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Experten-Antwort

ALTERSTEILRENTE WEGEN PFLEGE - der (Fehler?) Teufel im Rentenbescheid

von Modi196920.12.2018 | 17:40
117 Ansichten
30 Antworten
Hallo zusammen, nachdem im Thread von Quasimodo zu Par. 76 d SGB VI auch von Expertenseite ausführlich geantwortet wurde, bleibt m.E. eine Frage offen: Um zu vereinfachen, stelle ich Zahlbeträge und nicht (pers.) Entgeltpunkte dar: Meine Mutter (76) beantragte im Juli 2017 die Auszahlung ihrer REGELaltersrente als 99%- Teilrente. Hierdurch zahlt die Pflegekasse für Sie seit 1.7.2017 Beiträge in die RV (Pflege meines Vaters). Bereinigt verlor sie von ihren 200 Euro Altersrente (ohne Mütterrentenzuschlag) 2 Euro ab 7- 2017. So weit, so korrekt. Aus der Pflege 2017 müssten isoliert betrachtet ca. 4 Euro Rentenanspruch entstehen, die durch den erhöhten Zugangsfaktor (über 170 %) auf ca. 6,80 Euro anwachsen. Jetzt kam der Zuschlagsrentenbescheid der DRV, der nur knapp 4 Euro Zuwachs brachte. Nach mehrfacher Studie des Bescheides fand ich den Grund: die DRV kürzt die Anwartschaft aus der Pflege um den Wert der Regelaltersrente, der 1% des Ursprungsrentenanspruchs vor Teilrentenzahlung (immer ohne Mütterrente) entsprach, also aus 4 Euro werden 2 Euro, die dann zu 170 % verrentet werden (3,40 Euro). Meine Frage: ist diese Berechnung rechtlich korrekt oder hat sich ggf. bei der DRV der Fehlerteufel eingeschlichen? Weder in den Medien, noch hier im Portal wurde kommuniziert, dass der Pflegezuwachs nicht voll ausgezahlt, sondern um x% des Ursprungsrentenanspruchs vor Teilrentenzahlung gemindert wird. Die Beispiele im anderen Thread zielen immer auf Besitzschutzregelungen bei Renten mit Anschlägen ab. Wird bei der Zuschlagsberechnung eine richtige Neuberechnung mit Besitzschutzprüfung durchgeführt oder gibt es nur einen ZUSCHLAG zur bisherigen Biografie? Dass der Pflegezuwachs wiederum nur zu 99 % fließt, solange Teilrente bezogen wird, ist klar. Ich habe gegen den Zuschlagsrentenbescheid Widerspruch eingelegt und das Verfahren läuft noch. Mich würde trotzdem interessieren, wie die Chancen stehen, dass der Bescheid der Mutter zu ihren Gunsten korrigiert wird, weil die DRV falsch lag.

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 21.12.2018 | 09:59

Hallo Modi1969,

Sie haben ja schon geschrieben, dass Jonny sehr dicht an den Werten des Bescheides dran ist. An dieser Stelle Lob an Jonny! Meines Erachtens hat Jonny lediglich die Zuschlags-Entgeltpunkte nicht ganz korrekt ermittelt, da er sie anhand des aktuellen Rentenwerts 2017 berechnet hat, obwohl der Zuschlag zum 01.07.2018 geleistet wird und damit der aktuelle Rentenwert 2018 maßgebend sein dürfte. Ich komme dann auf einen Zuschlag von 4,- Euro : 32,03 Euro = 0,1249 Entgeltpunkten (ohne Zugangsfaktor).

Entsprechend ergeben sich in der Rente Ihrer Mutter ab 01.07.2018 folgende Entgeltpunkte:

6,3809 EP (= 99 % der bisherigen EP)

+ 0,0645 EP (1 % der bisherigen EP)

+ 0,1249 EP (Zuschlag für Pflegetätigkeit)

= 6,5703 EP

Das sind die Entgeltpunkte für eine VOLLRENTE.

Jetzt kommt das Entscheidende: Da Ihre Mutter weiterhin nur eine 99 %-TEILRENTE bezieht, wird die Rente nur aus 99 % der EP berechnet. Also aus 6,5703 EP x 0,99 = 6,5046 EP.

