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Form von ärztlichen Gutachten

von Gerdis15.01.2011 | 17:23
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27 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Ich habe eine Frage zur heutigen Praxis der Erstellung von medizinischen Gutachten für die Rentenversicherung. Um rentenrechtlich die Erwerbsfähigkeit festzustellen, wird ja meist zunächst vom Arbeitsamt beim ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit eine Stellungnahme in Auftrag gegeben, der dann von der Rentenversicherung im Rahmen einer „Vereinbahrung über eine Begutachtung“ zugestimmt wird. Laut Website des Arbeitsamtes besteht ein Gutachten des Ärztlichen Dienstes aus dem „Teil A (Medizinische Dokumentation und Erörterung), der der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt, und einem Teil B (Sozialmedizinische Stellungnahme für den Auftraggeber)“. Uns wurde nun vom ärztlichen Dienst des Arbeitsamtes versichert, dass jedoch in der Praxis nur der Teil B erstellt wird, dass also ein schriftliches medizinisches Gutachten heutzutage gar nicht verfasst wird. Es gibt also lediglich ein Formular in dem, ohne weitere Erläuterung, die noch mögliche Arbeitszeit angekreuzt ist. Man kann nachvollziehen, dass der Arbeitsaufwand und die Kosten gering gehalten werden sollen. Doch gerade bei Beurteilungen nach Aktenlage ist dann doch nicht ersichtlich, welche Kriterien für die ärztliche Stellungnahme maßgeblich gwesen sind. Dazu kommt, dass die stellungnehmenden Mediziner des Ärztlichen Dienstes oft keine Fachärzte für die vorliegenden Erkrankungen sind. Wäre so eine Stellungnahme juristisch gesehen überhaupt als vollwertiges Gutachten ausreichend? Verläßt sich der Rentenversicherungsträger durch die obengenannte „Vereinbarung über eine Begutachtung“ auf solche Stellungnahmen, oder wird beim Antrag auf Erwerbsminderungsrente ein wirkliches Gutachten in Auftrag gegeben? Ich wäre wirklich dankbar, wenn jemand in diesem Forum mir dazu Auskunft geben könnte. Mit freundlichen Grüßen Gerdis

27 Antworten

KSCam 15.01.2011 | 17:45
Die DRV prüft und entscheidet eigenständig - in aller Regel spielen die Unterlagen des Arbeitsamtes eine untergeordnete Rolle.....
Alexam 15.01.2011 | 17:58
Feststellungen des ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit ( in welcher Form auch immer ), sind für die Rentenversicherung hinsichtlich der Feststellung einer Erwerbsminderung völlig belanglos. Die RV stellt immer eigenständige sowie weit umfangreichere Ermittlungen über den Gesundheitszustand und damit die Erwerbsfähigkeit an. Zumal die AfA und deren ärztlicher Dienst nur die ARBEITSfähigkeit und nicht die ERWERBSfähigkeit beurteilen ( können ). .
Gerdisam 15.01.2011 | 18:26
Vielen Dank für die Antworten. Das ist aufschlussreich, zumal sich auf dem Formular „Vereinbahrung über eine Begutachtung“ unter anderem ja auch immer ein bestätigender Stempel der Rentenversicherung befindet. Gerdis Diese Vereinbarung ist also dennoch nicht verbindlich.
Elisabetham 15.01.2011 | 19:50
Ich habe auch von der Bundesagentur den Teil B der sozialmedizinischen Stellungnahme für den Auftraggeber bekommen. Der Auftrag an den Arzt war meine vermittlungs- und beratungsrelevanten Gesundheitsstörungen zu ermitteln. Dazu musste ein positives und negatives Leistungsbild erstellt werden. Der RV Gutachter musste meine Erwerbsfähigkeit ermitteln und auch ein positives und negatives Leistungsbild erstellen. Mich würden auch die Unterschiede zwischen den Gutachteraufträgen beider Behörden interessieren.
Elisabetham 15.01.2011 | 22:40
Hallo Sozialrechtler! Die Frage ist immer, wie geht man gescheit vor. Wenn man wie ich psychisch behindert ist, ist dies für Behörden einfach, dann ist man ein Querulant.
