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Experten-Antwort

Fehlzeiten ausgleichen

von uli28.12.2017 | 11:02
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16 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebe Experten, ich habe das Problem, dass ich als selbstständiger Handwerksmeister in den ersten Jahren meiner Selbstständigkeit "freiwillig pflichtversichert" war. In dieser Zeit habe ich von der angebotenen Möglichkeit gebrauch gemacht, nur für jeden zweiten Monat die Pflichtbeiträge zu entrichten. Dass mir die Monate, für die nichts entrichtet wurde, dann später als Anrechnungszeiten fehlen, war mir dabei nicht bewusst und wurde damals auch nicht thematisiert. Meine Frage wäre jetzt also, kann ich durch nachträgliche Sonderzahlungen diese fehlenden Monate ausgleichen, oder welche alternativen Möglichkeiten bestehen? Aktuell entrichte ich (62) meine freiwilligen Beiträge monatlich.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Uli,

nach Einführung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes im Jahr 2014, wurde für die Personen, die früher Ihre freiwilligen Pflichtbeiträge als Selbständige im

2-Monats-Rhythmus gezahlt haben, keine Möglichkeiten geschaffen, diese entstanden Lücken im Versicherungsverlauf zu schließen. Wenn also z.B. durch Sie eine Prüfung ansteht, ob die Wartezeit von 45 Jahren zukünftig erfüllt wird, kann dieser Zeitraum dann nicht durchgehend gewertet werden, sondern eben nur jeder 2. Monat. Es ist nicht möglich für diese Art der entstandenen Lücken freiwillige Beiträge zu entrichten.

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15 Antworten

???am 28.12.2017 | 12:38
"Meine Frage wäre jetzt also, kann ich durch nachträgliche Sonderzahlungen diese fehlenden Monate ausgleichen, oder welche alternativen Möglichkeiten bestehen?" Nein, da gibt es nichts. Die Lücken bleiben.
Kaiseram 28.12.2017 | 12:35
Dass die Monate, in denen Du nichts gezahlt hast, keine Anrechnungszeiten sind war Dir nicht bewußt? Sachen gibts
uliam 28.12.2017 | 12:42
Ja, ich ging davon aus, dass die Beiträge über die Monate gemittelt werden. Wobei, für einen Unternehmensgründer ist das viel Geld. Es fallen dabei ja praktisch der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberanteil für den Regelbeitrag an, anno 198x! waren das über 600,-DM/Monat
Fortitude oneam 28.12.2017 | 14:03
Hallo Uli, die Fehlzeiten bleiben. Sie sprechen von Sonderzahlung? In welcher Höhe? Ja, auch selbständiger Handwerksmeister sollte und muss man privat vorsorgen. Und wenn Sie alles richtig gemacht haben, könnten Sie jetzt mit 62 oder bereits in Rente sein. Beste Grüße und bestmögliche Gesundheit.
uliam 28.12.2017 | 14:08
Danke für die Information, auch wenn es natürlich nicht die gewünschte Antwort war. Ich hätte mir eine positivere Antwort gewünscht. Gibt es da Aussichten, dass das noch korrigiert wird?
Rentencrackam 28.12.2017 | 14:15
Das hängt davon ab, was in den neuen Koalitionsvertrag reinkommt und ob es dann umgesetzt würde. Ich bezweifle aber, dass das ein Feld sein wird, an das die Politik herangeht. Das einzige was Sie tun könnten, wäre eine Petition an den Deutschen Bundestag zu senden, damit sich der Petitionsausschuss Ihrer Sache annimmt.
Fastrentneram 28.12.2017 | 16:22
Zitat von Rentencrack anzeigenausblenden
Danke für die Information, auch wenn es natürlich nicht die gewünschte Antwort war. Ich hätte mir eine positivere Antwort gewünscht. Gibt es da Aussichten, dass das noch korrigiert wird?