Bei diesen 6,5046 EP werden zuerst die EP berücksichtigt, die der Rente am längsten zugrunde lagen. Also zuerst die 6,3809 EP und die 0,0645 EP, zusammen also 6,4454 EP. Es verbleiben noch 6,5046 EP – 6,4454 EP = 0,0592 EP, die der 99 %-Teilrente zugrunde zu legen sind. Von dem Zuschlag in Höhe von 0,1249 EP können also bei der Teilrente nur 0,0592 EP berücksichtigt werden, somit nur ca. die Hälfte – wie Sie richtigerweise auch schon festgestellt haben (Zitat: "nur ca. 0,06").

Fazit: Die Zuschlagsentgeltpunkte kommen nur deswegen in der Rente Ihrer Mutter nicht voll zum Tragen, weil die Rente weiterhin nur aus 99 % aller Entgeltpunkte geleistet wird und dabei die zuletzt ermittelten Entgeltpunkte immer nachrangig heranzuziehen sind. Würde Ihre Mutter ab 01.07.2018 eine Vollrente beziehen, würde der Zuschlag auch in voller Höhe berücksichtigt. Momentan RUHEN die Entgeltpunkte aus dem Zuschlag aber in der Rente Ihrer Mutter teilweise, weil Ihre Mutter beantragt hat, dass sie die Rente nur aus 99 % der Entgeltpunkte erhalten möchte (gewählte Teilrente).

Wie gewünscht nenne ich Ihnen auch noch die Rechtsgrundlage, nach der nur 99 % der Entgeltpunkte bei der gewählten Teilrente zu berücksichtigen sind: § 66 Absatz 3 Satz 1 SGB VI.

Experten-Antwortam 27.12.2018 | 09:31

Hallo Modi1969,

Ihr Fehler liegt darin, dass Sie die Zuschlagsentgeltpunkte bei der Teilrente zu 99 % berücksichtigen wollen. Bei einer 99 %-Teilrente werden allerdings nicht alle Entgeltpunkte und Zugangsfaktoren gleichmäßig zu 99 % berücksichtigt, sondern vorrangig die "ältesten" Entgeltpunkte und Zugangsfaktoren zu 100 %. Dadurch werden die Zuschlagsentgeltpunkte als "jüngste" Entgeltpunkte zu weniger als 99 % berücksichtigt, im Fall Ihrer Mutter nur ca. zur Hälfte.

Nachlesen können Sie das in der Rechtlichen Arbeitsanweisung zu § 77 SGB VI im Abschnitt R5.2 im sechsten Absatz:

http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_77R5.2

Das Beispiel 10 in der Rechtlichen Arbeitsanweisung zu § 77 SGB VI ist mit dem Fall Ihrer Mutter nicht vergleichbar, da im Beispiel 10 keine Teilrente bezogen wird. Die Besonderheit, dass Entgeltpunkte nicht im vollen Umfang in Anspruch genommen werden, tritt aber gerade nur bei Teilrenten auf.

28 Antworten

Jonnyam 20.12.2018 | 20:12
@modi1969 Also wenn ich das richtig sehe, wurden aufgrund des 1%-igen Verzichts vom JUL 2017-JUN 2018 jeweils monatlich 2 € nicht gezahlt, was 0,0645 pEP entsprach. Die Teilrente für JUL 2017-JUN 2018 beruhte also nur auf 6,3809 pEP und betrug deshalb 198,00 € Gleichzeitig konnten mit Beiträgen der Pflegeversicherung (Pflegegrad 2-Pflegegeld) für das zweite Halbjahr 2017 dann 0,1299 Entgeltpunkte mit einem Zugangsfaktor von 1,720 als 0,2234 persönliche Entgeltpunkte gutgeschrieben werden. Diese wirken sich aber erst ab JUL 2018 aus. Damit steigt die (ab JUL 2018 bei Pflegeende im JUN 2018) auf eine Vollrente aus 6,4454 + 0,2234 = 6,6727 pEP an. Hinzu kommt eine Erhöhung der nicht in Anspruch genommenen 0,0645 pEP um einen Zugangsfaktor von 1,060 für das eine Jahr mit der 99%-igen Teilrente = 0,0039 pEP. Das ergibt dann insgesamt 6,6766 pEP bzw. eine mit dem aktuellen Rentenwert von 32,03 € zu berechnende Rente in Höhe von 206,57 €. Die Pflegebeiträge für das erste Halbjahr 2018 in Höhe von 0,1302 EP * Zugangsfaktor 1,780 = 0,2318 steigern erst ab JUL 2019 die Summe für die dann auszuzahlende Rente auf 6,9045 pEP. Ich lasse mich aber gerne eines Besseren belehren (nur nicht von Kaiser’s, Groko’s oder ähnlichen „Experten“).
Jonnyam 20.12.2018 | 20:21
Kleine Ergänzung: Erst wenn die Pflegezeit ab JUL 2018 wirksam wird, muss die Kürzung um 1% natürlich auch das Mehr aus der Pflege umfassen, da diese ja auch in die Teilrente bis zum Ende der Pflege bzw. Teilrente eingeht.
Modi1969am 21.12.2018 | 06:07
Hallo Jonny, Sie sind mit ihren EP sehr dicht an den Werten des Bescheids. Ihre Berechnung kommt in etwa auf das, was ich letztes Jahr bei Teilrente erwartet hatte. Der entscheidende Unterschied ist, dass die DRV nicht den kompletten Pflegezuwachs (0,1299) mit 170 % verrentet, sondern nur ca. 0,06 EP ( Zuwachs Pflege abzüglich EP aus 1 % der Vollrente bis 06/2017). Somit wird der Zuwachs praktisch halbiert. Eine rechtliche Grundlage hierfür könnte ich (bisher) nicht finden. Ob Par. 88 SGB 6 hier Ursache ist, war aus den Antworten des anderen Threads nicht klar rauszulesen. Jetzt könnte man sagen, was soll's, es gibt doch mehr. Die Frage hat aber Grds. Bedeutung, insbesondere wenn die Rente höher ist. Stellt sich ja für den pflegenden Rentner die Frage, wie lange er seine Zuschlags-Rente beziehen muss, um die vorherige Teilrente zu amortisieren. Wenn ich jetzt vom möglichen Zuwachs aus Pflege wiederum das 1 % der Vollrente vor Teilrente abziehen muss, rechnet sich der ganze Aufwand selbst bei hochbetagten Pflegenden eher nicht. Der Sinn der Teilrente würde aber stets anders kommuniziert.. Also -entweder Fehlerteufel DRV oder Teufel im Detail...
Kaiseram 21.12.2018 | 05:39
Jonny schrieb

