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Experten-Antwort

Ab welchem Zeitpunkt genau Anspruch auf Zwischenübergangsgeld?

von Gustav18.10.2022 | 12:55
1426 Ansichten
31 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld besteht ja grundsätzlich zwischen einer medizinischen Reha und einer darauf folgenden, erforderlichen LTA, wenn für beide Leistungen ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht und sofern man keinen Krankengeldanspruch mehr hat (= Zeitpunkt der Aussteuerung). Unklar ist aktuell, ab wann genau der Anspruch besteht. Besteht der Anspruch: Möglichkeit A: grundsätzlich ab Tag 1 nach der Aussteuerung? Möglichkeit B: ab dem Datum, wenn die Rentenversicherung Leistungen bzgl. LTA per Bescheid und dem Grunde nach genehmigt hat? D.h. je nach Bearbeitungsdauer der RV möglicherweise erst später nach dem Zeitpunkt der Aussteuerung. Möglichkeit C: ab dem Datum, wenn die Reha-Fachberatung offiziell die konkrete LTA Maßnahme per Bescheid genehmigt hat? D.h. je nach Bearbeitungsdauer der Reha-Fachberatungsstelle möglicherweise erst noch später nach dem Zeitpunkt der Aussteuerung. Grundlage für die genannten Möglichkeiten ist, dass ein Antrag auf LTA vor dem Zeitpunkt der Aussteuerung gestellt wurde.

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Gustav,

sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese Leistungen aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt. Voraussetzung für die Weiterzahlung ist, dass

1. die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder

2. den Leistungsempfängern eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann.

Ist der Versicherte arbeitsunfähig, so soll vorrangig die Krankenversicherung durch Krankengeld die wirtschaftliche Existenz des Versicherten sichern. Nur wenn ein Krankengeldanspruch nicht mehr besteht, ist Übergangsgeld zu zahlen. Das bedeutet, dass ein Anspruch auf Krankengeld einer gesetzlichen Krankenkasse zunächst bestanden haben muss, dieser aber durch Zeitablauf (zum Beispiel Aussteuerung nach § 48 Abs. 1 SGB V) abgelaufen ist. Versicherte, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse ohne Anspruch auf Krankengeld oder privat krankenversichert sind, haben keinen Übergangsgeldanspruch nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit ist angelehnt an den im Krankenversicherungsrecht.

Die Vorschrift ist nur anzuwenden, wenn nach Abschluss einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, einer sonstigen Leistung zur Teilhabe oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in dem geplanten Rehabilitationsablauf erbracht werden sollen.

Bitte besprechen Sie die genauen Konditionen zum Zwischenübergangsgeld in Ihrem Einzelfall mit der Reha-Sachbearbeitung Ihres Rentenversicherungsträgers. Der konkrete Zeitraum wird individuell geprüft und festgelegt.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Liebe User,

ich musste hier einige unsachliche Beiträge gelöscht.

