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Experten-Antwort

Altersrente und medi. Reha

von Erika05.10.2019 | 17:45
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Es wurde eine medi.Reha bewilligt, die ab 14.10.2019 für 3 Wochen durchgeführt wird. Es könnte ab 1.9.2019 eine Altersrente bezogen werden,weil die Voraussetzungen zum 31.8.3019 erfüllt sind. Kann man nach der Reha die Altersrente rückwirkend zum 1.9.2019 beantragen,ohne dass es nachträglich negative Auswirkungen auf die Kostenübernahme der Reha und auf den Rentenbeginn hat ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Erika,

wichtig für die Beantwortung Ihrer Frage ist, ob Sie die Altersrente bereits beantragt haben.

Nachlesen hierzu können Sie unter:

https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0001_25/gra_sgb006_p_0012.html

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5 Antworten

****am 05.10.2019 | 18:51
Hallo Erika, wenn Du von Deiner KK noch nicht aufgefordert wurdest einen Reha- oder EM-Rentenantrag zu stellen, weil Du akt. AU bist und auch schon Krankengeld beziehst, kannst Du natürlich eine Altersrente ggf. auch rückwirkend beantragen, ansonsten müsstest Du ggf. eine EM-Rente beantragen, das hängt davon ab ob Deine KK der Beantragung einer Altersrente zustimmt. Dann wäre, bei rückwirkender Bewilligung der AR das Krankengeld/ Übergangsgeld oder die Lohnfortzahlung ein anzurechnendes Einkommen auf die Altersrente. Wird ein Altersrentenantrag erst nach Beendigung der Leistung zur Teilhabe gestellt, kann kein rückwirkender Leistungsausschluss nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI eintreten (AGDR 2/2015, TOP 13). Infolge der Vorschrift des § 14 SGB IX ergeben sich im Arbeitsablauf bei der RV Unterschiede bei Versicherten, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse beziehungsweise bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen krankenversichert sind. Wird nach Erteilung des Bewilligungsbescheides ( die Reha) ein Ausschlussgrund (Beantragung u. Bewilligung einer Altersrente) bekannt, besteht ein Erstattungsanspruch (des RV-Trägers) gegen den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (BSG vom 11.09.2018, AZ: B 1 KR 6/18 R). Bei privat Krankenversicherten wird der Bescheid durch den Eintritt eines Ausschlussgrundes unwirksam. Bewilligungsbescheide für Versicherte altersrentennaher Jahrgänge enthalten zu diesem Zweck eine auflösende Bedingung. Bei Eintritt der auflösenden Bedingung ist dem Versicherten mitzuteilen, dass der Bescheid unwirksam geworden ist, sofern noch keine Aufnahme erfolgt ist. Soweit eine Aufnahme bereits erfolgt ist beziehungsweise Leistungen bereits erbracht wurden, sind die Kosten hierfür ab dem Tag des Eintritts der auflösenden Bedingung (Antragstellung auf Altersrente von wenigstens 2/3 (66,6667 %) der Vollrente beziehungsweise Bezug einer Leistung, die regelmäßig bis zum Beginn einer Altersrente gezahlt wird) vom Versicherten zu erstatten (§ 50 Abs. 2 SGB X). Noch einen schönen Abend
Erikaam 05.10.2019 | 19:16
Danke, es besteht gesetzliche Krankenversicherung. Dann kann nichts negatives passieren.
Erikaam 05.10.2019 | 19:20
Danke, es besteht gesetzliche Krankenversicherung. Keine Arbeitsunfähigkeit, ganz normale Beschäftigung. Dann kann nichts negatives passieren.
Schadeam 06.10.2019 | 09:39
Man könnte in Ihrem Plan natürlich eine gewisse Abzockermentalität erkennen (warum braucht ein Altersrentner eine Reha?), aber es gibt hier keine moralische Komponente. Es ist möglich nach der Reha, also Mitte November, die AR zum 01.09. zu beantragen
****am 06.10.2019 | 14:00
Hallo Erika, da wäre ich mir aber nicht so sicher, denn dein AG muß während der Reha Lohnfortzahlung leisten, da Du während der Reha AU bist. Ob dann bei rückwirkender Bewilligung der Altersrente evtl. die Lohnfortzahlung ab 14.10. für mind. 3 Wochen) vom AG zurückgefordert wird (weil Du ja ab 01.09. Altersrente beziehst) solltest Du unbedingt vor der rückwirkenden Beantragung der AR dort klären. Und was ist mit Resturlaubsansprüchen und ggf. Überstunden usw.? Du solltest Dir wirklich überlegen ob eine rückwirkende Beantragung der AR wirklich Sinn macht. Dann noch frohes Grübeln
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