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Experten-Antwort

Flexirente

von Magali07.02.2020 | 21:25
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich hab eine Frage. Ich bin 1955 geboren und über 45 Jahre versicherungspflichtig beschäftigt immer im öffentlichen Dienst. Möchte nun in diesem Jahr in Rente gehen. Habe gelesen, dass man kündigen und noch kurze Zeit länger arbeiten kann, um den Betrag von 14 x 450 Euro zu erhalten. Wie sieht das in der Praxis aus? Wie verteilen sich die 6300 €. Wann könnte ich aufhören, um die Jahressonderzahlung nicht zu verlieren? Vielen Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Magali,

zu den arbeitsrechtlichen Fragen, z.B. Anspruch auf Jahressonderzahlung, können wir hier im Forum der Rentenversicherung natürlich keine Auskunft geben.

In Bezug auf die Hinzuverdienstgrenze ist es so geregelt, dass auch im Jahr des Rentenbeginns (ab dem Rentenbeginn) die volle Grenze von 6300 Euro gilt.

Beispiel: Wenn Sie den Rentenbeginn auf den 01.10. legen, können Sie im Zeitraum vom 01.10. bis 31.12. 6300 Euro aus dem Arbeitsverhältnis beziehen, ohne dass es zur Kürzung der Rente kommen würde. Bei einem Rentenbeginn am 01.11. würden die 6300 Euro sich auf November und Dezember verteilen usw.

Für eine genauere und individuellere Aussage würde ich aber genau wie KSC empfehlen, sich das in einer Auskunft- und Beratungsstelle ausrechnen zulassen.

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4 Antworten

KSCam 08.02.2020 | 12:24
Hier bietet sich eine persönliche Beratung an, m.E. wäre eine komplette Flexirentenberatung zu umfangreich für dieses Forum........ Wenn Sie 45 jahre schon voll haben, könnten Sie bei Jg 55 jederzeit abschlagsfrei in Rente gehen. Bis zur Regelaltersgrenze (65+9) dürften Sie neben der vollen Rente maximal 6300 € im Jahr verdienen, Kündigung / Endes des Arbeitsverhältnis / Weiterarbeit müssen mit dem Arbeitgeber besprochen werden.
senf-dazuam 10.02.2020 | 09:23
Die arbeitsrechtlichen Themen können Sie auch mit dem BEtriebs- oder Personalrat besprechen, die sollten auch etwas dazu sagen können, wie Flexirente bei Ihnen möglich ist.
W°lfgangam 11.02.2020 | 22:41
Hallo Magali, ziemlich einfach zu beurteilen, wenn Ihr örtliches Versicherungsamt das im Standardre­per­toire der Beratung leisten kann/darin geübt ist ...in Verbindung mit Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld) und VBL und der Ermittlung des bestmöglichen/frühesten (Teil)Rentenbeginns und dem optimalen Beschäftigungsende - auch über den Jahreswechsel hinaus noch für 1-3 Monate Beschäftigung neben vollem Rentenbezug <- hier aber Vorsicht vor nachgehenden Sonderzahlungen (LOB, Ausgezahlter Urlaubsanspruch) ...in Einklang mit der eigenen PA geht das alles wie geschnitten Brot :-) > dass man kündigen und noch kurze Zeit länger arbeiten kann Ihre Kündigung orientiert sich am tatsächlichen Beschäftigungsende, nicht am (vorzeitigen) Beginn der 'Flexirente' während der Beschäftigung ...für die Rentenversicherung/den Beginn der Rente, ist keine Kündigung erforderlich. Als Jahrzehnte lang im ÖD Beschäftigter werden Sie wohl eine 6-monatige Kündigungsfrist haben - fragen Sie dazu in Ihrer PA nach. Grundsätzlich wird das auch im Rahmen eines Auflösungsvertrages geregelt werden können, wenn Sie die Kündigungsfrist 'verpennt' haben sollten. Gruß w.
DvDam 12.02.2020 | 08:31
Hallo Magali, Mein Beispiel: Ich bin auch im Öffentlichen Dienst beschäftigt. Möglicher Rentenbeginn, ohne Abzüge, 10.2019. Bereitschaftsdienst und Vorarbeiter zum 01.10.2019 beendet. Mit dem Arbeitgeber reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte ( 19.25 Std ) die Woche bis zum regulären Renteneintrittsalter. Mein Arbeitsvertrag endet automatisch am 30.11.2020. Ab dem 01.12.19 Halbtagsjob. Ab 12.2019 die Vollrente beantragt und genehmigt bekommen. Hinzuverdienst 1 Monatslohn, kleiner als 6.300 €. Durch den einen Monat Vollrente konnte ich auch die ZVK beantragen, welche auch genehmigt wurde. Ab 01.01.2020 Teilzeitjob mit halben Gehalt vom AG, Teilrente durch Hinzuverdienst 2020, größer als 6300 € und da ich einmal die Vollrente bezogen habe, behalte ich auch die ZVK die entsprechen des Hinzuverdienstes gekürzt wird. Einkommen = Lohn vom AG, Teilrente von der DRV und Teilrente von der ZVK. Bei AG mit mehr als 45 Beschäftigten MUSS der AG die Arbeitszeitverkürzung mit dem AN besprechen unbd kann dies nur aus triftigen Gründen Ablehnen. Der AG kann Sie durch erreichen der Bedingungen für die Altersrente nicht kündigen. Sie können aber müssen nicht die Rente beanspruchen. Vielleicht können Sie etwas von den Infos nutzen. Gruss DvD
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