Hallo vst,
grundsätzlich ist jedes Nettoarbeitsentgelt zu erstatten, welches dem Versicherten während der betreffenden Zeit ausfällt. Hierzu gehören auch die Nachtzuschläge für die Nächte, in denen der Versicherte eigentlich laut des Dienstplanes vorgesehen war.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung