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Zur Experten-Antwort springenHallo Modi1969,
Sie haben ja schon geschrieben, dass Jonny sehr dicht an den Werten des Bescheides dran ist. An dieser Stelle Lob an Jonny! Meines Erachtens hat Jonny lediglich die Zuschlags-Entgeltpunkte nicht ganz korrekt ermittelt, da er sie anhand des aktuellen Rentenwerts 2017 berechnet hat, obwohl der Zuschlag zum 01.07.2018 geleistet wird und damit der aktuelle Rentenwert 2018 maßgebend sein dürfte. Ich komme dann auf einen Zuschlag von 4,- Euro : 32,03 Euro = 0,1249 Entgeltpunkten (ohne Zugangsfaktor).
Entsprechend ergeben sich in der Rente Ihrer Mutter ab 01.07.2018 folgende Entgeltpunkte:
6,3809 EP (= 99 % der bisherigen EP)
+ 0,0645 EP (1 % der bisherigen EP)
+ 0,1249 EP (Zuschlag für Pflegetätigkeit)
= 6,5703 EP
Das sind die Entgeltpunkte für eine VOLLRENTE.
Jetzt kommt das Entscheidende: Da Ihre Mutter weiterhin nur eine 99 %-TEILRENTE bezieht, wird die Rente nur aus 99 % der EP berechnet. Also aus 6,5703 EP x 0,99 = 6,5046 EP.
Bei diesen 6,5046 EP werden zuerst die EP berücksichtigt, die der Rente am längsten zugrunde lagen. Also zuerst die 6,3809 EP und die 0,0645 EP, zusammen also 6,4454 EP. Es verbleiben noch 6,5046 EP – 6,4454 EP = 0,0592 EP, die der 99 %-Teilrente zugrunde zu legen sind. Von dem Zuschlag in Höhe von 0,1249 EP können also bei der Teilrente nur 0,0592 EP berücksichtigt werden, somit nur ca. die Hälfte – wie Sie richtigerweise auch schon festgestellt haben (Zitat: "nur ca. 0,06").
Fazit: Die Zuschlagsentgeltpunkte kommen nur deswegen in der Rente Ihrer Mutter nicht voll zum Tragen, weil die Rente weiterhin nur aus 99 % aller Entgeltpunkte geleistet wird und dabei die zuletzt ermittelten Entgeltpunkte immer nachrangig heranzuziehen sind. Würde Ihre Mutter ab 01.07.2018 eine Vollrente beziehen, würde der Zuschlag auch in voller Höhe berücksichtigt. Momentan RUHEN die Entgeltpunkte aus dem Zuschlag aber in der Rente Ihrer Mutter teilweise, weil Ihre Mutter beantragt hat, dass sie die Rente nur aus 99 % der Entgeltpunkte erhalten möchte (gewählte Teilrente).
Wie gewünscht nenne ich Ihnen auch noch die Rechtsgrundlage, nach der nur 99 % der Entgeltpunkte bei der gewählten Teilrente zu berücksichtigen sind: § 66 Absatz 3 Satz 1 SGB VI.
Hallo Modi1969,
Ihr Fehler liegt darin, dass Sie die Zuschlagsentgeltpunkte bei der Teilrente zu 99 % berücksichtigen wollen. Bei einer 99 %-Teilrente werden allerdings nicht alle Entgeltpunkte und Zugangsfaktoren gleichmäßig zu 99 % berücksichtigt, sondern vorrangig die "ältesten" Entgeltpunkte und Zugangsfaktoren zu 100 %. Dadurch werden die Zuschlagsentgeltpunkte als "jüngste" Entgeltpunkte zu weniger als 99 % berücksichtigt, im Fall Ihrer Mutter nur ca. zur Hälfte.
Nachlesen können Sie das in der Rechtlichen Arbeitsanweisung zu § 77 SGB VI im Abschnitt R5.2 im sechsten Absatz:
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_77R5.2
Das Beispiel 10 in der Rechtlichen Arbeitsanweisung zu § 77 SGB VI ist mit dem Fall Ihrer Mutter nicht vergleichbar, da im Beispiel 10 keine Teilrente bezogen wird. Die Besonderheit, dass Entgeltpunkte nicht im vollen Umfang in Anspruch genommen werden, tritt aber gerade nur bei Teilrenten auf.
@matheopa, ich werde mich bessern und demnächst an beiden Stellen die richtige Zahl 6,3809 einsetzen. Ändert aber nichts am Ergebnis.Vollrente JUL 2017: 200,00 / 31,03 € = 6,4454 pEP Verzicht auf 1 % = 0,0645 pEP, Zahlung aus 6,6309 pEP = 198,00 € (mtl. vom JUL 2017- JUN 2018)Verzicht auf 1 % = mehr pEP? Junge, du darfst nicht ständig den Mathe-Unterricht schwänzen!
Wie ich schon sagte: du musst einfach nur die Antwort des Experten durchlesen. Die Berechnung findest du in der ersten Experten-Antwort. Da kannst du noch den Wert 0,1249 EP durch 0,1299 EP ersetzen, aber das ändert prinzipiell auch nix an der Berechnung.Jonny, du musst einfach nur die Antwort des Experten durchlesen, dann machst du auch nicht den selben Fehler wie Modi1969.Und wie sieht dann die Berechnung z.B. mit den erwähnten 100% richtig im Detail aus?
Weil 6,3809 EP (99 %) + 0,0645 (1 %) = 100 % ergibt (siehe Experten-Antwort) und aus diesen 100 % (Vollrente) anschließend wieder eine 99 % Teilrente berechnet wird. Ist das wirklich so schwer, einmal richtig hinzusehen? "ziemlich witzlos"? Na dann zeigen sie mir doch mal, wo der Zugangsfaktor in der Vorschrift des § 66 Abs. 3 S. 1 SGB VI vorkommt. Diese Vorschrift regelt schließlich, wie die Entgeltpunkte für eine Teilrente bestimmt werden. Ist das eine "witzlose" Vorschrift? Sie haben wirklich wenig Ahnung von Rentenberechnung!Entsprechend ergeben sich in der Rente Ihrer Mutter ab 01.07.2018 folgende Entgeltpunkte: 6,3809 EP (= 99 % der bisherigen EP) + 0,0645 EP (= 1 % der bisherigen EP) ...Und warum werden nochmals 99 % von den 63,5703 gerechnet, in denen bereits 6,3809 als 99 %-Wert enthalten sind?
Wie wäre es denn mit § 66 Abs. 3a SGB VI?Und warum werden nochmals 99 % von den 63,5703 gerechnet, in denen bereits 6,3809 als 99 %-Wert enthalten sind?Weil 6,3809 EP (99 %) + 0,0645 (1 %) = 100 % ergibt (siehe Experten-Antwort) und aus diesen 100 % (Vollrente) anschließend wieder eine 99 % Teilrente berechnet wird. Ist das wirklich so schwer, einmal richtig hinzusehen? "ziemlich witzlos"? Na dann zeigen sie mir doch mal, wo der Zugangsfaktor in der Vorschrift des § 66 Abs. 3 S. 1 SGB VI vorkommt. Diese Vorschrift regelt schließlich, wie die Entgeltpunkte für eine Teilrente bestimmt werden. Ist das eine "witzlose" Vorschrift? Sie haben wirklich wenig Ahnung von Rentenberechnung!
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