Gerdisam 15.01.2011 | 23:15
Vorhin habe ich mit einer privat befreundeten Ärztin telefoniert. Sie sagte, wenn die Rentenversicherung die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes des Arbeitsamtes durch ihren Amtsstempel abgesegnet hat, gilt das als volle Anerkenntnis. Ein weiteres Gutachten ist damit prinzipiell nicht mehr erforderlich. Der ärztliche Dienst des Arbeitsamtes sei aber verpflichtet ein vollständiges Gutachten zu erstellen, also auch den Teil A schriftlich zu fixieren. Wenn keine solche medizinische Dokumentation und Erörterung vorgelegen hat, sei die „Vereinbarung über eine Begutachtung“ gar nicht rechtsgültig. Jetzt herrscht doch wieder Verwirrung. Erläßt nicht das Arbeitsamt auch Verwaltungsakte aufgrund solcher Stellungnamen? Die wären dann doch letztlich alle hinfällig. Aber ich fürchte, das gehört wohl eher in ein juristisches Forum.
Nixam 16.01.2011 | 10:40
Um rentenrechtlich die Erwerbsfähigkeit festzustellen, wird ja meist zunächst vom Arbeitsamt beim ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit eine Stellungnahme in Auftrag gegeben, der dann von der Rentenversicherung im Rahmen einer „Vereinbahrung über eine Begutachtung“ zugestimmt wird. Die Deutsche Rentenversicherung gibt bei der Agentur eigentlich keine Gutachten in Auftrag, da sie über eigene ärztliche Untersuchungsstellen verfügt, in denen die Versicherten von eigenen Gutachten/Ärzten untersucht werden. Arbeitsamtsärztliche Gutachten - so sie jemals/möglichst zeitnah - erstellt wurden, werden zur Ergänzung zum Rentengutachten beigezogen. Ich habe als Mitarbeiter eines Trägers der Rentenversicherung bisher die Erfahrung gemacht, dass unsere Ärztlichen Dienste die arbeitsamtsärztlichen Gutachten als zu oberflächlich bzw. nicht vollständig genug befunden haben und auf eine eigene Begutachtung des Versicherten nicht verzichten konnten. Soviel zum Thema arbeitsamtsärztliche Gutachten. Viele Grüsse Nix
Gerdisam 16.01.2011 | 13:20
All diese Dinge hat mein Bruder – um den geht es nämlich – wohl auch unterschrieben. Meine Frage ging aber in eine andere Richtung, nämlich ob ein weiteres Gutachten für den Rentenantrag nötig sein wird. Er hatte einen schweren Unfall, wurde arbeitslos, bekam Krankengeld, anschließend wegen AU kein Arbeitslosengeld I. Prinzipiell war die Alg II Stelle zuständig. Dort haben wir ihn gemeldet, er hatte aber wegen seines Vermögens keine finanziellen Ansprüche. Dennoch wurden die Arztunterlagen vom sogenannten Job Center zum ärztlichen Dienst des Arbeitsamtes geschickt. Von dort wurde dann automatisch deren Stellungname (nach Aktenlage) an eine sogenannte gemeinsame Einigungsstelle weitergeleitet. Dort haben die zuständigen Träger dann gemeinsam diese Stellungname des ärztlichen Dienstes bestätigt. Das geschah durch Abstempeln eines Formulars des ärztlichen Dienstes, eben dieser „Vereinbarung über Begutachtung“. Darauf kam vom Job Center ein Schreiben an ihn, dass die Rentenversicherung (!) die Erwerbsminderung festgestellt habe. Der Rentenantrag wurde von uns daher, sozusagen zwangsweise, gestellt. Wir würden nun gern wissen, ob die Bearbeitung (Ablehnung) des Rentenantrages durch weitere Gutachten noch länger hinausgezögert wird. Er würde nämlich gern in so eine Fördermaßname des Arbeitsamtes gehen und dann wieder arbeiten. Das ist aber nur möglich, wenn er offiziell nicht voll erwerbsgemindert ist.
