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Experten-Antwort

Fernstudium

von Fernstudium13.01.2020 | 13:48
192 Ansichten
3 Antworten
Ich habe bis vor kurzem in der Altenpflege gearbeitet. Bin dort aber sehr oft enttäuscht worden und möchte nun meinem Traum nachgehen. Ich habe nun ein Fernstudium zum Tierheilpraktiker angefangen. Nun lebe ich mit meinen Kindern vom Unterhalt meines Ex mannes und Kindergeld. Wie werden nun die 20 Monate angerechnet die das Studium dauert? Danke für die Antwort

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 13.01.2020 | 14:06

Sofern Sie keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen und das Fernstudium mindestens 20 h / Woche Zeit in Anspruch nimmt, erhalten Sie hierfür eine sogenannte Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung gutgeschrieben.

2 Antworten

Fernstudiumam 13.01.2020 | 14:12
Der Wochenaufwand soll bei 9 stunden liegen.
Rentenschmiedam 13.01.2020 | 17:09
Hallo, Auszug aus der Verwaltungsverfügung zum § 58 SGB VI: Fernunterricht ist nur dann "Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung", wenn eine der herkömmlichen Ausbildung vergleichbare Stetigkeit und Regelmäßigkeit der Ausbildung gegeben und ihre Dauer nicht allein der Verantwortung des Schülers überlassen ist. Indiz für das Vorliegen dieser Kriterien kann die Erteilung regelmäßigen mündlichen Direktunterrichts sein. Vorrangig sind diese Grundanforderungen beim Fernunterricht dann als erfüllt anzusehen, wenn die Ausbildung im Rahmen des Fernunterrichts von vornherein an bestimmte Rahmenzeitpläne gebunden und eine Kontrolle des Leistungsstandes - zum Beispiel durch Korrektur- und Prüfungsaufgaben, Zwischenprüfungen - gewährleistet ist. Ist dies der Fall, kann Fernunterricht auch ohne Begleitunterricht Ausbildungsanrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI sein, sofern die überwiegende Inanspruchnahme von Zeit und Arbeitskraft durch die Ausbildung gegeben ist. Die überwiegende Beanspruchung durch die Ausbildung liegt vor, wenn die Ausbildung einen Zeitaufwand von mehr als 20 Stunden wöchentlich erfordert hat. Bei der Ermittlung der zeitlichen Belastung ist auf die objektive erforderliche häusliche Vorbereitungszeit und gegebenenfalls bei Begleitunterricht auf die Zahl der Unterrichtsstunden und den zeitlichen Aufwand für die Schulwege abzustellen. Das Vorliegen der oben aufgeführten Grundanforderungen (Rahmenzeitpläne, Kontrolle des Leistungsstandes und so weiter) und die Belastung durch den Fernunterricht ist durch geeignete Unterlagen (zum Beispiel Prospekte und sonstiges Informationsmaterial, Bestätigung der Ausbildungsstätte über die objektive zeitliche Belastung) nachzuweisen. Mit besten Grüßen
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