Hallo brigitte.w.,
wie Aha bereits beschrieben hat, setzt nach der Aussteuerung (bei entsprechendem Anspruch) die Zahlung von Arbeitslosengeld ein. Hintergrund hierfür ist § 125 SGB III (sog. Nahtlosigkeitsregelung). Hierüber wird gewährleistet, dass trotz vorliegender Leistungsminderung zumindest bis zum Abschluss des Rentenverfahrens Arbeitslosengeld gezahlt werden kann. Über die genaue Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. die anzuwendenden Berechnungsvorschriften sollten Sie sich direkt bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur informieren.