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Experten-Antwort

Folgen fehlerhafter Sozialversicherungsmeldungen

von WE10.05.2019 | 14:59
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1 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ein Arbeitgeber meldet Rentenbeiträge mit Personengruppenschlüssel 108 (Vorruhestand), obwohl der zugrunde liegenden Vereinbarung die Pflichtbestandteile einer "Vorruhestandsvereinbarung nach §3 SGB VI" fehlen und es sich somit um keine sozialversicherungspflichtige Vereinbarung handelt (der endgültige Ausstieg aus dem Erwerbsleben wurde nicht vereinbart, es wurden Regelungen für eine weitere Berufstätigkeit vereinbart / z. B. keine Kappung des Vorruhestandsgeldes bis Summe Vorruhestandsgeld und Hinzuverdienst das alte Bruttogehalt erreicht haben). Ist der "Vorruheständler" dann trotzdem rentenversichert? Kann ihm die Rentenversicherungspflicht auch rückwirkend (seit Eintritt in den vermeintlichen Vorruhestand) aberkannt werden falls der Sachverhalt im Rahmen einer Prüfung auffallen sollte? Ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Rentenversicherungsplicht einer "Vorruhestandsmaßnahme" im Vorfeld mit den Versicherungsträgern zu klären? Kann er sich auf Nichtwissen oder Irrtum berufen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo WE,

werden Meldungen zur Sozialversicherung seitens des Arbeitgebers fehlerhaft abgegeben, können sie zum einen durch den Arbeitgeber selbst korrigiert werden. Weiterhin kann auch die Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge (gesetzliche Krankenversicherung) die Richtigkeit der Meldungen prüfen. Spätestens bei der turnusmäßigen Betriebsprüfung seitens der gesetzlichen Rentenversicherung beim Arbeitgeber würde eine fehlerhafte Meldung beanstandet und müsste nachträglich korrigiert werden.

Eine Versicherungspflicht Ihres geschilderten Falles nach § 3 Nr. 4 SGB VI aufgrund des Bezuges von Vorruhestandsgeld tritt aus unser Sicht nicht ein, da ein wesentlicher Bestandteil der Voraussetzungen ( das endgültige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ) nicht vorliegt.

Natürlich kann es sich trotz dessen um Vorruhestandsgeld handeln, welches aber nicht der Versicherungspflicht unterliegt.

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