Gerdisam 16.01.2011 | 17:16
Um Akteneinsicht haben wir ja bereits beim ärztlichen Dienst des Arbeitsamtes ersucht. Dort wurde uns, wie eingangs geschrieben, versichert, dass genau so ein Gutachten (Teil A) gar nicht existiert und üblicherweise auch nicht mehr eschrieben wird. Also kann es auch keine Einsicht in die Begründung des ärztlichen Dienstes für seine Feststellung geben. De facto gibt es nur diesen Vordruck mit der Stellungnahme (Teil B). Gerdis
Gerdisam 16.01.2011 | 17:46
Genau darum geht es ja. Wir meinten auch, dieses Gutachten müsse doch existieren, aber man sagte uns, der Arzt fülle einfach nur noch das Formblatt aus. Das ist ja was uns so verwirrt hat. Gerdis
Schadeam 16.01.2011 | 18:13
Und warum wird diese Diskussion im Rentenforum geführt?
Elisabetham 16.01.2011 | 18:27
Hallo Gerdis! Ich kann mir nicht vorstellen, dass die DRV noch ein neues Gutachten für deinen Bruder anfertigt. Dein Bruder hatte einen Unfall, anschließen war einen Krankenhausaufenthalt und es wird einen entsprechenden Entlassungsbericht gegeben haben. Möglicherweise hat es anschließend noch eine AHB gegeben mit entsprechenden Entlassungsbericht. Aufgrund dieser Berichte wurde die Arge-Stellungnahme verfasst. Der Krankenhausentlassungsbericht und der Reha-Bericht haben einen hohen Beweiswert, so dass ich denke, dass man deinen Bruder von einem Gutachter verschont.
Schadeam 16.01.2011 | 19:32
Dass der Bruder wieder arbeiten will steht so nirgens in der Fragestellung von "Gerdis" - gefragt war lediglich wie die DRV über Erwrbsfähigkeit oder nicht entscheidet. Es könnte doch auch sein, dass er klar erwerbsgemindert ist, aber deshalb "lieber arbeitslos sein will, weil das ALG vielleicht die höhere Sozialleistung ist?? (klar auch das ist Spekulation) Kann es sein, dass Sie diese Diskussion bewusst wieder in Ihre Lieblingsrichtung gedreht haben? Oder sind Sie und Gerdis vielleicht die gleiche Person um Ihre Thesen wieder mal in den Mittelpunkt zu rücken?
Gerdisam 16.01.2011 | 21:33
Worüber streiten Sie denn hier? Wir hatten noch nie mit der Rentenversicherung zu tun. Es gab auch keine Reha, nur ambulante Physiotherapie nach der Klinikentlassung. Bisher hat die Rentenversicherung nicht nach medizinischen Berichten angefragt. Um eine psychische Erkrankung geht es auch nicht. Ich hatte doch nur nach der heute üblichen Gutachtenpraxis gefragt. Wir hätten es halt gern gelesen, um uns auf das Kommende vorzubereiten, doch es gab keines.
Elisabetham 16.01.2011 | 21:49
Hallo Sozialrechtler! Wenn Gerdis die Wiedereingliederung für ihren Bruder erreichen will, ist mir nicht klar, ob sie eigentlich ein neues RV Gutachten haben will oder nicht.
