Unter Punkt 4.5.6 des von Ihnen erwähnten Rundschreibens wurde festgelegt, dass die Anwendung der vorgenannten Insolvenzschutzregelungen für Wertguthabenvereinbarungen nach dem Alterteilzeitgesetz ausdrücklich ausgeschlossen ist, da das Altersteilzeitgesetz eigenständige Regelungen zur Insolvenzsicherung enthält. § 8a ATG wurde in dieser Hinsicht zum 01.01.2009 ergänzt.