Viele Grüße

Ihr Admin

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

29 Antworten

Gustavam 18.10.2022 | 15:57
Die Konditionen für den Anspruch auf Zwischenübergangsgeld sind klar und im § 71 SGB IX geregelt, so wie dies hier auch in Auszügen zitiert wurde. Es geht hier bei der Frage nicht um den Zeitraum, sondern um den Zeitpunkt, ab wann genau der Anspruch besteht.
Gustavam 19.10.2022 | 11:38
Wenn die Antwort hier vom Experten tatsächlich stimmt, dann würde ja der Zeitpunkt, ab wann genau Anspruch auf Zwischenübergangsgeld besteht, nicht von Gesetzes wegen geregelt sein, sondern von der jeweiligen Entscheidung der Reha-Beratungsstelle abhängen. Das kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen. Von daher bitte ich nochmals um Klärung und entsprechende Antwort.
Abschlägeam 19.10.2022 | 19:57
Das ist doch klar und deutlich :-) Es wird geprüft und festgelegt, und zwar nicht 'willkürlich' nach Laune des Sachbearbeiters, sondern entsprechend der individuell vorliegenden Umstände. Und dies auch nicht 'fiktiv' (= was wäre wenn), sondern nach den tatsächlichen Umständen. Dies kann also nur die zuständige DRV beurteilen.
Gustavam 20.10.2022 | 16:49
Die Hinweise sind leider nicht überzeugend und dementsprechend auch nicht zielführend: Die Frage lautete (und lautet nach wie vor), AB WELCHEM ZEITPUNKT genau ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld besteht. Sofern bei der Prüfung durch die Rentenversicherung festgestellt wird, dass ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld dem Grunde nach besteht, dann bestünde bei einer darauf folgenden, individuellen Festlegung des Anspruch-Zeitpunktes durch den Reha-Sachbearbeiter in der Tat eine Willkür. Spielen wir doch mal ein konkretes Beispiel durch: Ein gesetzlich krankenversicherter Rehabilitand schließt eine medizinische Reha (und währenddessen ein Anspruch auf Übergangsgeld von der RV besteht) zum 31.10.2022 ab und wird als arbeitsunfähig entlassen. Am Ende wird von der Reha-Klinik eine berufliche Reha-Maßnahme (LTA) empfohlen und was dementsprechend im Rahmen des medizinischen Abschlussberichtes dokumentiert ist. Der entsprechende Antrag auf LTA wird dann vom Rehabilitanden knapp 1 Monat später bei der RV gestellt. Also zum 30.11.2022. Die Aussteuerung des Rehabilitanden erfolgt zum 15.12.2022. Bis dahin bezieht er noch Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse. Danach hat er keine wirtschaftliche Absicherung mehr. Nach Prüfung des Antrages inklusive dem Abschlussbericht durch die RV erfolgt schließlich ein positiver Bescheid auf Gewährung von LTA dem Grunde nach zum 28.12.2022. Eine Kontaktaufnahme vom zuständigen Reha-Fachberater mit dem Rehabilitanden erfolgt dann erstmalig zum 28.1.2023. Bei den darauffolgenden Fachgesprächen wird schließlich eine LTA-Maßnahme ausgewählt, für die dann Anspruch auf Übergangsgeld besteht. Die Maßnahme beginnt schließlich am 1.3.2023. Ab welchem Zeitpunkt ist in diesem Beispiel Zwischenübergangsgeld zu gewähren? ab 16.12.2022 ab 28.12.2022 ab 28.01.2023 ab ??? Sofern hier beim Festlegen tatsächlich keine Willkür durch den Reha-Berater ausgeübt wird, dann müsste der Zeitpunkt eindeutig sein.
Abschlägeam 20.10.2022 | 17:02
für die Lösung Ihrer fiktiven Rechenaufgabe stehen auch IHNEN die Studientexte der DRV öffentlich zugänglich zur Verfügung https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-…
Oh Mannam 20.10.2022 | 19:25
Zitat von Gustav anzeigenausblenden
Gustav schrieb

Die Hinweise sind leider nicht überzeugend und dementsprechend auch nicht zielführend:

Die Frage lautete (und lautet nach wie vor),

AB WELCHEM ZEITPUNKT genau ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld besteht.

Sofern bei der Prüfung durch die Rentenversicherung festgestellt wird, dass ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld dem Grunde nach besteht, dann bestünde bei einer darauf folgenden, individuellen Festlegung des Anspruch-Zeitpunktes durch den Reha-Sachbearbeiter in der Tat eine Willkür.

Spielen wir doch mal ein konkretes Beispiel durch:

Ein gesetzlich krankenversicherter Rehabilitand schließt eine medizinische Reha (und währenddessen ein Anspruch auf Übergangsgeld von der RV besteht) zum 31.10.2022 ab und wird als arbeitsunfähig entlassen. Am Ende wird von der Reha-Klinik eine berufliche Reha-Maßnahme (LTA) empfohlen und was dementsprechend im Rahmen des medizinischen Abschlussberichtes dokumentiert ist. Der entsprechende Antrag auf LTA wird dann vom Rehabilitanden knapp 1 Monat später bei der RV gestellt. Also zum 30.11.2022. Die Aussteuerung des Rehabilitanden erfolgt zum 15.12.2022. Bis dahin bezieht er noch Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse. Danach hat er keine wirtschaftliche Absicherung mehr.