@modi1969

Also wenn ich das richtig sehe, wurden aufgrund des 1%-igen Verzichts vom JUL 2017-JUN 2018 jeweils monatlich 2 € nicht gezahlt, was 0,0645 pEP entsprach. Die Teilrente für JUL 2017-JUN 2018 beruhte also nur auf 6,3809 pEP und betrug deshalb 198,00 €

Gleichzeitig konnten mit Beiträgen der Pflegeversicherung (Pflegegrad 2-Pflegegeld) für das zweite Halbjahr 2017 dann 0,1299 Entgeltpunkte mit einem Zugangsfaktor von 1,720 als 0,2234 persönliche Entgeltpunkte gutgeschrieben werden. Diese wirken sich aber erst ab JUL 2018 aus. Damit steigt die (ab JUL 2018 bei Pflegeende im JUN 2018) auf eine Vollrente aus 6,4454 + 0,2234 = 6,6727 pEP an. Hinzu kommt eine Erhöhung der nicht in Anspruch genommenen 0,0645 pEP um einen Zugangsfaktor von 1,060 für das eine Jahr mit der 99%-igen Teilrente = 0,0039 pEP. Das ergibt dann insgesamt 6,6766 pEP bzw. eine mit dem aktuellen Rentenwert von 32,03 € zu berechnende Rente in Höhe von 206,57 €.

Die Pflegebeiträge für das erste Halbjahr 2018 in Höhe von 0,1302 EP * Zugangsfaktor 1,780 = 0,2318 steigern erst ab JUL 2019 die Summe für die dann auszuzahlende Rente auf 6,9045 pEP.

Ich lasse mich aber gerne eines Besseren belehren (nur nicht von Kaiser’s, Groko’s oder ähnlichen „Experten“).

Ja der Jonny. Immer eine Hintertür offen lassen. Könnte ja sein, dass sein Wissen doch nicht so komplex ist, wie er glaubt. Warum dann nicht gleich die Antwort des Experten abwarten? So ein Profilierungszwang kann für sich und andere unangenehm sein.
Grokoam 21.12.2018 | 06:18
Na Jonny, der wievielte Nick - Name ist das denn?
Jonnyam 21.12.2018 | 10:28
@Experte Danke für die Erläuterung. Aber wird das im Pflegegrad 2 - Pflegegeld von der Pflegekasse versicherte Entgelt für das 2. Halbjahr 2017 in Höhe von 4819,50 € nicht in Entgeltpunkte umgerechnet, wie normalerweise? Nämlich geteilt durch das am 1. Juli 2018 für 2017 bekannte vorläufige Durchschnittsentgelt in Höhe von 37103 € und ergibt damit die von mir genannten 0,1299 EP? Mit dem Zugangsfaktor - bezogen auf das 65. Lebensjahr ergibt das dann doch 0,2166 pEP, oder?
-am 21.12.2018 | 11:20
Jonny schrieb

