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Experten-Antwort

Flexi-Rente und Rentenfreibetrag

von Daniel06.06.2019 | 23:44
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8 Antworten

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Hallo, wie ist die Regelung in 2019, wenn die Flexi-Rente unterjährig in 2018 begonnen hat und die 24% Rentenfreibetrag 1.100 EUR entsprochen haben? Angenommen die Jahresbruttorente beträgt in 2019 6.000 EUR. Beträgt der Rentenfreibetrag dann wieder 1.100 EUR oder 6.000 x 0,24 = 1.440 EUR? Vielen Dank im Voraus! Daniel

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Daniel,

einen allgemeinen "Rentenfreibetrag" von 24% gibt es nicht. Wir gehen deshalb davon aus, dass es in Ihrem Beispiel um eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung geht und die Berechnung der für diese Rente maßgebenden individuellen Hinzuverdienstgrenze(*) 24% ergeben hat. Die ermittelte Hinzuverdienstgrenze gilt immer für das ganze Kalenderjahr, auch dann, wenn der Hinzuverdienst nicht im ganzen Kalenderjahr erzielt wird, beispielsweise weil die Rente im Lauf eines Jahres beginnt. Da Hinzuverdienst nur die Einkommen sein können, die mit einer Rente zusammentreffen, kann also rechnerisch im Kalenderjahr mit dem unterjährigen Rentenbeginn "mehr verdient" werden, als in den folgenden ganzen Kalenderjahren.

Nehmen wir einmal an, die individuelle Hinzuverdienstgrenze beträgt kalenderjährlich 8000 €, die Rente hat am 1.6.2018 begonnen und der monatliche Verdienst liegt dauerhaft bei 1000 €. Dann wäre der in 2018 anzurechnende Hinzuverdienst ab dem Rentenbeginn (1.6.2018) 7 x 1000 € = 7000 €. Dieser Hinzuverdienst ist trotz des Teiljahres der vollen kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 8000 € gegenüberzustellen. Diese Grenze wird damit eingehalten und die Rente kann in voller Höhe gezahlt werden. Im Folgejahr 2019 aber trifft der monatliche Verdienst von 1000 € im ganzen Kalenderjahr mit der Rente zusammen, so dass ein jährlicher Hinzuverdienst von 12.000 € der Hinzuverdienstgrenze von 8.000 € gegenüberzustellen ist. Die Grenze von 8.000 € wird überschritten und die Rente muss gekürzt werden.

(*)Die kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenzen für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

und die Rente für Bergleute werden individuell berechnet und zwar:

Faktor 0,81 (bei Renten wegen teilweiser EM) oder Faktor 0,89 (bei Renten für Bergleute)

x

jährliche Bezugsgröße (2018: 36540 €)

x

höchste EP(**) aus den letzten 15 Kalenderjahren vor

- dem Eintritt der Erwerbsminderung (bei Renten wegen

teilweiser EM) oder

- dem Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit

oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 3

SGB VI (bei Renten für Bergleute)

- mindestens jedoch 0,5 EP

(**)Entgeltpunkte aus Beitragszeiten, beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Daniel ,

Das erste ursprügliche Bezugsjahr der Altersrente bestimmt dauerhaft den Besteuerungsanteil der Rente.

Zunächst muss die neue Rente um die Rentenanpassungen bereinigt werde, da jede Anpassung den steuerpflichtigen Betrag erhöht.

Der Rentenfreibetrag bestimmt sich nach der Jahresbruttorente im Jahr nach dem Rentenbeginn.

Der Rentenfreibetrag wird um das Verhältnis der Teilrente im Jahr nach Rentenbeginn zu der , um Anpassungen bereinigten Vollrente , im Jahr nach dem ursprünglichen Rentenbeginn angepasst.

Da sich bei Bezug einer Flexirente zum 01.07. eines Bezugsjahres der Rente die Höhe der monatlichen Rente und somit auch der Jahresbetrag der Rente ändern kann ist auch hier der steuerfreie Teil der Rente proportional anzupassen , da die Erhöhung des Jahresbetrages der Rente nicht ausschließlich auf eine Rentenanpassung zurückzuführen ist.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

