Hallo WE,
werden Meldungen zur Sozialversicherung seitens des Arbeitgebers fehlerhaft abgegeben, können sie zum einen durch den Arbeitgeber selbst korrigiert werden. Weiterhin kann auch die Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge (gesetzliche Krankenversicherung) die Richtigkeit der Meldungen prüfen. Spätestens bei der turnusmäßigen Betriebsprüfung seitens der gesetzlichen Rentenversicherung beim Arbeitgeber würde eine fehlerhafte Meldung beanstandet und müsste nachträglich korrigiert werden.
Eine Versicherungspflicht Ihres geschilderten Falles nach § 3 Nr. 4 SGB VI aufgrund des Bezuges von Vorruhestandsgeld tritt aus unser Sicht nicht ein, da ein wesentlicher Bestandteil der Voraussetzungen ( das endgültige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ) nicht vorliegt.
Natürlich kann es sich trotz dessen um Vorruhestandsgeld handeln, welches aber nicht der Versicherungspflicht unterliegt.