Das hängt davon ab, was in den neuen Koalitionsvertrag reinkommt und ob es dann umgesetzt würde. Ich bezweifle aber, dass das ein Feld sein wird, an das die Politik herangeht. Das einzige was Sie tun könnten, wäre eine Petition an den Deutschen Bundestag zu senden, damit sich der Petitionsausschuss Ihrer Sache annimmt.
Also das halte ich für sehr weit hergeholt. Da gibt es wichtigere Dinge mit denen sich ein Petitionsausschuss beschäftigt.
W*lfgangam 28.12.2017 | 19:41
Hallo uli, schaffen Sie den damit überhaupt noch die 35 Jahre für eine vorgezogenen Altersrente? Wobei diese Frage bei Gewerbetreibenden eher nutzlos ist, da ein vorgezogener Rentenbeginn mit 63 und drastischer Einschränkung der Gewerbetätigkeit/des Einkommens wegen der (kleinen) Rente aus finanzieller Sicht eh kaum infrage kommt - da wird weiter gewerkelt, ggf. auch über die Regelaltersgrenze hinaus (dann läuft aber auch zusätzlich die Altersrente!), um weiterhin finanziell über die Runden zu kommen. Sie sollten Ihre Situation /lohnen freiwillige Beiträge überhaupt noch /wofür, nur aus steuerlichen Gründen? /wann ist der Altersrentenbeginn sinnvoll in einem persönlichen Beratungsgespräch hinterfragen. Gruß w.
Rentencrackam 28.12.2017 | 23:43
Zitat von Fastrentner anzeigenausblenden
Das hängt davon ab, was in den neuen Koalitionsvertrag reinkommt und ob es dann umgesetzt würde. Ich bezweifle aber, dass das ein Feld sein wird, an das die Politik herangeht. Das einzige was Sie tun könnten, wäre eine Petition an den Deutschen Bundestag zu senden, damit sich der Petitionsausschuss Ihrer Sache annimmt.
Also das halte ich für sehr weit hergeholt. Da gibt es wichtigere Dinge mit denen sich ein Petitionsausschuss beschäftigt.
Der Petitionsausschuss ist verpflichtet, sich der Sache anzunehmen. Wahrscheinlich gibt es eine Mitteilung, dass er das Anliegen des Petenten nicht weiter verfolgt. Beraten müssen die aber schon und förmlich beschließen, wie verfahren wird. Artikel 17 GG ist ein hohes Gut und verpflichtet das Parlament, sich mit jeder Petition auseinanderzusetzen. Letztendlich wird das Ding im BMAS landen.
Jonnyam 29.12.2017 | 09:09
Da muss ich Rentencrack Recht geben. Zumindest kann mal jemand darüber nachdenken, warum in ein und derselben Vorschrift unterschiedlich verfahren wird. Vgl. dazu die AA zu § 51 SGB VI, in der es u.a. heißt: Bei pflichtversicherten Handwerkern und antragspflichtversicherten selbständig Tätigen, die vor dem 01.01.1992 von dem Recht Gebrauch gemacht haben, Pflichtbeiträge nur für jeden zweiten Kalendermonat zu entrichten, sind für die Voraussetzung der 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen auch die nicht mit Beiträgen belegten Zwischenmonate mitzuzählen. In diesen Fällen sind, anders als für die Wartezeit von 45 Jahren selbst, auch die unbelegten Monate während der Tätigkeit - regelmäßig die Monate mit der ungeraden Ordnungszahl - auf die 18 Jahre Pflichtbeiträge anzurechnen. Schaden kann eine solche Petition jedenfalls nicht meint Jonny
Unwissendeam 29.12.2017 | 13:36
Zitat von Jonny anzeigenausblenden