6 Antworten

Modi1969am 08.06.2019 | 06:42
Hallo Daniel, meinen Sie den steuerfreien Anteil der Rente? Da Sie 2018 in Rente gingen, sind 76 % der Rente d.G.n. steuerpflichtig. Der auf Dauer steuerfreie Anteil der Rente wird aus der Kalenderjahresrente des Folgejahrs nach Rentenbeginn, also aus der Kalenderjahresrente 2019 ermittelt. Da 76 % zu versteuern sind, errechnet sich der steuerfreie Anteil in Ihrem Fall aus 24 % der 2019er Kalenderjahresrente. Besonderheiten gibt es, wenn nur Teilrenten bezogen werden. Um Sie nicht dadurch steuerlich zu belasten, dass im maßgebenden Jahr wegen Teilrente nur ein "kleiner" dauerhaft steuerfreier Anteil der Rente festgeschrieben wird, erfolgt eine "Neuberechnung" des dauerhaft steuerfreien Anteils, spätestens sobald eine Vollrente bezogen wird. Die RV bietet zu diesem Thema auch einen eigenen Vortrag (natürlich nur grds. Darstellung der Besteuerung, keine Individualberechnung) an (Rente und Steuern - was muss ich wissen), in dem diese Problematik auch angesprochen wird -habe diesen Vortrag schon selbst erlebt..). Fragen Sie doch einfach mal bei Ihrer Beratungsstelle nach, wann der Vortrag stattfindet.
Modi1969am 08.06.2019 | 12:57
Hallo Daniel, es müsste folgendermaßen laufen: 2018 Rentenbeginnjahr, 76 % steuerpflichtig, somit 76 % der 2018 geflossenen Bruttorente zu versteuerndes Einkommen ( abzügl. KV/PV-Eigenanteile und weiterer steuerl. Abzugsbeträge (Werbungskosten, Sonderausgaben-Pauschbetrag) etc. Aus der Kalenderjahresrente 2019 wird dann der dauerhaft steuerfreie Anteil ( 24 %) ermittelt. Jetzt beziehen Sie z.B. eine 50 %-Teilrente von 10000 Euro im Kalenderjahr 2019, also sind 2400 Euro steuerfrei. In 2020 beziehen Sie Ihre Vollrente (z.B. 21000 Euro). Eigentlich ist der steuerfreie Anteil der Rente festgeschrieben aus der Rente 2019, also 2400 Euro. Dies wäre dann aber für Ihre Rente 2020 doof, weil dann ja mehr als 76 % versteuert würden ( 18600 von 21000 Euro). Daher rechnet man 2020 den steuerfreien Anteil neu unter Rausrechnung der zwischenzeitlichen Erhöhungen durch Anpassung ( sollen hier 1000 Euro sein). Also 21000 abzgl. 1000 = 20000 Euro. Hiervon 24 % wären dann 4800 Euro, somit also von den 21000 nur 16200 und nicht 18600 zu versteuern ( natürl. abzgl. der o.a. Beträge KV/PV etc.). Welche Steuerlast dann letztendlich auf Sie zukommt und wie diese ggf. gemindert werden kann, ist wiederum beim Steuerberater zu klären...
Danielam 08.06.2019 | 12:25
Zitat von Modi1969 anzeigenausblenden
Richtig, es geht mir um den steuerlichen Freibetrag während des Bezugs einer Teilrente. Wird dieser steuerliche Freibetrag der Teilrente jährlich neu berechnet? Ausgangslage ist Flexirente begann 09/2018, Vollrente beginnt 06/2020. Ich gehe davon aus dass der steuerliche Freibetrag abschließend in 2021 (erstes ganzes Jahr beim Bezug von Vollrente) berechnet wird, aber was passiert in den Jahren 2019 und 2020 mit dem Steuerfreibetrag? Gilt der Betrag aus 2018 auch für 2019, obwohl die Flexirente in 2018 nur unterjährig bezogen wurde oder findet eine Neuberechnung statt? Danke nochmals!
Modi1969am 08.06.2019 | 13:12
Hallo Daniel, kleine Unsicherheit wegen des Jahres, in dem der dauerhafte steuerfreie Anteil gebildet wird. Könnte sein, dass dies erst bei Vollrente oder höherer Teilrente ab 2020 dann mit der Kalenderjahresrente 2021 gerechnet wird und nicht mit der 2020er. Experte wird es sicherlich beantworten können..
Danielam 10.06.2019 | 18:44
Ja, das wäre gut, wenn ein Experte schreiben könnte, ob für 2020 nochmals eine Neuberechnung des steuerlichenlichen Freibetrags bezogen auf die Gesamtbruttorente = Teilrente (bis 05/2020) und Vollrente (ab 06/2020) stattfindet, bevor dann in 2021 der endgültige Freibetrag festgeschrieben wird.
W°lfgangam 11.06.2019 | 21:17
Hallo Daniel, Warum sollte in einem _Rentenforum_ eine Aussage zur _steuerrechtlichen_ Behandlung von jedweden steuerpflichtigen Einkommensarten/hier zufällig einer Rente, getroffen werden - was wann wovon wie viel? ;-) Die DRV erteilt in jeweils eine passende 'Rentenbezugsbescheinigung zur Vorlage beim Finanzsamt', das wars dann. In einem Steuerforum würden Sie eine bessere Antwort erhalten! Gruß w.
Deutsche Rentenversicherung
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