@Experte

Danke für die Erläuterung. Aber wird das im Pflegegrad 2 - Pflegegeld von der Pflegekasse versicherte Entgelt für das 2. Halbjahr 2017 in Höhe von 4819,50 € nicht in Entgeltpunkte umgerechnet, wie normalerweise? Nämlich geteilt durch das am 1. Juli 2018 für 2017 bekannte vorläufige Durchschnittsentgelt in Höhe von 37103 € und ergibt damit die von mir genannten 0,1299 EP? Mit dem Zugangsfaktor - bezogen auf das 65. Lebensjahr ergibt das dann doch 0,2166 pEP, oder?

Hallo Jonny, wenn Sie unterstellen, dass das versicherte Pflegegeld 4.819,50 Euro betrug, liegen Sie richtig. Nachdem das versicherte Pflegegeld von Modi1969 nicht genannt wurde, habe ich mich ausschließlich an die Daten aus der Sachverhaltsschilderung gehalten, das waren 4,- Euro Rentenzuwachs ohne Zugangsfaktor. Gerne kann ich aber mein ohnehin schon an Sie erteiltes Lob an Sie auf ein 100%-Lob ausweiten. ;-) P.S.: In Bezug auf die geschilderte Problematik spielt eine Abweichung bei den Zuschlagsentgeltpunkten in der dritten Dezimalstelle keine entscheidende Rolle.
Modi1969am 27.12.2018 | 07:32
Lieber Experte, vielen Dank für Ihre Ausführungen. Nach Lesen des Posts waren meine Hoffnungen auf den Fehlerteufel bei der DRV zunächst zerstört. Nachdem ich übers Wochenende die RAA zu Par. 66 gelesen habe, keimt neue Hoffnung auf: Ich denke, Ihre Ausführungen sind korrekt, wenn es um eine Neuberechnung der Rente zur REGELALTERSGRENZE geht. Im Fall meiner Mutter (REGELALTERSRENTE seit Jahren) müsste es aber wie folgt aussehen: Es werden Zuschlagsentgeltpunkte nach Par. 66 Abs. 3a SGB VI ermittelt, die dann wiederum nach Par. 77 Abs. 2 Nr. 4 SGBVI einen erhöhten Zugangsfaktor erhalten-im Fall meiner Mutter 170,5 %. Nehme ich Beispiel 10 zu RAA Par. 77 -letzter Teil – ergeben sich folgende Zuschlags-EP: 0,1399 x 1,705 = 0,2385 EP . Die so ermittelten EP werden dann entsprechend dem Verhältnis Teil/Vollrente , also zu 99% verrentet. Im Fall meiner Mutter müssten sich somit 7,56 Euro Zuwachs aus der Pflege 2017 ergeben. Liege ich mit meinen Schlussfolgerungen richtig (Fehlerteufel System DRV) oder übersehe ich den Teufel im Detail -und wenn Letzteres zutrifft -wo versteckt er sich?
-am 27.12.2018 | 15:27
Modi1969 schrieb

Lieber Experte,

vielen Dank für Ihre Info. Damit meine Mutter den vollen Zuschlag erhält, müsste sie also in die Vollrente rückwechseln. Hiermit verlöre sie aber den Zuwachs aus der Pflege für den/die Monate des VOLLrentenbezugs.

Ob die hieraus entstehende Lösung allerdings "verwaltungseinfach" ist, wage ich zu bezweifeln.

Mir tut die SB leid...

M.E. müssten auch die Artikel auf Ihrer Seite zum Thema Altersrente/Pflege um das kleine, aber wesentliche Detail ergänzt werden..

