Hallo Gustav,
sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese Leistungen aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt. Voraussetzung für die Weiterzahlung ist, dass
1. die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder
2. den Leistungsempfängern eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann.
Ist der Versicherte arbeitsunfähig, so soll vorrangig die Krankenversicherung durch Krankengeld die wirtschaftliche Existenz des Versicherten sichern. Nur wenn ein Krankengeldanspruch nicht mehr besteht, ist Übergangsgeld zu zahlen. Das bedeutet, dass ein Anspruch auf Krankengeld einer gesetzlichen Krankenkasse zunächst bestanden haben muss, dieser aber durch Zeitablauf (zum Beispiel Aussteuerung nach § 48 Abs. 1 SGB V) abgelaufen ist. Versicherte, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse ohne Anspruch auf Krankengeld oder privat krankenversichert sind, haben keinen Übergangsgeldanspruch nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit ist angelehnt an den im Krankenversicherungsrecht.
Die Vorschrift ist nur anzuwenden, wenn nach Abschluss einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, einer sonstigen Leistung zur Teilhabe oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in dem geplanten Rehabilitationsablauf erbracht werden sollen.
Bitte besprechen Sie die genauen Konditionen zum Zwischenübergangsgeld in Ihrem Einzelfall mit der Reha-Sachbearbeitung Ihres Rentenversicherungsträgers. Der konkrete Zeitraum wird individuell geprüft und festgelegt.