten bemerkt ist ohne Bedeutung. Wichtig ist, dass man Sie bemerkt. Natürlich ist der Faktor Zeit ggf. ein Problem, wenn es darum geht geeignete Belege/Nachweise zu beschaffen.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

@ =//=

Wir -Sie und ich- müssen nicht nachvollziehen wie es zu solchen "übersehenden" Lücken kommt.

Kann damit zusammenhängen, dass Rente noch sehr weit weg ist. Kann aber auch vielfältige andere Gründe.

Wirklich gut ist doch nur, dass wir hier mit ein paar Antworten und Tipps ratsuchenden Damen und Herren ein wenig Hilfe zukommen lassen können.

Im übrigen hat Silvia Haßelbach bestimmt selbst auch schon feststellen müssen, dass die auffällige Lücke viele, viele Jahre zurückliegt.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Klugpuperam 22.02.2017 | 08:11
Nur bedingt. Das Zeugnis dient als Nachweis für die Beschäftigung. Als Nachweis für die Beitragszahlung kann es aber nicht dienen. Der Arbeitsverdienst könnte ja auch unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen haben. Somit werden Sie mehr als nur das Arbeitszeugnis benötigen, um diese Zeiten nachzuweisen.
=//=am 22.02.2017 | 09:53
Respekt, das merken Sie aber früh, nach 26 Jahren! :-)
=//=am 22.02.2017 | 13:39
Das ist mir auch klar. Manche kommen ja auch noch nach 40 Jahren und machen Zeiten geltend. :-) Ich kann es halt nicht nachvollziehen, da i.d.R. jeder Versicherter RECHTZEITIG einen Versicherungsverlauf mit der Bitte um Klärung evtl. Beitragslücken erhält. In der Praxis ist es aber nicht "ggfls.", sondern generell ein Problem, Nachweise für so lange zurückliegende Zeiten zu beschaffen. Dann wundern sich die Leute, wenn wegen fehlender Nachweise keine Anrechnung erfolgen kann.
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