Hallo Modi1969, richtig, wenn Ihre Mutter in die Vollrente wechselt, wirkt sich der Zuschlag sofort bei der Rentenberechnung aus. Es ist aber grundsätzlich kein Nachteil, wenn Ihre Mutter weiterhin die 99 %-Teilrente bezieht und der Zuschlag dadurch vorerst teilweise nicht in Anspruch genommen wird. Denn für jeden weiteren Monat, in dem Zuschlagsentgeltpunkte nicht in Anspruch genommen werden, erhöht sich der Zugangsfaktor um weitere 0,005. Wenn Ihre Mutter also erst später in die Vollrente wechselt, wird der Zugangsfaktor entsprechend höher als 1,705 ausfallen. "Verwaltungseinfach" ist das nicht, da haben Sie Recht. Die Zugangsfaktoren werden allerdings maschinell berechnet, sodass die Sachbearbeitung damit im Normalfall nicht belastet ist.
Modi1969am 27.12.2018 | 15:04
Lieber Experte, vielen Dank für Ihre Info. Damit meine Mutter den vollen Zuschlag erhält, müsste sie also in die Vollrente rückwechseln. Hiermit verlöre sie aber den Zuwachs aus der Pflege für den/die Monate des VOLLrentenbezugs. Ob die hieraus entstehende Lösung allerdings "verwaltungseinfach" ist, wage ich zu bezweifeln. Mir tut die SB leid... M.E. müssten auch die Artikel auf Ihrer Seite zum Thema Altersrente/Pflege um das kleine, aber wesentliche Detail ergänzt werden..
Jonnyam 27.12.2018 | 15:57
„sondern vorrangig die "ältesten" Entgeltpunkte und Zugangsfaktoren zu 100 %.“ Kann das wirklich richtig sein? Oder sieht eine zutreffende Berechnung eher so aus: Vollrente JUL 2017: 200,00 / 31,03 € = 6,4454 pEP Verzicht auf 1 % = 0,0645 pEP, Zahlung aus 6,6309 pEP = 198,00 € (mtl. vom JUL 2017- JUN 2018) Pflege JUL 2017 bis DEZ 2017 Pflegegrad 2 (Pflegegeld) versichert 4819,50 € geteilt durch 37103 (=bei Wirksamwerden im JUL 2018 prov. Durchschnittsengelt 2017) = 0,1299 EP (@Modi1969: Warum eigentlich 0,1399 EP?) Wirksam für Vers. geb. im SEP 1941 ab JUL 2018 mit Zugangsfaktor 1,705 = 0,2215 pEP daraus aber auch Verzicht auf 1 % = 0,0022 pEP, Zahlung also nur aus 0,2193 pEP Gesamtzahlung für JUL 2018 aus 6,6309 pEP (aus Hauptteilrente) sowie 0,2193 pEP (aus Pflegeteilrente 2. Halbjahr 2017) = 6,6002 pEP bei aktuellem Rentenwert JUL 2018 = 211,40 €. Solange die Pflege bzw. Teilrente noch nicht beendet ist, werden jährlich zum JUL der folgenden Kalenderjahre aus den durch Pflege versicherten Entgelten des vorherigen Kalenderjahres wiederum EP ermittelt und dann mit einem um 0,005 nochmals erhöhten Zugangsfaktor in pEP umgerechnet. Wegen des 1 %-Verzichts wirken sich aber auch diese nur zu 99 % in der Rentenzahlung aus. Erst nach Pflegeende bzw. Ende der Teilrente erhöht sich ab Folgemonat die zuletzt gezahlte Rente um die nicht in Anspruch genommenen persönlichen Entgeltpunkte die dann entsprechend der Verzichtsdauer mit einem monatlich um 0,005 höheren Zugangsfaktor in die Rente einfließen. So würden z.B. die oben genannten 0,0645 pEP der Hauptteilrente bei Beginn der neuen Vollrente im JAN 2024 um 78 * 0,005 = 39 % erhöht und mit 0,0897 pEP zum Tragen kommen; die 0,0022 pEP für die Pflegeteilrente würden aber nur noch um 66 * 0,005 = 33 % erhöht und mit 0,0029 pEP zum Tragen kommen.
Deja vuam 27.12.2018 | 19:01
Jonny, du musst einfach nur die Antwort des Experten durchlesen, dann machst du auch nicht den selben Fehler wie Modi1969.
Matheopaam 27.12.2018 | 19:05
Jonny schrieb

„sondern vorrangig die "ältesten" Entgeltpunkte und Zugangsfaktoren zu 100 %.“ Kann das wirklich richtig sein? Oder sieht eine zutreffende Berechnung eher so aus:

Vollrente JUL 2017: 200,00 / 31,03 € = 6,4454 pEP

Verzicht auf 1 % = 0,0645 pEP, Zahlung aus 6,6309 pEP = 198,00 € (mtl. vom JUL 2017- JUN 2018)

Pflege JUL 2017 bis DEZ 2017 Pflegegrad 2 (Pflegegeld) versichert 4819,50 €

geteilt durch 37103 (=bei Wirksamwerden im JUL 2018 prov. Durchschnittsengelt 2017) = 0,1299 EP (@Modi1969: Warum eigentlich 0,1399 EP?)

