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Experten-Antwort

Festlegung Rentenfreibetrag bei Hinzuverdienst gleich nach Rentenbeginn?

von Rain26.09.2017 | 13:16
742 Ansichten
5 Antworten
Gehe ab 01.10.2017 mit 63 J in Altersrente für langjährig Versicherte. Mein lebenslang gültiger Rentenfreibetrag wird "aus der vollen Jahresbruttorente des zweiten Rentenbezugsjahres ermittelt", d.h. erst in 2018, aber wird mit dem in 2017 gültigen Satz von 26% (hoffe ich habe es richtig verstanden). Habe von meinem Arbeitgeber ein Angebot für eine befristete Tätigkeit bis längstens April 2018 bekommen. Da die Vergütung die jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro überschreitet, würde ich in 2017 keine und in 2018 nur eine Teilrente bekommen. Meine Frage nun bitte: wird mein Rentenfreibetrag aus der Jahresbruttorente 2018, die ich ohne Hinzuverdienst bekommen würde, berechnet oder aus der Jahresbrutto-Teilrente 2018. Da die Teilrente ja geringer ist, wäre der Rentenfreibetrag auch geringer und dies lebenslänglich. Für kurzfristige Antworten wäre ich sehr dankbar.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 26.09.2017 | 14:50

Die Hinzuverdienstregelung i. H. v. 6.300 Euro wird erst ab dem Rentenbeginn gerechnet. Folglich erhalten Sie die volle Altersrente, wenn Ihr Hinzuverdienst in der Zeit vom 01.10. - 31.12.2017 die Grenze von 6.300 Euro nicht überschreitet. Ggf. ist auch im Jahr 2017 eine Teilrentenzahlung zu prüfen. Welche Rente Ihnen mit dem jeweiligen Verdienst zusteht können Sie selbst mit dem Online-Rechner der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg ermitteln. Anbei der Link:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/02_online_dienste/03_online_rechner_nutzen/flexirentenrechner/Hinzuverdienstrechner_node.html

Sollten Sie in beiden Jahren eine Teilrente beziehen wird für diese Jahre jeweils der steuerfreie Teil der Rente ermittelt. Der endgültige Freibetrag wird bei einem nahtlosen Wechsel der Teil- in die Vollrente aus dem Jahr ermittelt, in welchem Sie die Vollrente für das gesamte Kalenderjahr beziehen.

Die Entscheidung über die Höhe der Steuer und des jeweiligen Freibetrages trifft ausschließlich das Finanzamt.

4 Antworten

BaldRentneram 02.10.2017 | 13:00
Habe ich dass richtig verstanden, dass ich wenn ich die Rente mit 63 ab Februar 2018 statt Jan 2018 beantrage und in 2019 nur einen 50% Teilrente beziehe, der Freibetrag für 2020 herangezogen wird? Mit anderen Worten statt 24% Freibetrag nur noch 20%. Eine derartige Bestimmung hätte ich gerne zum Nachlesen.
123456am 02.10.2017 | 18:34
Broschüre (Seite 20) http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_… Fragen zum Steuerrecht aber direkt an das Finanzamt, Steuerverein oder Ihrem Steuerberater wenden. Die DRV berechnet weder Steuern noch ermittelt sie den Freibetrag.
Steueram 02.10.2017 | 19:43
Der Freibetrag richtet sich nach dem Jahr (% Satz) des Rentenbeginns. Also wenn 24% Satz für Steuerfreiheit und 50% Rente = 24% davon 50 % bleiben steuerfrei. Wenn später 100% Rente, dann 24% steuerfrei. Das bedeutet aber noch lange nicht, dass der Rest versteuert wird, erst wenn Sie eine bestimmte Grenze überschreiten. Abhängig vom Familienstand, Behinderung?, Kranken-/Pflegeversicherung, sonstige abzugsfähige Ausgaben. Grenze ändert sich jährlich.
W*lfgangam 02.10.2017 | 20:05
Hallo Rain, ja, der Steuerfreibetrags-%-satz aus dem Jahr des erstmaligen Rentenbeginns (2017 = 26 %) bleibt erhalten. Der Steuerfreibetrag ist dann je nach Teil- /Vollrente /neu hinzugekommen Rentenansprüchen 'variabel'. Gruß w.
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