Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Diana,
sofern von Ihren Rentenversicherungsträger für Ihre Kinder bereits Kindererziehungszeiten im Rahmen einer Kontenklärung festgestellt wurden, müssen Sie keine Nachweise mehr beifügen.
Ansonsten sind geeignete Nachweise zum Beispiel die Geburtsurkunde, der Kindergeldbescheid, der Kontoauszug, aus dem sich die Auszahlung des Kindergeldes ergibt (aus dem Auszug ist die Höhe des überwiesenen Betrages, die Kindergeldnummer sowie in der Regel der Zeitraum, für den der Betrag bestimmt ist, zu ersehen) oder der Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages).
Sie sind berechtigt, alle Angaben unkenntlich zu machen, die nicht der Beantwortung der gestellten Fragen dienen (vgl. auch die entsprechene Information im Vordruck G0510).
Wir wünschen Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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