Wirksam für Vers. geb. im SEP 1941 ab JUL 2018 mit Zugangsfaktor 1,705 = 0,2215 pEP daraus aber auch Verzicht auf 1 % = 0,0022 pEP, Zahlung also nur aus 0,2193 pEP

Gesamtzahlung für JUL 2018 aus 6,6309 pEP (aus Hauptteilrente) sowie 0,2193 pEP (aus Pflegeteilrente 2. Halbjahr 2017) = 6,6002 pEP bei aktuellem Rentenwert JUL 2018 = 211,40 €.

Solange die Pflege bzw. Teilrente noch nicht beendet ist, werden jährlich zum JUL der folgenden Kalenderjahre aus den durch Pflege versicherten Entgelten des vorherigen Kalenderjahres wiederum EP ermittelt und dann mit einem um 0,005 nochmals erhöhten Zugangsfaktor in pEP umgerechnet. Wegen des 1 %-Verzichts wirken sich aber auch diese nur zu 99 % in der Rentenzahlung aus.

Erst nach Pflegeende bzw. Ende der Teilrente erhöht sich ab Folgemonat die zuletzt gezahlte Rente um die nicht in Anspruch genommenen persönlichen Entgeltpunkte die dann entsprechend der Verzichtsdauer mit einem monatlich um 0,005 höheren Zugangsfaktor in die Rente einfließen. So würden z.B. die oben genannten 0,0645 pEP der Hauptteilrente bei Beginn der neuen Vollrente im JAN 2024 um 78 * 0,005 = 39 % erhöht und mit 0,0897 pEP zum Tragen kommen; die 0,0022 pEP für die Pflegeteilrente würden aber nur noch um 66 * 0,005 = 33 % erhöht und mit 0,0029 pEP zum Tragen kommen.

Verzicht auf 1 % = mehr pEP? Junge, du darfst nicht ständig den Mathe-Unterricht schwänzen!
Jonnyam 27.12.2018 | 19:33
Matheopa schrieb

Verzicht auf 1 % = mehr pEP?

Junge, du darfst nicht ständig den Mathe-Unterricht schwänzen!

Vollrente JUL 2017: 200,00 / 31,03 € = 6,4454 pEP Verzicht auf 1 % = 0,0645 pEP, Zahlung aus 6,6309 pEP = 198,00 € (mtl. vom JUL 2017- JUN 2018)
Verzicht auf 1 % = mehr pEP? Junge, du darfst nicht ständig den Mathe-Unterricht schwänzen!
@matheopa, ich werde mich bessern und demnächst an beiden Stellen die richtige Zahl 6,3809 einsetzen. Ändert aber nichts am Ergebnis.
Modi1969am 27.12.2018 | 19:35
Hallo Jonny, 0,1399 war Schreibfehler, 0,1299 sind korrekt. Muss gestehen, ich tuhe mir mit der Anrechnung der Ursprungs-EP auf die neu erworbenen EP auch sehr schwer, insbesondere da dies nirgends vorher so beschrieben oder beworben wurde. Wenn dies gesicherte Rechtsauslegung ist, haben wir den Detailteufel gefunden. Wenn man sich dann alte Posts zu diesem Thema aus letztem Jahr oder auch die Artikel zu dem Themengebiet auf dieser Seite ( ganz zu schweigen von Pressemitteilungen der DRV oder Zeitungsartikeln etc. zu dem Thema) in Erinnerung ruft, entspricht die Umsetzung der DRV nicht der obigen Darstellung. Bei meiner Mutter kann ich ja noch sagen, was soll's, sind ja nur 3-4 Euro, sie hat den "Verlust" seit 7/2017 inzwischen ja amortisiert und wenn die Pflege endet, kommt der Rest. Doofer ist es aber doch für Versicherte mit Rente oberhalb 1500 Euro, die dann wegen Pflegegrad 3-4 auf 99 % runter gehen und dann nur einen Bruchteil des Zuwachses aus der Pflege dann auch erhalten. Da werden sich einige, die sich auf Berechnungen der DRV zu dem Thema (ab wann "lohnt" bei welchem PG die Teilrente..) verlassen haben, aber gewaltig wundern - wenn nicht gar auf den Arm genommen fühlen...
Jonnyam 27.12.2018 | 20:21
Deja vu schrieb

Jonny, du musst einfach nur die Antwort des Experten durchlesen, dann machst du auch nicht den selben Fehler wie Modi1969.