...am 17.01.2011 | 07:43
Hallo Gerdis, wie ich es aus Ihren Ausführung entnehmen kann, will Ihr Bruder gern wieder arbeiten. Wenn Ihr Bruder jetzt (auf Druck des Arbeitsamtes) einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung gestellt hat, entscheidet die DRV anhand der vorliegenden Unterlagen (Entlassungsberichte, Gutachten der BA, ...). Sollten diese nicht ausreichen, wird ein gesondertes Gutachten durch die DRV in Auftrag gegeben. Nachdem alles vorliegt, wird durch die DRV über die Rente wg. Erwerbsminderung entschieden. Wenn die DRV zu dem Ergebnis kommt, dass kein Anspruch auf eine Rente besteht, kann Ihr Bruder ja einen Antrag auf Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Reha) bei der DRV stellen (evtl. wird dies ja schon durch den Sozialmedizinischen Dienst im Rahmen der Rentenantragstellung angeregt). Die Wiedereingliederung wird dann ggf. durch die DRV übernommen und Sie müssen sich nicht weiter mit dem Arbeitsamt rumärgern. Falls die DRV alles ablehnt, haben Sie wenigstens 2 Bescheide, aus denen hervor geht dass Ihr Bruder nicht erwerbsgemindert ist. Mit denen können Sie zum Arbeitsamt gehen und über das weitere Verfahren reden. Mit den Bescheiden haben Sie etwas in der Hand und das Arbeitsamt kann nicht gleich wieder auf die DRV verweisen.
Gerdisam 16.01.2011 | 23:36
Ich glaube, ich habe mich widersprüchlich ausgedrückt. Es ist nämlich so: Mein Bruder würde gern sofort wieder arbeiten. Ich denke, eine befristete Erwerbsminderungsrente wäre recht hilfreich, bis er wieder soweit ist. Ich muss ihm ja auch noch bei den Behördengängen unterstützen. Es könnte sein, dass das Arbeitsamt ihn abschieben wollte, obwohl ja keine Leistungen gezahlt wurden. Man hört ja immer wieder davon, dass so die Arbeitslosenstatistik bereinigt wird. Sonst hätten sie gleich die erwünschte Maßnahme bewilligt, die er ja leider privat nicht hätte machen können. Vorher sollte aber der märztliche Dienst entscheiden. Illegal beschaffte Arztunterlagen hatte der ärztliche Dienst aber nun wirklich nicht. Von der unterschriebenen Schweigepflichtsentbindung wurde kein Gebrauch gemacht. Der behandelnde Arzt ist gar nicht angeschrieben worden. Mein Bruder hat nur den Klinikentlassungsbericht zur Arbeitsagentur geschickt. Darin steht aber nichts von Erwerbsunfähigkeit. Nur die Diagnosen, Untersuchungen, Therapien und Medikation wurden aufgelistet. Der eine Arztbrief genügte dem ärztlichen Dienst. Es wurde nach Aktenlage entschieden. Dann wurde zum Rentenantrag aufgefordert. Den haben wir auch gestellt, denn ewig reicht das Ersparte nun auch nicht. An so etwas wie eine Behördenmafia kann ich wirklich nicht glauben. Wir wüssten nur gern, wie es weitergeht. Da ist plötzlich so viel Bürokratie vor uns.
Sozialrechtleram 15.01.2011 | 21:59
Hallo Elisabeth, da wird einem ja richtig übel, wenn man die netten und liebevollen Worte der Bundesagentur an die lieben Kunden liest, damit so ziemlich alles illegal an medizinischen Daten und Meinungen eingesammelt werden kann. Und das alles unter der Lüge, man wolle die Kunden mit ärztlichen Untersuchungen nicht belasten. Da hat sich inzwischen zwischen den Sozialleistungsträgern unter Federführung der DRV Bund ein rechtswidriges Gesundheitsdatensammelzentrum gebildet.
Sozialrechtleram 16.01.2011 | 11:03
Hallo Elisabeth, gegen die alltäglichen Stigmatisierungen hilft letztendlich nur konsequenter Datenschutz und vollständige Kenntnis darüber, was die behandelnden Ärzte so über einen geschrieben haben. Man muß sich mal auf der Zunge zergehen lassen, was die DRV so alles an illegal beschafften Unterlagen besitzt: "Ich,... befreie hiermit den/die Gutachter/innen des Rentenversicherungsträgers von der ärztlichen Schweigepflicht. Ich bin damit einverstanden, dass Gutachten und Befunde, Blaurand-bogen, Prüfärztliche Stellungnahmen, Untersuchungsergebnisse, Krankenhausentlassungsberichte, Reha-Entlassungsberichte oder ähnliche Unterlagen der Ärztin / dem Arzt der Agentur für Arbeit zur Auswertung zur Verfügung gestellt werden." Im SGB I (§ 60 ff) und im SGB X (§ 100) ist nur von erforderlichen Auskünften die Rede, denen zuzustimmen ist. Unterlagen sind nach dem Urteil des BSG etwas gänzlich anderes. Da wunderts einen nicht, dass das System so teuer und ineffizient ist und es die Antragsteller so schwer haben, sich gegen die kritiklos abschreibenden Gutachter durchzusetzen. Ich glaube, dass es Zeit wird, mal ein paar Artikel für die Fachzeitschriften zu verfassen.
