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Zur Experten-Antwort springenHallo OZ,
entfällt für die Vergangenheit wegen einer rückwirkenden Rentenbewilligung der Anspruch auf Krankengeld, ergibt sich für die Krankenkasse ein Erstattungsanspruch auf die Rentennachzahlung. Der Rentenversicherungsträger behält deshalb in solchen Fällen die Rentennachzahlung zunächst ein und rechnet den Nachzahlungsbetrag mit der Krankenkasse ab. Für den Fall, dass das Krankengeld höher war als die nachträglich bewilligte Rente, so hat es mit der Erstattung der Rente sein Bewenden. Die Krankenkasse darf dann gegenüber dem Versicherten keine zusätzliche Rückforderung mehr geltend machen.
Nein, Sie müssen nichts zurückzahlen. Reicht die Rente zur Deckung des KG nicht aus, hat die KK Pech gehabt.Ja, zwei Mal Versicherungsleistung auszahlen geht natürlich nicht. Die EM, so sie dann bewilligt wird, wird mit dem KG verrechnet - hier kommt es aber darauf an, ob tlw. oder voller EM-Anspruch besteht ... Ist das KG höher, gibt's rückwirkend keine EM. Ist die EM höher, wird sie nach Abgleich aller Forderungen als Nachzahlung zu Ihren Gunsten verbucht.Vielen Dank für die Antwort, ich verstehe, in meinem Fall ist das KG höher als die angestrebte volle EM. Ich will ja auch nicht rückwirkend eine EM, sondern nur wissen ob ich z.B. 3000 Euro nachzahlen muß.....wegen der Überschneidung..das verrechnet doch die Krankenkasse mit der DRV?
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