Nach Prüfung des Antrages inklusive dem Abschlussbericht durch die RV erfolgt schließlich ein positiver Bescheid auf Gewährung von LTA dem Grunde nach zum 28.12.2022. Eine Kontaktaufnahme vom zuständigen Reha-Fachberater mit dem Rehabilitanden erfolgt dann erstmalig zum 28.1.2023. Bei den darauffolgenden Fachgesprächen wird schließlich eine LTA-Maßnahme ausgewählt, für die dann Anspruch auf Übergangsgeld besteht. Die Maßnahme beginnt schließlich am 1.3.2023.

Ab welchem Zeitpunkt ist in diesem Beispiel Zwischenübergangsgeld zu gewähren?

ab 16.12.2022

ab 28.12.2022

ab 28.01.2023

ab ???

Sofern hier beim Festlegen tatsächlich keine Willkür durch den Reha-Berater ausgeübt wird, dann müsste der Zeitpunkt eindeutig sein.

Sie können „durchspielen“ was Sie wollen. Das müssen die Antwortenden hier im Forum glücklicherweise nicht. Wenden Sie sich an Ihren zuständigen Rententräger oder lassen Sie es eben bleiben. Ihre Entscheidung!
Gustavam 21.10.2022 | 21:05
Wenn es sich bei dieser Sache tatsächlich um eine exotische Fragestellung handeln würde, dann würde ich Ihnen mit Ihrem Hinweis zustimmen. Doch das ist ja hier überhaupt nicht der Fall. Im Gegenteil.
Gustavam 21.10.2022 | 21:10
Vielen Dank für diesen Hinweis. Der Studientext beinhaltet allgemeine Informationen rund um die einzelnen Leistungen und Zuständigkeiten bzgl. LTA, allerdings nichts zum Thema Zwischenübergangsgeld. Können Sie denn dazu auch einen entsprechenden Link zu einem Studientext angeben? Das wäre in der Tat sehr hilfreich.
Gustavam 24.10.2022 | 18:08
Gibt es denn nun einen Studientext der Rentenversicherung, wo man sich über alles Wesentliche zum Zwischen-Übergangsgeld informieren kann?
Königam 24.10.2022 | 20:25
Was ist so schwer daran zu verstehen, sich an Ihren zuständigen Rententräger zu wenden. Hätten Sie dies gemacht, müssten Sie hier nicht wieder und wieder nachfragen.
Gustavam 26.10.2022 | 11:05
@ Hobbyexperte: Auch Ihnen vielen Dank für Ihren Beitrag, den ich grundsätzlich ebenso positiv werte. Wenn Sie sich allerdings mein Beispiel mit dem geschilderten Szenario nochmals genauer durchlesen, werden Sie feststellen: Alle im Hinblick auf das Zwischen-Übergangsgeld notwendigen Infos sind entgegen Ihrer Aussage darin tatsächlich enthalten. So wird im medizinischen Entlassbericht der Rehaklinik eine LTA-Maßnahme grundsätzlich empfohlen. Welche konkrete LTA-Maßnahme dies dann später sein wird, dies herauszufinden und darüber zu entscheiden, ist dann Aufgabe der Rehs-Beratung. Sollte diese LTA-Maßnahme dann "Übergangsgeld-würdig" sein und wie im Beispiel angegeben (z.B. eine berufliche Weiterbildung oder Umschulung), dann würde dies auch einen Anspruch auf Zwischen-Übergangsgeld auslösen. Und zwar offensichtlich, gemäß dem vorher genannten Studientext der Rentenversicherung bereits ab dem 1. Tag nach der Aussteuerung.
Gustavam 26.10.2022 | 09:35
Gibt es denn nun einen Studientext der Rentenversicherung, wo man sich über alles Wesentliche zum Zwischen-Übergangsgeld informieren kann?
Was ist so schwer daran zu verstehen, sich an Ihren zuständigen Rententräger zu wenden. Hätten Sie dies gemacht, müssten Sie hier nicht wieder und wieder nachfragen.
Was ist denn so schwer von Ihrer Seite her zu verstehen, dass es mir darum geht, in diesem Forum mit einem Expertenteam der Rentenversicherung die entsprechenden Infos zu bekommen?:
Gustavam 26.10.2022 | 10:01
Gibt es denn nun einen Studientext der Rentenversicherung, wo man sich über alles Wesentliche zum Zwischen-Übergangsgeld informieren kann?