Hallo Jonny, es hat seinen Grund, dass die Rentenversicherungsträger hier unterschiedlich verfahren. Dieser Grund ist historisch verwurzelt: Die Möglichkeit der 2-Monats-Zahlung gab es nur vor Einführung des SGB VI, also zu Zeiten der RVO, des AVG, des RKG und des HwVG. Damals gab es noch einen Unterschied bei der Erfüllung der Wartezeiten einerseits und der Erfüllung von sonstigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen andererseits. Während zur Erfüllung der Wartezeit schon damals Beitragszeiten erforderlich waren, also eine tatsächliche Zahlung oder Fiktion von Beiträgen im jeweiligen Monat (vgl. z. B. § 1250 Abs. 1 RVO), wurde bei der Erfüllung sonstiger versicherungsrechtlicher Voraussetzungen lediglich auf die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit und nicht auf die Beitragszahlung abgestellt (z. B. versicherungsrechtliche Voraussetzung bei BU/EU-Renten: zuletzt Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt von BU/EU). Nach damaligen Recht wurde also bei Zwei-Monats-Zahlern nur jeder zweite Monat auf die Wartezeit angerechnet, während für die Erfüllung besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen jeder Monat zählte, da auch während der Monate ohne Beitragszahlung eine versicherungspflichtige Tätigkeit vorlag. Mit Einführung des SGB VI wurde zur Erfüllung von besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (zumeist) nicht mehr auf die versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, sondern auf das Vorliegen rentenrechtlicher Zeiten abgestellt. Die Zwei-Monats-Zahler wurden also mit Einführung des SGB VI quasi über Nacht von Gesetz wegen schlechter gestellt. Da die Rentenversicherungsträger jedoch davon ausgingen, dass der Gesetzgeber diese Schlechterstellung bei den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht beabsichtigt hatte, haben sie die Schlechterstellung im Zuge einer sehr freizügigen Rechtsauslegung (die dem Gesetzeswort ja eigentlich widerspricht) beseitigt. Bis heute legen die Rentenversicherungsträger daher fest, dass zur Erfüllung besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen bei Zwei-Monats-Zahlen die "Lückenmonate" wie Beitragszeiten behandelt werden. Ein sehr weitreichender Vertrauensschutz! Entsprechend hat man auch die Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzung "mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" in § 51 Abs. 3a SGB VI geregelt. Auf eine großzügigere Rechtsauslegung bei den Wartezeitmonaten kann Uli nach allem wohl nicht hoffen … VG Unwissende
Rentencrackam 29.12.2017 | 12:57
Zitat von Fastrentner anzeigenausblenden
Da muss ich Rentencrack Recht geben. Zumindest kann mal jemand darüber nachdenken, warum in ein und derselben Vorschrift unterschiedlich verfahren wird. Vgl. dazu die AA zu § 51 SGB VI, in der es u.a. heißt: Bei pflichtversicherten Handwerkern und antragspflichtversicherten selbständig Tätigen, die vor dem 01.01.1992 von dem Recht Gebrauch gemacht haben, Pflichtbeiträge nur für jeden zweiten Kalendermonat zu entrichten, sind für die Voraussetzung der 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen auch die nicht mit Beiträgen belegten Zwischenmonate mitzuzählen. In diesen Fällen sind, anders als für die Wartezeit von 45 Jahren selbst, auch die unbelegten Monate während der Tätigkeit - regelmäßig die Monate mit der ungeraden Ordnungszahl - auf die 18 Jahre Pflichtbeiträge anzurechnen. Schaden kann eine solche Petition jedenfalls nicht meint Jonny
Sie sind sich aber schon bewusst, dass es sehr viele rentenrechtliche Regelungen, insbesondere beruhend auf Stichtagsregelungen gibt, die als ungerecht empfunden werden aber von den höchsten Gerichten als gesetzlich unbedenklich eingestuft wurden, weil dem Gesetzgeber ein "breiter Gestaltungsspielraum" zugestanden wird? Ich gebe einer entsprechenden Petition, realistisch betrachtet, keine Chance. Aber bitte, Versuch mach klug!