Und wie sieht dann die Berechnung z.B. mit den erwähnten 100% richtig im Detail aus?
Teilrentneram 27.12.2018 | 21:04
Hallo zusammen, ich verfolge die Diskussion seit einer Weile und bin von den bisherigen Ausführungen der Experten überrascht. Es kann doch nicht sein, dass durch die 99% Teilrente aus 0,1299 Zuschlags-EP aus Paragraph 76d nun im Wege der Zugangsfaktoren nur noch ca die Hälfte hängen bleiben. Hierzu mal ein ganz anderes Beispiel: Altersvollrenten-Bezieher welcher die Regelaltersgrenze überschritten hat möchte, warum auch immer, ab dem 01.07.2017 freiwillige Beiträge zahlen. Seit dem 01.07.2017 ist dies möglich wenn nach erreichen der Regelaltersgrenze keine Vollrente gezahlt wird, siehe Paragraph 7 Sgb VI. Der Übersicht halber verzichte ich an der Stelle auf die Darstellung der EP, sondern beziehe mich auf das Beispiel vom Anfang. Auch hier wäre ja das Ergebnis das nur ca die Hälfte der Beiträge nicht mit in die Berechnung einfließen. Das finde ich mehr als fraglich.
Modi1969am 28.12.2018 | 06:40
Hallo Teilrentner, sehe ich genauso. Die Überlegung, durch eigene Einzahlungen bei Teilrentenbezug die spätere Rente zu steigern, wird über die "Verrechnung" der EP aus frw. Zahlung mit den durch Teilrentenzahlung zunächst nicht gezahlten EP der "Stammrente" im Prinzip ad absurdum gemacht. Da es schon im regulären Fall da. 20 Jahre dauert, bevor der Aufwand amortisiert wird, erlebt der einzahlende Teilrentner wahrscheinlich den Moment der Amortisierung des Aufwands nicht mehr. Bei der Mutter zahlt ja zum Glück die Pflegekasse alleine... Auch seine Frau als Witwe wird sehr lange brauchen, bevor sie "die schwarze Null" sieht - also eher Geldvernichtung (wenn man vom steuerlichen Aspekt absieht).
Modi1969am 28.12.2018 | 07:04
Schreibfehlerteufel: ad Absurdum geführt, nicht gemacht...
Wasserglassturmgrübler 2.0am 28.12.2018 | 09:08
Ich verfolge die sehr interessante Auseinandersetzung mit dem Thema mit großem Interesse und möchte mich dafür auch bedanken! Wenn ich die ZAhlen des Experten und (die genannten EP der einfachheit halber immer mit dem Rentenwert von 32,03€ in Geld umrechne), dann sieht es doch so aus: " ... Entsprechend ergeben sich in der Rente Ihrer Mutter ab 01.07.2018 folgende Entgeltpunkte: 6,3809 EP (= 99 % der bisherigen EP) = 204,38€ + 0,0645 EP (1 % der bisherigen EP) = 2,07€ (insg.: 206,45€) + 0,1249 EP (Zuschlag für Pflegetätigkeit) = 4,00€ = 6,5703 EP = 210,45€ Das sind die Entgeltpunkte für eine VOLLRENTE. Jetzt kommt das Entscheidende: Da Ihre Mutter weiterhin nur eine 99 %-TEILRENTE bezieht, wird die Rente nur aus 99 % der EP berechnet. Also aus 6,5703 EP (= 210,45€) x 0,99 = 6,5046 EP. = 208,34€ Bei diesen 6,5046 EP (= 208,34€) werden zuerst die EP berücksichtigt, die der Rente am längsten zugrunde lagen. Also zuerst die 6,3809 EP (= 204,38€) und die 0,0645 EP (= 2,07€), zusammen also 6,4454 EP (= 206,45€). Es verbleiben noch 6,5046 EP (= 208,34€) – 6,4454 EP (= 206,45€) = 0,0592 EP (= 1,90€), die der 99 %-Teilrente zugrunde zu legen sind. Von dem Zuschlag in Höhe von 0,1249 EP können also bei der Teilrente nur 0,0592 EP berücksichtigt werden, somit nur ca. die Hälfte – wie Sie richtigerweise auch schon festgestellt haben (Zitat: "nur ca. 0,06")." Mit anderen Worten: Die 99% Rente von 204,38€ wird im Ergebnis um einen Zuwachs aus der Pflege von 4,00€ x 99% = 3,96€ auf dann 208,34€ erhöht. Aus Sicht der Vollrente von (206,45€) sind das aber tatsächlich "nur" 1,90€. Das alles ohne erhöhten Zugangsfaktor, der auch noch ins Spiel kommen muss. Happy New Year!
Deja vuam 28.12.2018 | 09:14
Jonny schrieb

Und wie sieht dann die Berechnung z.B. mit den erwähnten 100% richtig im Detail aus?