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… Herzlichen Dank für den Link. Diese Information über die wesentlichen Details zum Zwischen-Übergangsgeld ist in der Tat sehr hilfreich. Dementsprechend werde ich sie mir näher ansehen.
Gustavam 26.10.2022 | 09:55
@ König: Und noch etwas zur Klärung: Die gestellte Frage, ab wann man Anspruch auf Zwischenübergangsgeld hat, ist ja nicht so exotisch oder so einzigartig individuell, dass sie nur von der Reha-Fachberatung beantwortet werden kann. Im Gegenteil: Mit dem Thema "Zwischenübergangsgeld" sind doch sehr viele Rehabilitanden / Rehabilitandinnen konfrontiert. Das ist eine Standard Situation. Dementsprechend sollte es allem voran auch im allgemeinen Interesse der Besucher dieses Forums sein, wenn die Frage hier im Forum beantwortet wird.
Hobbyexperteam 26.10.2022 | 10:31
Zitat von Gustav anzeigenausblenden
Auch wenn ich Ihre Frage nachvollziehen kann, liegen hier nicht alle relevanten Informationen vor, um die Frage abschließend zu beantworten. Die Vorschrift über das Zwischenübergangsgeld ist nur dann anzuwenden, wenn nach Abschluss einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden sollen. Dabei muss es sich um Leistungen handeln, die ebenfalls einen Anspruch auf Übergangsgeld auslösen. Ein Zwischenübergangsgeld ist (zunächst) nicht zu zahlen, wenn zum Beispiel während der medizinischen Leistung die Frage einer beruflichen Weiterbildung lediglich erwogen wird. Es muss bereits während der medizinischen Rehabilitation die Feststellung getroffen werden, dass Übergangsgeld auslösende Leistungen zur Teilhabe erforderlich sind. Unschädlich ist es hierbei allerdings, wenn diese Feststellung erst nach Beendigung der medizinischen Leistung getroffen wird. Die Zahlung des Zwischenübergangsgeldes kann in diesen Fällen allerdings erst dann geleistet werden, wenn die anschließende LTA Maßnahme tatsächlich begonnen wurde. Wenn also ausgehend von ihrem Beispiel im Rahmen der medizinischen Reha eine solche LTA Maßnahme lediglich erwogen wurde, aber noch keine konkreten Maßnahmen erforderlich erschienen, löst das noch keinen Anspruch auf Zwischenübergangsgeld aus. Erst nach dem Gespräch zu dem Rehafachberater stellte sich Ihrem Beispiel folgend die Notwendigkeit heraus, eine Übergangsgeld auslösende LTA Maßnahme antreten zu müssen. Dieses Gespräch fand allerdings bei Ihrem Beispiel nicht vor oder während der med. Rehamaßnahme sondern erst viel später statt. Nach meiner bescheidenen Einschätzung ist es somit bei Ihrem Beispiel denkbar, dass das Zwischenübergangsgeld erst dann (rückwirkend) bewilligt werden kann, wenn die anvisierte LTA Maßnahme am 01.03.2023 tatsächlich begonnen wurde (also frühestens am 02.03.2023). Es kann aber auch anders sein, wenn sich aus der Akte etwas anderes ergibt. Daher ist das, was ich schreibe, pure Spekulation und deswegen empfiehlt sich, wie bereits mehrfach angeregt, hier immer die Rücksprache mit der Sachbearbeitung, die die Akte kennt und somit belastbarere Aussagen treffen kann.
Gustavam 26.10.2022 | 11:14
Für alle, die sich ebenfalls im Detail für das Thema "Ab wann Anspruch auf Zwischen-Übergangsgeld?" interessieren. Hier ein konkretes Beispiel aus dem vorher genannten Studientext der Rentenversicherung bei eines Rehabilitanden, der vor dem Beginn einer LTA-Maßnahme ausgesteuert wurde. Das Beispiel befindet sich auf Seite 18: Entlassungstag der Leistung zur medizinischen Rehabilitation : 19.01.2022 Arbeitsunfähig mit Bezug von Krankengeld: bis 02.02.2022 Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 Absatz 3 Nummer 3 SGB IX in Verbindung mit § 16 SGB VI: 01.03.2022 Lösung: Vom 03.02.2022 (nach Aussteuerung des Krankengeldes) bis zum 28.02.2022 (Tag vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben) hat der Versicherte Anspruch auf Zwischen-Übergangsgeld nach § 71 Absatz 1 SGB IX.