Ich auch nicht Fastrentner. Aber Uli hatte nach Möglichkeiten gefragt. Und hier ist eine Petition der letzte Strohhalm. Gerade, weil die Politik - wahrscheinlich zu recht - nicht auf dieses Thema kommen wird.
Unwissendeam 29.12.2017 | 17:31
Zitat von Jonny anzeigenausblenden
Hallo Jonny, es ist aus meiner Sicht nicht verwunderlich, dass das BSG seinerzeit eine freiwillige Versicherung nicht zugelassen hat, da dies mit dem Gesetz nicht vereinbar gewesen wäre. Nach § 1 HwVG in Verbindung mit § 1233 Abs. 1 RVO war eine freiwillige Versicherung nicht möglich, da nach § 2 Abs. 1 HwVG Versicherungspflicht bestanden hat. Das ist heute nicht anders, siehe § 7 Abs. 1 SGB VI: Versicherungspflicht schließt freiwillige Versicherung aus! Ich halte es für absolut unwahrscheinlich, dass irgendein Gericht diese seit Jahrzehnten bestehenden "Grundfesten" des Rentenversicherungsrechts in Zweifel ziehen wird... Weiterhin gebe ich zu bedenken, dass die Betroffenen seinerzeit nach § 4 Abs. 5 HwVG selbst entscheiden konnten, ob sie Pflichtbeiträge für jeden Monat oder nur für jeden zweiten Monat entrichten wollten. Warum sollte man jemanden, der sich seinerzeit bewusst gegen eine monatliche Beitragszahlung entschieden hat, nachträglich wieder die Möglichkeit zur monatlichen Beitragszahlung einräumen? Dafür müssten schon triftige Gründe vorliegen, die ich aber nicht erkennen kann. Wie ich bereits sagte, war den Versicherten seinerzeit bekannt, dass die Monate ohne Beitragszahlung nicht auf Wartezeiten anrechenbar sind. Anders sieht es hingegen bei den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen aus. Hier wurde zu RVO-Zeiten lediglich auf die Versicherungspflicht und nicht auf die Beitragszahlung abgestellt. Daher hat das BSG am 10.09.1987 folgerichtig entschieden, dass die Voraussetzungen nach §§ 1246 Abs. 1, 1247 Abs. 1 RVO durch die Zwei-Monats-Zahlungen erfüllt werden. (Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschriften musste nur eine "versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt" worden sein). Letztlich hat genau dieses BSG-Urteil die "Marschroute" für die Rentenversicherungsträger vorgegeben*: Es wird klar getrennt zwischen der Erfüllung von Wartezeiten und der Erfüllung besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen, wie z. B. den "3 in 5". *Das Urteil wird ausdrücklich in den einschlägigen Entscheidungen der RV genannt Das "Verbot" zur Zahlung freiwilliger Beiträge verliert wohl jegliche Relevanz, wenn der Versicherte stattdessen die Möglichkeit hatte, Pflichtbeiträge zu zahlen. Mit ebenfalls besten Wünschen für's neue Jahr Unwissende
Jonnyam 29.12.2017 | 15:57
Es ist doch immer wieder erfrischend die auch historischen Kenntnisse von Unwissende zu lesen. Bleibt für mich nur noch die Frage, ob vor dem Hintergrund des BSG-Urteils vom 10.09.1987, AZ 12 RK 29/86 nicht eine vergleichbare Entscheidung möglich wäre. Denn danach war der Alleinmeister seinerzeit nicht berechtigt, für die Zwischenmonate freiwillige Beiträge zu entrichten. Dennoch hat das BSG entschieden, dass diese Zwischenmonate auf die erforderlichen 36 Pflichtbeiträge für eine EM-Rente anzurechnen sind (und auch jetzt noch auf die Anwartschaftserhaltungszeit ab 1.1.1984 angerechnet werden). Sollte sich nicht das „Verbot der Zahlung von freiwilligen Beiträgen“ auch positiv auf die Wartezeit von 45 Jahren auswirken fragt mal mit besten Wünschen fürs neue Jahr Jonny
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