Sozialrechtleram 16.01.2011 | 11:15
Zitat von Gerdis anzeigen
Hallo Gerdis, das gehört genau hierhin, denn man kann ja erkennen, welche Qualität (gar keine) die Gutachten der BA-Ärzte haben und was dann seitens der Gutachter der DRV draus gemacht wird. Fakt ist offensichtlich, dass die BA sich als allmächtiger Gesundheitsakten und- unterlagenstaubsauger betätigt und anschließend die Kunden weitgehend ihrer Rechte beraubt werden. Wer die Unterschriften in den Gesundheitsfragebögen der BA leistet kann beruflich sein Testament machen. Gleiches gilt für die Antragsbögen der DRV, wo viele Streichungen und Ergänzungen zu tätigen sind, damit das Verfahren nicht automatisch zu Lasten des Antragstellers abgewickelt wird. Und wer nicht verhindert, dass der ärztliche Entlassungsbericht aus einer Rehaklinik an die DRV gelangt, muss dann z.B. damit leben: "Zugang zur Rehabilitation: Kurzer Einleitungssatz mit Angaben über den Zugangsweg zur Rehabilitation (Wer hat die Rehabilitation angeregt? Initiative der Krankenkasse gemäß § 51 SBG V) und die Art des Verfahrens (zum Beispiel Anschlussrehabilitation). Familienanamnese: Nur wesentliche Angaben zu relevanten und prognostisch wichtigen familiären Belastungen. Eigenanamnese: Alle wesentlichen Erkrankungen und Unfälle (einschließlich Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle) mit Verlauf, wichtige Krankenhausaufenthalte, besondere Diagnostik und Therapie, bei Abhängigkeitserkrankungen die Suchtanamnese, bei psychischen Störungen und Abhängigkeitserkrankungen die biographische Anamnese. Bisherige Rehabilitationsleistungen, allergische Disposition, vegetative Anamnese sind zu erwähnen. Risikofaktoren und Risikoverhalten: Rauchen, regelmäßiger Gebrauch von Alkohol und Medikamenten, Drogen, Fehlernährung, Bewegungsmangel, extremer Sport." Für die DRV sind das völlig normale Vorgänge (ganz im DDR-Deutsch), die sich bei juristischer Nachprüfung als eindeutig rechtswidrig erweisen.
Sozialrechtleram 16.01.2011 | 14:28
Zitat von Gerdis anzeigen
Das, was geschehen ist, ist nur sehr schwer rückgängig zu machen. Dazu braucht ihr Bruder professionelle Hilfe. Ich kann da nur die Sozialverbände empfehlen. Man kann an Rechtsanwälte ein Vermögen verlieren. vor allen Dingen dann, wenn schon so allerlei ärztliche "Unterlagen" durch die Behördenakten geistern. Gemäß § 25 SGB X kann Ihr Bruder vollständige Akteneinsicht nehmen und sich auch Kopien fertigen lassen oder selbst, z.B. per Digitalkamera oder Scanner + Laptop anfertigen. Es wird natürlich versucht werden die ärztlichen Unterlagen geheim zu halten, aber das braucht man sich nicht gefallen zu lassen. Wenn dann Unstimmigkeiten in den Arztakten bestehen, nicht versuchen auf Berichtigung zu klagen, sondern Entbindungserklärungen schriftlich widerrufen. Aber bitte nur mit professioneller Hilfe. Inhaltliche Auseinandersetzungen bringen nichts, weil ärztliche Äußerungen (z.B. Diagnosen) Meinungen sind, die nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte nicht justitiabel sind. Die Gfahren, die sich aus den Formblattunterschriften ergeben, kann man ohne entsprechendes Studium des Rechts der sozialen Sicherung, nicht beurteilen. Im AHB-Antrag nach einer OP wegen eines Glatteisunfalls sollte ich auch meine Einwilligung erklären, dass die KK den Befundbericht für die DRV erhält (Formular G250. Das hab ich gleich gestrichen. Und hinsichtlich der Information über das Widerspruchsrecht nach § 76 SGB X eingefügt: Ich widerspreche der Übermittlung. Nachteile sind dadurch absolut nicht zu befürchten. Nun ja. Den Reha-Entlassungsbericht wird die DRV auch nicht bekommen. Das Verfahren der DRV ist eindeutig rechtswidrig. Und wenn dann hier die Mobber auftauchen sollten, lassen Sie sich nicht beeinflussen. Suchen Sie professionellen Rat. Die werden meine Ausführungen bestätigen.