Hallo Gustavam 26.10.2022 | 12:33
Hallo Gustav, mal ne Frage. Welche Leistung genau wirst du denn am 1.3.2023 beginnen?
Also bei mir...am 26.10.2022 | 16:53
Bei mir war's so: - Januar Med. Reha. - Aussteuerung Ende April - am Tag nach der Aussteuerung ZÜG beantragt - bewilligt bekommen, würde eher nicht ausgezahlt, bis fest stand, welche maßnahme folgt - da bei mir eine Arbeitserprobung vor LTA Beginn erfolgte, war nach dem "gemeinsamen Rundschreiben ÜG" ja klar, dass ich mindestens bis zum Ende der Arbeitserprobung ZÜG-Anspruch habe - Bis dahin würde dann auch gezahlt -anschließend würde erst wieder zwischenÜG gezahlt, als feststand, dass es und welche LTA Maßnahme feststand. Meine Rehafachberatung war mir bzgl ZwischenÜG absolut nicht hilfreich, da ich ihrer Meinung nach gar keinen Anspruch darauf hatte. Auch bei der Sachbearbeitung musste ich erst das Rundschreiben mit einreichen, damit es auch ausgezahlt wurde. Das war ein absoluter Kampf. Rückwirkend bin ich mir sicher: mit ALG1 hätte ich ruhiger gelebt. (Allerdings finanziell betrachtet auch deutlich schlechter) Nicht vergessen sollte man: während des Zwischenübergangsgeldes muss man monatlich zur Agentur für Arbeit und sich bestätigen lassen, dass man immer noch keine leidensgerechte Arbeit aufgenommen hat. Klingt einfach, wenn nicht die Agentur damit maßlos überfordert wäre....
Gustavam 27.10.2022 | 09:24
Vielleicht mögen sich aber auch so manche Leser und Leserinnen dieses Themas hier die Frage stellen: Wird da in jenen unqualifizierten und mittlerweile würdelosen Posts möglicherweise versucht, dass man hier über finanziell sehr wertvolle und wichtige Informationen nicht richtig aufgeklärt werden soll?
Gustavam 27.10.2022 | 09:08
Es geht um eine berufliche Bildung / Qualifizierung
Gustavam 27.10.2022 | 09:50
Zitat von Also bei mir... anzeigenausblenden
Besten Dank für diese tieferen Einblicke. Dies erhärtet meinen Verdacht: Wenn es ums liebe Geld geht, dann wird seitens der Rentenversicherung alles dafür getan, dass man diese trotz gesetzlich festgelegter Ansprüche doch nicht erhält. Beispielsweise: - in Fachforen wie hier und durch entsprechende Kommentare von so genannten Experten und jenen anderen, nahe stehenden Kommentatoren, die aber faktisch überhaupt nichts zur Aufklärung und einer qualifizierten Antwort hier in diesem Forum beitragen - durch falsche Aussagen seitens der Rehafachberatung - und dieser geschilderte Fall ist ein "wunderbares" Beispiel dafür.
Gustavam 27.10.2022 | 09:59
@ Also bei mir... Verstehe ich dich richtig: Du hast einen Antrag auf ZÜG zunächst bei der DRV gestellt und diesen offiziell genehmigt bekommen, bevor du dann später von der Rehafachberatungsstelle die Gespräche bzgl. LTA hattest? Und dort wurde dir dann gesagt, dass du doch keinen Anspruch auf ZÜG hättest, weil .... Ist das so richtig?
Also bei mir...am 27.10.2022 | 15:03
Zitat von Gustav anzeigenausblenden
