Beginnt nach dem Ende des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente eine Versichertenrente, werden dieser Folgerente
nach Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift nur dann mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt, wenn die Folgerente innerhalb von
24 Kalendermonaten nach dem Ende des Bezugs der Rente beginnt. Diese Voraussetzung ist bei dem vorliegenden Sachverhalt erfüllt. Für Entgeltpunkte, die bereits Grundlage für die Ermittlung persönlicher Entgeltpunkte waren, bleibt der bisherige Zugangsfaktor grundsätzlich auch dann maßgebend,
wenn die Entgeltpunkte nicht (mehr) vorzeitig beansprucht werden. Der Zugangsfaktor ist dann aber für die Entgeltpunkte, die bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen
wurden, um 0,003 je Kalendermonat der Nichtinanspruchnahme zu erhöhen (§ 77 Abs. 3 S. 3 SGB VI).
Eine Erhöhung des bisherigen Zugangsfaktors setzt voraus, dass Entgeltpunkte
während des für sie maßgebenden Verminderungszeitraums nicht mehr beziehungsweise nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen
wurden.
Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Erziehungsrenten fordert § 77
Abs. 3 S. 3 Nr. 2 SGB VI für die Erhöhung des Zugangsfaktors, dass Entgeltpunkte
im Verminderungszeitraum nach dem vollendeten 62. Lebensjahr bis zum vollendeten 65. Lebensjahr des Versicherten nicht in Anspruch genommen wurden. Bei diesem Verminderungszeitraum handelt es sich allerdings um die erst ab dem
Jahr 2024 maßgebliche Rechtslage. Bei einem früheren Rentenbeginn ist der für die
jeweilige Rente maßgebende Verminderungszeitraum des Zugangsfaktors auch für
eine mögliche Erhöhung des Zugangsfaktors maßgebend entsprechend der Regelung des § 264d SGB VI.
Wie Sie diesen Ausführungen entnehmen können, sind weitere Angaben nötig. Sie sollten eine Auskunfts- und Beratungsstelle aufsuchen (nach vorheriger Terminierung), dann kann eine gezielte Beratung erfolgen.