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Feinheiten beim Wechsel von (Teil-)EM-Rente in Alters-Rente mit 60 J. für Schwerbehinderte ?

von Fritz26.10.2009 | 13:27
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Hallo, wer kann mir bei fogenden kniffligen Fragen helfen und mir die Enscheidung erleichtern, ob und wann ich von EM in AR wechseln soll? 1.Wenn ich mit 60 J. mit Arbeiten aufhörte, brauche ich als Schwerbehinderter, der auch die anderen Bedingungen erfüllt, keine Abschläge auf die AR zu zahlen (hab ich schriftlich), aber bleibt mir auch bei späterem Antritt der AR (z.B. mit 62) die Abschlagsfreiheit garantiert ? 2.Wenn ich mit EM-Rente über 60 hinaus weiterarbeite, kann ich mir dann damit schaden? (z.B. sinken die Entgeldpunkte? ) 3.Wird der Besteuerungsanteil der Rente vom Beginn der EM (54%) für die AR übernommen, oder gilt eine neuer (=höherer) ab dem Jahr des Altersrente-Beginns ?. 4.Muß ein Arbeitgeber den Wunsch in AR zu gehen sofort umsetzen, oder wieviele Monate vorher muß man das ankündigen? Dankbar auch für Teilantworten "Fritz"

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Zu 1: Auch das sollten Sie bei Ihrem Rentenversicherungträger erfragen und sich (wie bei der Altersrente bei Erwerbsminderung bzw. Schwerbehinderung) bescheinigen lassen.

Zu 2 und 3: Siehe Vorbeiträge.

Zu 4: Wenn Sie eine Altersrente in Anspruch nehmen wollen, sollten Sie dies sicherlich mit Ihrem Arbeitgeber im Vorfeld klären und auch vorher das Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis kündigen. Die Kündigungsfristen gelten meines Wissens in diesem Falle nicht. Fragen Sie jedoch besser direkt bei Ihrem Arbeitgeber nach. In diesem Zusammenhang verweise ich auf meine Antwort zu Punkt 1. Lassen Sie sich eine Bescheinigung von Ihrem Rentenversicherungsträger über den für Sie frühestmöglichen Altersrentenbeginn mit und ohne Abschläge ausstellen, um so auf der sicheren Seite zu sein, bevor Sie mit dem Arbeitgeber über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sprechen.

Wenden Sie sich an die Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträger, damit der Kollege/die Kollegin dort eine entsprechende Bescheinigung von der Sachbearbeitung für Sie anfordern kann.

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