Jain. Ich hatte mein erstes Reha-Berater-Gespräch genau genommen 5 Tage nach meiner Aussteuer und sozusagen auch 5 Tage nach meinem Zwischenübergangsgeld Antrag. Die Reha-Beratung meinte, ich hätte keinen Anspruch, weil die Arbeitserprobung keine LTA ist sondern dem Verwaltungsakt zuzuordnen ist - vollkommen richtig, jedoch irrelevant, wenn vorher schon eine med. Reha stattgefunden hat (weil nach dem gem. Rundschreiben mind. Bis Ende der Arbeitserprobung ein LTA Anspruch besteht). Man muss beim ZÜG wohl den deutlichen Unterschied mache : -genehnigtes ÜG bedeutet nicht, dass dieses auch "sofort" ausgezahlt wird - ausgezahlt wird wohl EIGENTLICH erst, wenn feststeht, welche Leistung und WANN diese angefangen wird. Ich hörte auch, dass eine Grundvoraussetzung zur Auszahlung sei, dass man bereits damit begonnen hat (von wegen "kann ja sein, dass sie gar nicht hingehen"). Und nur noch Mal um es klarzustellen: es geht hier nicht um gut oder böse. Gerade beim Zwischenübergangsgeld scheinen aber viele Mitarbeiter Recht wenig aktuelle Kenntnis zu haben - merkte ich auch telefonisch des öfteren.
Hobbyexperteam 27.10.2022 | 16:54
Zitat von Also bei mir... anzeigenausblenden
@ Also bei mir... Verstehe ich dich richtig: Du hast einen Antrag auf ZÜG zunächst bei der DRV gestellt und diesen offiziell genehmigt bekommen, bevor du dann später von der Rehafachberatungsstelle die Gespräche bzgl. LTA hattest? Und dort wurde dir dann gesagt, dass du doch keinen Anspruch auf ZÜG hättest, weil .... Ist das so richtig?
Jain. Ich hatte mein erstes Reha-Berater-Gespräch genau genommen 5 Tage nach meiner Aussteuer und sozusagen auch 5 Tage nach meinem Zwischenübergangsgeld Antrag. Die Reha-Beratung meinte, ich hätte keinen Anspruch, weil die Arbeitserprobung keine LTA ist sondern dem Verwaltungsakt zuzuordnen ist - vollkommen richtig, jedoch irrelevant, wenn vorher schon eine med. Reha stattgefunden hat (weil nach dem gem. Rundschreiben mind. Bis Ende der Arbeitserprobung ein LTA Anspruch besteht). Man muss beim ZÜG wohl den deutlichen Unterschied mache : -genehnigtes ÜG bedeutet nicht, dass dieses auch "sofort" ausgezahlt wird - ausgezahlt wird wohl EIGENTLICH erst, wenn feststeht, welche Leistung und WANN diese angefangen wird. Ich hörte auch, dass eine Grundvoraussetzung zur Auszahlung sei, dass man bereits damit begonnen hat (von wegen "kann ja sein, dass sie gar nicht hingehen"). Und nur noch Mal um es klarzustellen: es geht hier nicht um gut oder böse. Gerade beim Zwischenübergangsgeld scheinen aber viele Mitarbeiter Recht wenig aktuelle Kenntnis zu haben - merkte ich auch telefonisch des öfteren.
Genau das ist der Punkt, um den es nach meiner Ansicht hier geht und den ich auch in meiner voherigen Antwort versucht habe, zu verdeutlichen. Es dürfte aus meiner Sicht völlig unstreitig sein, dass spätestens nach der Aufnahme der LTA Maßnahme am 01.03.2023 ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld für die Zeit vom 16.12.2022 - 28.02.2023 realisiert werden kann. Eine Zahlung von Zwischenübergangsgeld setzt jedoch voraus, dass es einen Zwischenzeitraum zwischen zwei Maßnahmen gibt. Daher muss man die (zweite) Maßnahme grundsätzlich bereits begonnen haben oder die Erforderlichkeit der zweiten Maßnahme muss zum Zeitpunkt der Beendigung der ersten bereits festgestanden haben. Wenn LTA lediglich empfohlen wurde ist das nicht dasselbe wie erforderlich. Über die Erforderlichkeit kann in der Regel nur ein Rehafachberater entscheiden und das geschieht regelmäßig erst frühestens bei dem Erstgespräch. Die Frage, für welchen Zeitraum steht mir Zwischenübergangsgeld zu, dürfte unschwer zu beantworten sein. Die Frage, wann erhalte Sie frühestens