Hallo Daniel,
einen allgemeinen "Rentenfreibetrag" von 24% gibt es nicht. Wir gehen deshalb davon aus, dass es in Ihrem Beispiel um eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung geht und die Berechnung der für diese Rente maßgebenden individuellen Hinzuverdienstgrenze(*) 24% ergeben hat. Die ermittelte Hinzuverdienstgrenze gilt immer für das ganze Kalenderjahr, auch dann, wenn der Hinzuverdienst nicht im ganzen Kalenderjahr erzielt wird, beispielsweise weil die Rente im Lauf eines Jahres beginnt. Da Hinzuverdienst nur die Einkommen sein können, die mit einer Rente zusammentreffen, kann also rechnerisch im Kalenderjahr mit dem unterjährigen Rentenbeginn "mehr verdient" werden, als in den folgenden ganzen Kalenderjahren.
Nehmen wir einmal an, die individuelle Hinzuverdienstgrenze beträgt kalenderjährlich 8000 €, die Rente hat am 1.6.2018 begonnen und der monatliche Verdienst liegt dauerhaft bei 1000 €. Dann wäre der in 2018 anzurechnende Hinzuverdienst ab dem Rentenbeginn (1.6.2018) 7 x 1000 € = 7000 €. Dieser Hinzuverdienst ist trotz des Teiljahres der vollen kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 8000 € gegenüberzustellen. Diese Grenze wird damit eingehalten und die Rente kann in voller Höhe gezahlt werden. Im Folgejahr 2019 aber trifft der monatliche Verdienst von 1000 € im ganzen Kalenderjahr mit der Rente zusammen, so dass ein jährlicher Hinzuverdienst von 12.000 € der Hinzuverdienstgrenze von 8.000 € gegenüberzustellen ist. Die Grenze von 8.000 € wird überschritten und die Rente muss gekürzt werden.
(*)Die kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenzen für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
und die Rente für Bergleute werden individuell berechnet und zwar:
Faktor 0,81 (bei Renten wegen teilweiser EM) oder Faktor 0,89 (bei Renten für Bergleute)
x
jährliche Bezugsgröße (2018: 36540 €)
x
höchste EP(**) aus den letzten 15 Kalenderjahren vor
- dem Eintritt der Erwerbsminderung (bei Renten wegen
teilweiser EM) oder
- dem Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit
oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 3
SGB VI (bei Renten für Bergleute)
- mindestens jedoch 0,5 EP
(**)Entgeltpunkte aus Beitragszeiten, beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten