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Experten-Antwort

Flexible Teilrente und schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

von Winter19.12.2018 | 20:47
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6 Antworten

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Hallo, wenn jemand in der gesetzlichen Rentenversicherung z.B. wegen häuslicher Pflege eines Angehörigen eine 99% Teilrente wählt (als reguläre Altersrente) - hat das Auswirkungen auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bzgl. der Betriebsrente des ausgleichsverpflichteten Ex-Partners? Hier geht es um das alte Recht vor 1985, falls das eine Rolle spielt. D.h. ist der Anspruch auf einen Teil der Betriebsrente unabhängig davon, besteht er ebenfalls nur zu 99%, oder gar nicht? Vielen Dank im Voraus

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Winter,

wie W*lfgang schon geschrieben hat, sollten Sie sich bezüglich Ihrer Frage mit der Stelle in Verbindung setzen, die für die Auszahlung der Betriebsrente zuständig.

Ohne Kenntnis der Satzung beziehungsweise Regelungen für die Auszahlung der Betriebsrente ist eine Beantwortung Ihrer Frage nicht möglich.

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5 Antworten

W*lfgangam 19.12.2018 | 21:38
Hallo Winter, > alte Recht vor 1985 ich kenne nur ein 'Altes Recht' vor 1986, was die Hinterbliebenenrenten betrifft. Und die erklärende Option der Weitergeltung Betroffener, die heute allerdings jenseits der 80 sind ...als Pflegetätige - bezogen auf Ihre Frage? ;-) > Versorgungsausgleich den gibt es seit 01.07.1977, die Neuregelung zum 01.09.2009. So beide zeitliche Angaben von Ihnen gehen mit Ihrer Frage nicht zusammen, was einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich betrifft - was ggf. altes (Hinterbliebenenrenten-)Recht damit zu tun haben sollte. > D.h. ist der Anspruch auf einen Teil der Betriebsrente unabhängig davon, besteht er ebenfalls nur zu 99%, oder gar nicht? Denke ich an die VBL/KZVK, könnte es zutreffen, dass die im Rahmen einer Altersteilrente (hier aus Gründen der weiteren rentensteigernden Anrechnung wg. Pflegetätigkeit), wenigstens/nur im selben Verhältnis die Betriebsrente reduzieren. KEINE AHNUNG ...daher bitte dort nachfragen, welche Regelungen die Satzung für den von Ihnen genannten Fall zur Betriebsrentenzahlung aus schuldrechtlichem VA vorsieht. Gruß w.
Geldam 19.12.2018 | 20:55
1985 geschieden?
Winteram 20.12.2018 | 12:31
Danke. "Recht VON 1985" hätte ich schreiben sollen, ich wußte nur, daß es (2009) eine neue Regelung dafür gibt. Die Renten beginnen erst ab 1.1.2019, beides ist erst im Gange, die flexible Teilrente, und die Beantragung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. So weit ich es verstanden habe, besteht dieser Anspruch - erst ab dann, wenn beide Ehepartner in Altersrente kommen - nur so lange, wie der ausgleichsverpflichtete Ehepartner lebt?
W*lfgangam 20.12.2018 | 21:05
Zitat von Winter anzeigenausblenden
Hallo Winter, die gerichtlich dann festgestellten Ausgleichsrechte werden nach Rechtskraft des Beschlusses des Familiengerichts umgehend von allen beteiligten Versorgungsträgern umgesetzt, Bonus hier, Malus da - mit entsprechender Erhöhung/Minderung der bisherigen Ansprüche. Es spielt keine Rolle, wer zuerst in Rente geht. Die Abzüge/Übertragungen wirken sofort - grundsätzlich auf Lebenszeit, da kommt nichts zurück, oder fällt weg, wenn der Ausgleichspflichtige verstirbt. Ausnahmen davon eher theoretischer Natur für ausgleichsverpflichtete (meist) Männer, finden Sie hier im DRV-Merkblatt ab S. 38 ff.: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5… Gruß w.
Winteram 20.12.2018 | 23:30
Hallo Wolfgang, die Frage ist halt die (hat nichts direkt mit der Ausgangsfrage nach der Teilrente zu tun): Wenn der ausgleichspflichtige Partner (Mann) z.B. schon zehn Jahre Betriebsrente bezogen hat, und die Frau jetzt erst in Rente kommt, und der Versorgungsträger auch nichts davon wußte, dann hätte er ja zehn Jahre lang eine zu hohe Rente bezogen?! (Oder ist das mit dem "Rentnerprivileg" gemeint, daß das eben nicht passiert, und auch nichts zurückgefordert wird, und gilt das auch nach wie vor, wenn zwar die Scheidung vor 2009 war, aber eben nicht die Durchführung des Versorgungsausgleichs - sorry, falls ich Verwirrung stifte) In der verlinkten DRV-Broschüre steht auf S. 24/25: "Beim schuldrechtlichen Wertausgleich nach der Scheidung zahlt der ausgleichspflichtige Ehepartner eine Geldrente in Höhe des Ausgleichswerts an den ausgleichsberechtigten Ehepartner. Der ausgleichsberechtigte Ehepartner erwirbt hier keine eigenen, vom ausgleichspflichtigen Ehepartner unabhängigen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einem anderen Versorgungssystem. Ein Nachteil: Die Geldrente kann erst verlangt werden, wenn - beide Ehepartner versorgungsberechtigt sind oder - der ausgleichspflichtige Ehepartner selbst Anspruch auf die auszugleichende Versorgung hat und der ausgleichsberechtigte Ehepartner entweder aus gesundheitlichen Gründen keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann oder selbst die Regelaltersgrenze (spätestens mit 67 Jahren) erreicht hat." D.h. es müßte evtl. sogar der Mann die Überweisung veranlassen, statt des Versorgungsträgers? (Aber wie werden dann die Sozialabgaben korrekt gehandhabt?)
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