Hallo Altersrentner,
dem Beitrag von „hegehosa“ kann ich zustimmen. Soweit Sie auf die Rentenversicherungsfreiheit in der Beschäftigung neben Ihrer Altersvollrente verzichten und deshalb volle Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung einzahlen, so werden diese Beiträge dann jeweils (jährlich) zum 1.7. des Folgejahres in Ihrer Altersrente rentensteigernd berücksichtigt.