Hallo MJ,
für einen Anspruch auf Übergangsgeld während der medizinischen Reha wäre ein Nachweis einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit seit dem letzten Leistungsbezug bis zum Beginn der Reha erforderlich.
Für die berufliche Reha gilt folgendes:
"Für die Zeit der Teilnahme haben Sie regelmäßig einen Anspruch auf Übergangsgeld. Das Übergangsgeld beträgt für Versicherte ohne Kind 68 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts, mit einem Kind mit Kindergeldanspruch 75 Prozent. Waren Sie zuletzt selbständig tätig, so wird das Übergangsgeld nicht aus dem letzten Nettoarbeitsentgelt, sondern aus 80 Prozent des der Beitragsentrichtung im letzten Kalenderjahr zugrunde liegenden Einkommens berechnet. Die Berechnungsgrundlage darf bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einen bestimmten Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser Mindestbetrag ergibt sich aus 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts, das Ihrer höchsten nachgewiesenen beruflichen Qualifikation entspricht. 68 Prozent oder 75 Prozent der so ermittelten Berechnungsgrundlage ergeben die Höhe dieses Übergangsgeldes."
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/G0510.html
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/G0530.html
Hallo MJ,
von der Rentenversicherung gibt es keine Sanktionen in Bezug auf das Übergangsgeld.
Wenn der Beginn der Rehabilitationsleistung verschoben wird hat die Verschiebung keine Auswirkungen auf den Übergangsgeldanspruch. Maßgebend für den Übergangsgeldanspruch ist nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 SGB VI, dass unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt oder eine Entgeltersatzleitung bezogen wurde und Beiträge zur Rentenversicherung im Bemessungszeitraum entrichtet wurden.
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