Sozialrechtleram 16.01.2011 | 17:34
Zitat von Gerdis anzeigen
Wo sind denn die Unterlagen, die zur Erstellung des Teils B genutzt wurden? Die müssen doch beim äztlichen Dienst der BA vorhanden sein. Auch bei der DRV bzw. deren SMD müssen Akten existieren. So unterlagengeil wie die Sozialleistungsträger sind, gibt es kein Aktenblatt mit medizinischem Inhalt, das vernichtet wird. Da muß was existieren.
Sozialrechtleram 16.01.2011 | 19:24
Zitat von Schade anzeigen
Weil es um Rentengewährung oder nicht geht. Soweit ich verstanden habe, möchte der Bruder ja irgendwann wieder arbeiten. So wie ich die DRV kenne, wird die sich mit Händen und Füßen sträuben Wiedereingliederungmaßnahmen zu übernehmen. Und die Bundesagentur für Arbeit mit ihrem Schuldenberg in Milliardenhöhe ebenfalls. Auf der Strecke bleiben dann die herzallerliebsten Kunden.
Sozialrechtleram 16.01.2011 | 22:03
Zitat von Gerdis anzeigen
Wenn Ihr Bruder keinen Reha-Antrag oder Rentenantrag bei der DRV gestellt hat, wird von Seiten der DRV auch nichts passieren. Die Meinung eines Arbeitsamtsarztes zur Erwerbsfähigkeit ist denen wurscht, solange kein Antrag gestellt wird. Und wenn die KK ausgesteuert hat, interessiert die sich auch nicht mehr für den Fall. Was die Gutachtenpraxis der DRV -Ärzte angeht, so ist die ebenso zweifelhaft wie die der Bundesagentur-Ärzte. Es wird überwiegend aus illegal beschafften Unterlagen abgeschrieben und die Untersuchungen der Probanden dienen nur der Legitimation des bereits nach Aktenlage gefaßten medizinischen Urteils. Ausnahmen bestätigen natürlich die Regel.
Sozialrechtleram 16.01.2011 | 22:12
Sie haben Recht, man muß schon wissen was man will, bevor man Anträge stellt und sich wie auch immer medizinisch begutachten läßt. Allerdings ist allgemein bekannt, daß die BA diejenigen, die sie zum Arzt schickt, los werden will, um Kosten zu sparen und die Statistik zu verbessern. Daß die BA-Ärzte aber noch nicht einmal ihre medizischen Ergebnisse ausreichend begründen und dokumentieren, zeigt, wie sicher dieses illegale System bereits funktioniert. Gab es übrigens bei der Post AG auch. Um Rente zu bekommen reichte ein Kreuz des Post-Betriebsarztes im richtigen Kästchen des Formlars und die Unterschrift.
Sozialrechtleram 17.01.2011 | 09:59
Zitat von Gerdis anzeigen
Wie lange ist denn der Unfall her? Und wieviel Zeit verstrich zwischen Krankenhaus und "Begutachtung" durch Agenturarzt?
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