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Experten-Antwort

Flexirente und WfB

von Klaus Meindl04.10.2018 | 14:07
180 Ansichten
3 Antworten
Hallo, ich bitte um folgende Einschätzung. Kann ein Versicherter im Arbeitsbereich einer WfB, nachdem er die Regelaltersgrenze erreicht hat und auch eine Altersvollrente bezieht, auf die Versicherungsfreiheit verzichten, wenn er dort weiter arbeitet? Wer müsste diesen Verzicht ggf. beantragen und wo? Vielleicht können Sie dazu die rechtlichen Vorschriften nennen. Vielen Dank für Ihre Antworten.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 05.10.2018 | 08:21

Hallo Klaus Meindle,

Sie können ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze in jeder versicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigung auf die Versicherungsfreiheit verzichten, sodass wieder paritätisch Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt werden, welche die Rente erhöht. Den Verzicht erklären Sie direkt vor Ihrem Arbeitgeber. Dies ist in der Theorie auch bei einer Beschäftigung möglich, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen ausgeübt wird. Allerdings kann in diesem Forum nicht beantwortet werden, ob die Werkstatt für behinderte Menschen dies „mit macht“. Wie W*lfgang schon richtig erwähnte, wird von der WfB ein fiktives Entgelt in die Rentenversicherung gemeldet und Beiträge von der WfB gezahlt. Sie sollten aus diesem Grund auf jeden Fall mit dem Träger der WfB sprechen, ob dieser Verzicht auf die Versicherungsfreiheit von deren Seite aus möglich ist und diese dann wie bisher Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen.

2 Antworten

W*lfgangam 04.10.2018 | 19:55
Hallo Klaus Meindle, natürlich kann auch ein WfbM-Beschäftigter als Regelaltersvollrentner auf die Vollrente verzichten - Erklärung an den AG, DER muss wissen, was in solchen Fällen beitrags- und melderechtlich zu veranlassen ist. Allerdings - und das kann ich Ihnen nicht beantworten - muss er tatsächlich nur eine Altersteilrente beziehen, um seine weitere Beschäftigung rentenwirksam werden zu lassen, oder reicht der bloße Verzicht auf die Versicherungsfreiheit vom AN in dieser Tätigkeit aus ...wobei ja hier nur fiktive Entgelte bei Versicherungspflicht zu melden sind, anders als bei Beschäftigten, die tatsächlich versicherungspflichtig weiterarbeiten wollen. ...es gibt doch immer wieder/neue erstaunliche Kombinationen nach Regelaltersgrenze + Beschäftigung :-) Gruß w.
Wolf-Dieteram 05.10.2018 | 10:10
Guten Tag, Ihre Fragestellung ist interessant, aber der Leistungsträger der Sozialhilfe der den Werkstattplatz bezahlt, sieht mit dem Erreichen des Datums des Beginns der Regelaltersrente die "Eingliederung in Arbeit" als abgeschlossen an und wird den Werkstattplatz wohl nicht mehr weiter finanzieren. Die Diskussion über den flexiblen Eintritt in den Ruhestand ist in der Sozialhilfe noch nicht angekommen. Fragen Sie vor allen anderen Bemühungen bei Ihrem Leistungsträger an, Sie werden dort aber wohl einen abschlägigen Bescheid bekommen.
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