das Geld, ist jedoch eine völlig andere. Wenn Sie Zwischenübergangsgeld im voraus haben möchten, sind die Hürden viel höher und ohne Kenntnis der Akte kann man diese Frage nicht abschließend beantworten. Daher wäre es aus meiner Sicht (und wohl auch aus der Sicht andere Forenteilnehmer) sinnvoll, sich mit der Sachbearbeitung außeinander zu setzen, die persönliche Situation in Ruhe zu schildern und gemeinsam Lösungen zu suchen. Andernfalls steht es Ihnen frei, einen entsprechenden Antrag auf Zwischenübergangsgeld zu stellen und einen formellen Bescheid zu verlangen.
Katrin E.am 30.10.2022 | 17:14
Also jetzt möchte ich auch kurz was zu diesem Thema schreiben, weil es mich ganz einfach sehr bewegt: 1. Ich finde es beschämend, wie hier versucht wird, eine Frage stellende Person mit einem offensichtlich sehr wichtigen Anliegen und welcher bisher noch keine befriedigende Antwort erhalten hat, lächerlich zu machen oder ins schlechte Licht zu rücken: "Dummer Gustav" würde ich als persönlich als Beleidigung empfinden. 2. Die Fragestellung ist für mein Verständnis sehr eindeutig formuliert: Es geht um den Zeitpunkt, ab wann man Anspruch auf ZÜG hat. Also nicht um den Zeitraum für wie lange. Und auch nicht darum, ab wann das ZÜG ausgezahlt wird. @Gustav: Ich kann Sie nur dazu ermuntern, bei diesem sehr wichtigen Thema weiter dranbleiben und sich nicht von gewissen Personen hier runtermachen zu lassen.
Tränenam 31.10.2022 | 05:48
Zitat von Gustav anzeigenausblenden
Bei mir war's so: - Januar Med. Reha. - Aussteuerung Ende April - am Tag nach der Aussteuerung ZÜG beantragt - bewilligt bekommen, würde eher nicht ausgezahlt, bis fest stand, welche maßnahme folgt - da bei mir eine Arbeitserprobung vor LTA Beginn erfolgte, war nach dem "gemeinsamen Rundschreiben ÜG" ja klar, dass ich mindestens bis zum Ende der Arbeitserprobung ZÜG-Anspruch habe - Bis dahin würde dann auch gezahlt -anschließend würde erst wieder zwischenÜG gezahlt, als feststand, dass es und welche LTA Maßnahme feststand. Meine Rehafachberatung war mir bzgl ZwischenÜG absolut nicht hilfreich, da ich ihrer Meinung nach gar keinen Anspruch darauf hatte. Auch bei der Sachbearbeitung musste ich erst das Rundschreiben mit einreichen, damit es auch ausgezahlt wurde. Das war ein absoluter Kampf. Rückwirkend bin ich mir sicher: mit ALG1 hätte ich ruhiger gelebt. (Allerdings finanziell betrachtet auch deutlich schlechter) Nicht vergessen sollte man: während des Zwischenübergangsgeldes muss man monatlich zur Agentur für Arbeit und sich bestätigen lassen, dass man immer noch keine leidensgerechte Arbeit aufgenommen hat. Klingt einfach, wenn nicht die Agentur damit maßlos überfordert wäre....
Besten Dank für diese tieferen Einblicke. Dies erhärtet meinen Verdacht: Wenn es ums liebe Geld geht, dann wird seitens der Rentenversicherung alles dafür getan, dass man diese trotz gesetzlich festgelegter Ansprüche doch nicht erhält. Beispielsweise: - in Fachforen wie hier und durch entsprechende Kommentare von so genannten Experten und jenen anderen, nahe stehenden Kommentatoren, die aber faktisch überhaupt nichts zur Aufklärung und einer qualifizierten Antwort hier in diesem Forum beitragen - durch falsche Aussagen seitens der Rehafachberatung - und dieser geschilderte Fall ist ein "wunderbares" Beispiel dafür.
Ist ja schlimm, wie übel man Ihnen hier mitspielt und die bösen Experten geben Ihnen auch nicht Ihre Wunschantwort. Ein Skandal!
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