Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenHallo Siegbert,
auch ein rechtswidriger Feststellungsbescheid (Überführungsbescheid nach dem AAÜG) des Versorgungsträgers ist grundsätzlich korrigierbar. Eine solche Korrektur kann jedoch nur unter den einschränkenden Bedingungen der Korrekturvorschriften des SGB X (hier §§ 44 ff SGB X) stattfinden.
Ist der Feststellungsbescheid trotzt Rechtswidrigkeit nicht mehr korrigierbar, so findet eine sog. Aussparung statt. Das heißt, dass der eigentlich nicht zustehende Rentenbetrag so lange unverändert (statisch) gezahlt wird, bis der rechtmäßig zustehende Rentenbetrag diesen (durch Erhöhung der Rente bei Rentenanpassungen) einholt.
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