Hallo Erich Ahrndt,
für die Höhe der zu zahlenden Beiträge ist nicht die Höhe des Krankengeldes, sondern die nach § 166 SGB VI zu bestimmende Beitragsbemessungsgrundlage maßgebend. Diese beträgt 80% des der Leistung (hier Krankengeld) zugrundeliegenden Arbeitsentgelts. Diese Regelung gilt auch für die Beitragsbemessung des Arbeitslosengeldes. Die Beitragsbemessungsgrundlagen des Krankengeldes und des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes werden insoweit gleich hoch sein.