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Experten-Antwort

Folgerente

von Sarah27.07.2021 | 02:35
338 Ansichten
13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, meine volle EMR wurde mir im Januar 2021 aberkannt. Ich habe keine Schwerbehinderung, kann jedoch ab Januar 2022 in die vorgezogene Altersrente gehen. Ist es richtig, dass diese vorgezogene Altersrente eine Folgerente im Sinne des §88 SGB 6 ist? Bisher hatte ich es so verstanden, dass hierdurch ein Besitzschutz gewährleistet wird, weil die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zu Grunde gelegt werden und damit die vorgezogene Altersrente in gleicher Höhe wie die EMR gezahlt wird. Hier im Archiv habe ich nun einen Beitrag gefunden, der mich verunsichert hat. Im §88 ist ja nur von den Entgeltpunkten die Rede. Kann es sein, dass auf Grund der zeitlichen Lücke zwischen EMR und vorgezogener Altersrente der Zugangsfaktor neu berechnet wird, d.h. für diesen Zeitraum ein weiterer Abschlag erfolgt? Und somit dann die vorgezogene Altersrente niedriger ausfällt als die EMR? Welche Bedeutung hat in diesem Zusammenhang der §76 Abs.3 SGB 6? Ich danke im voraus für Aufklärung.

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Beginnt nach dem Ende des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente eine Versichertenrente, werden dieser Folgerente

nach Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift nur dann mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt, wenn die Folgerente innerhalb von

24 Kalendermonaten nach dem Ende des Bezugs der Rente beginnt. Diese Voraussetzung ist bei dem vorliegenden Sachverhalt erfüllt. Für Entgeltpunkte, die bereits Grundlage für die Ermittlung persönlicher Entgeltpunkte waren, bleibt der bisherige Zugangsfaktor grundsätzlich auch dann maßgebend,

wenn die Entgeltpunkte nicht (mehr) vorzeitig beansprucht werden. Der Zugangsfaktor ist dann aber für die Entgeltpunkte, die bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen

wurden, um 0,003 je Kalendermonat der Nichtinanspruchnahme zu erhöhen (§ 77 Abs. 3 S. 3 SGB VI).

Eine Erhöhung des bisherigen Zugangsfaktors setzt voraus, dass Entgeltpunkte

während des für sie maßgebenden Verminderungszeitraums nicht mehr beziehungsweise nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen

wurden.

Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Erziehungsrenten fordert § 77

Abs. 3 S. 3 Nr. 2 SGB VI für die Erhöhung des Zugangsfaktors, dass Entgeltpunkte

im Verminderungszeitraum nach dem vollendeten 62. Lebensjahr bis zum vollendeten 65. Lebensjahr des Versicherten nicht in Anspruch genommen wurden. Bei diesem Verminderungszeitraum handelt es sich allerdings um die erst ab dem

Jahr 2024 maßgebliche Rechtslage. Bei einem früheren Rentenbeginn ist der für die

jeweilige Rente maßgebende Verminderungszeitraum des Zugangsfaktors auch für

eine mögliche Erhöhung des Zugangsfaktors maßgebend entsprechend der Regelung des § 264d SGB VI.

Wie Sie diesen Ausführungen entnehmen können, sind weitere Angaben nötig. Sie sollten eine Auskunfts- und Beratungsstelle aufsuchen (nach vorheriger Terminierung), dann kann eine gezielte Beratung erfolgen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Der formulierten Antwort ist zuzustimmen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

11 Antworten

Saraham 27.07.2021 | 06:26
Pardon, ich meinte den §77 Abs. 3 SGB 6
Peter T.am 27.07.2021 | 09:42
Wenn die Lücke weniger als 24 Monate ist, so wie hier dargestellt, gibt es den Besitzschutz, damit nicht weniger gezahlt wird. Aber es können ja doch noch Zahlungen innerhalb der Zurechnungszeit eingegangen sein, wie Krankengeld ect.,damit die Altersrente doch noch etwas erhöht wird.
Experte?am 27.07.2021 | 10:23
Könnte die vorgenannte Antwort des "Experten" vielleicht mal verständlich übersetzt werden und nicht nur abgeschrieben aus dem SGB?
Wiedennnunam 27.07.2021 | 10:51
Könnte die vorgenannte Antwort des "Experten" vielleicht mal verständlich übersetzt werden und nicht nur abgeschrieben aus dem SGB?
Könnten Sie einfach Ihre unqualifizierten Kommentare unterlassen? Nicht für jeden ist die Antwort des Experten unverständlich!
Na dann ist bestimmt die Fragestellerin so freundlich und erklärt uns/mir Laien, die die Antwort des Experten auch interessiert, in verständlichen Worten was das jetzt heißt.
Lesen und verstehenam 27.07.2021 | 10:40
Könnten Sie einfach Ihre unqualifizierten Kommentare unterlassen? Nicht für jeden ist die Antwort des Experten unverständlich!
Experte?am 27.07.2021 | 10:52
Könnten Sie einfach Ihre unqualifizierte = nichtssagende Antwort unterlassen? Dies ist ein Hilfeforum. Im SGB nachlesen kann jeder selbst. Aber falls Sie es verstanden haben sollten, dann wäre es doch ein Einfaches für Sie, die Aussagen des so genannten Experten zu erklären? Ist natürlich einfacher für jemanden wie Sie, "hier" zu schreien und nur den Finger zu heben, aber ansonsten die Fragenden im Regen stehen zu lassen. Wenn nicht, zurück ins Körbchen.
Saraham 27.07.2021 | 11:08
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Ergänzen sollte ich wohl noch, dass bei mir auf Grund der Regelungen durch §264d SGB 6 und §77 (4) SGB 6 der Verminderungszeitraum zwischen der Vollendung des 60. und des 63. Lebensjahres ist. Mein Geburtsjahr ist 1959. Stark vereinfacht habe ich folgendes verstanden: In meinem Fall werden für die Folgerente sowohl die bisher zu Grunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte (pEP) als auch der Zugangsfaktor unverändert übernommen. Das war mein Hauptanliegen, daher beruhigt mich diese Aussage sehr. Es könnte sogar sein, dass sich bei Entgeltpunkten mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 der Zugangsfaktor erhöhen könnte, wenn diese Entgeltpunkte während des Verminderungszeitraums nicht in Anspruch genommen werden. Während ich das schreibe, fällt mir auf, dass ich noch nicht ganz verstanden habe, was "nicht in Anspruch genommen" konkret bedeutet. Sind das EP, die im Verminderungszeitraum quasi erarbeitet wurden oder bedeutet dies, dass die EMR im Verminderungszeitraum nicht in Anspruch genommen wurde? Hierzu würde ich mich über eine ergänzende Erklärung freuen.
Experte?am 27.07.2021 | 10:55
Meine Antwort bezog sich auf "Lesen und verstehen" und nicht auf "wiedennnun".
Jonnyam 27.07.2021 | 11:38
"Nicht in Anspruch genommen" bedeuet einersets Entgeltpunkte, die durch Beitragszahlung nach Eintriit der Erwerbsminderung erst erworben wurden. Es umfasst aber auch Entgeltpunkte mit dem niedrigen Zugangsfaktor aus derbErwerbsminderung, die z.B. Wegen Einkommensanrechnung nicht "zur Auszahlung" gekommen sind und deshalb nicht in Anspruch genommen wurden. Für Sie erhöht sich der niedrige Zugangsfaktor für jeden Monat der "Nichtinanspruchnahme" um 0,3 Prozentpunkte.
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