Die Hinzuverdienstgrenzen sind nur für die Zeit des Bezuges einer vorgezogenen Altersrente (vor erreichen der Regelaltersgrenze) einzuhalten. Damit gilt für Sie die jährliche Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300,00 EUR ab Beginn der vorgezogenen Altersrente am 01.09.2017 bis zum Ablauf des Monats, in dem Sie die Regelaltersgrenze erreichen (also bis 31.10.2017). Ein Hinzuverdienst in Höhe von insgesamt 6000,00 EUR in diesem Zeitraum ist damit rentenunschädlich.
Mit Beginn einer Vollrente wegen Alters sind Sie versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung als Altersvollrentner. Sollten Sie Ihrem Arbeitgeber gegenüber erklären, dass Sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten, sind Sie bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung (auch wenn Sie über den 31.10.2017 hinaus weiter beschäftigt sind). Bei versicherungspflichtiger Beschäftigung werden Zuschlagentgeltpunkte aus dieser Beschäftigung zu Ihrer Rente gewährt. Erstmals werden die Zuschlagentgeltpunkte zu dem Zeitpunkt ermittelt, ab dem Sie eine Regelaltersrente beanspruchen können. Danach erfolgt die Berücksichtigung von Zuschlagentgeltpunkten jeweils zum 01.07. eines jeden Jahres für die Beschäftigung des Vorjahres (soweit diese in der Rentenberechnung noch nicht enthalten ist).