Jonny, du musst einfach nur die Antwort des Experten durchlesen, dann machst du auch nicht den selben Fehler wie Modi1969.
Und wie sieht dann die Berechnung z.B. mit den erwähnten 100% richtig im Detail aus?
Wie ich schon sagte: du musst einfach nur die Antwort des Experten durchlesen. Die Berechnung findest du in der ersten Experten-Antwort. Da kannst du noch den Wert 0,1249 EP durch 0,1299 EP ersetzen, aber das ändert prinzipiell auch nix an der Berechnung.
Matheopaam 28.12.2018 | 10:07
Wasserglassturmgrübler 2.0 schrieb

Ich verfolge die sehr interessante Auseinandersetzung mit dem Thema mit großem Interesse und möchte mich dafür auch bedanken!

Wenn ich die ZAhlen des Experten und (die genannten EP der einfachheit halber immer mit dem Rentenwert von 32,03€ in Geld umrechne), dann sieht es doch so aus:

"

...

Entsprechend ergeben sich in der Rente Ihrer Mutter ab 01.07.2018 folgende Entgeltpunkte:

6,3809 EP (= 99 % der bisherigen EP) = 204,38€

+ 0,0645 EP (1 % der bisherigen EP) = 2,07€ (insg.: 206,45€)

+ 0,1249 EP (Zuschlag für Pflegetätigkeit) = 4,00€

= 6,5703 EP = 210,45€

Das sind die Entgeltpunkte für eine VOLLRENTE.

Jetzt kommt das Entscheidende: Da Ihre Mutter weiterhin nur eine 99 %-TEILRENTE bezieht, wird die Rente nur aus 99 % der EP berechnet.

Also aus 6,5703 EP (= 210,45€) x 0,99 = 6,5046 EP. = 208,34€

Bei diesen 6,5046 EP (= 208,34€) werden zuerst die EP berücksichtigt, die der Rente am längsten zugrunde lagen. Also zuerst die 6,3809 EP (= 204,38€) und die 0,0645 EP (= 2,07€), zusammen also 6,4454 EP (= 206,45€). Es verbleiben noch 6,5046 EP (= 208,34€) – 6,4454 EP (= 206,45€) = 0,0592 EP (= 1,90€), die der 99 %-Teilrente zugrunde zu legen sind. Von dem Zuschlag in Höhe von 0,1249 EP können also bei der Teilrente nur 0,0592 EP berücksichtigt werden, somit nur ca. die Hälfte – wie Sie richtigerweise auch schon festgestellt haben (Zitat: "nur ca. 0,06")."

Mit anderen Worten:

Die 99% Rente von 204,38€ wird im Ergebnis um einen Zuwachs aus der Pflege von 4,00€ x 99% = 3,96€ auf dann 208,34€ erhöht. Aus Sicht der Vollrente von (206,45€) sind das aber tatsächlich "nur" 1,90€. Das alles ohne erhöhten Zugangsfaktor, der auch noch ins Spiel kommen muss.

Happy New Year!

Ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors werden also bei der 99 % Teilrente von 4,00€ nur 3,96€ gezahlt. Das sind ja tolle mathematische Erkenntnisse! Aber was wollen sie damit aussagen? Ja klar. Wenn die Vollrente 1500€ betragen würde, wäre der Betrag mit -11€ sogar negativ. Weil bei einer 99 % Teilrente von 1500€ nur 1485€ gezahlt werden und somit ein Wertzuwachs von 4€ den Differenzbetrag von 15€ zwischen Teilrente und Vollrente nicht erreichen kann. Wenn sie den fixen Wertzuwachs von 4€ aus der Pflege mit der Differenz aus Voll- und Teilrente verrechnen, dann verrechnen Sie Äpfel mit Birnen. Wie ich schon gesagt habe, sollten sie weniger den Mathe-Unterricht schwänzen. Sie müssen auch nicht ständig ihren Nick ändern, Jonny.
Jonnyam 28.12.2018 | 10:58
Wasserglassturmgrübler 2.0 schrieb

Ich verfolge die sehr interessante Auseinandersetzung mit dem Thema mit großem Interesse und möchte mich dafür auch bedanken!

Wenn ich die ZAhlen des Experten und (die genannten EP der einfachheit halber immer mit dem Rentenwert von 32,03€ in Geld umrechne), dann sieht es doch so aus:

"

...

Entsprechend ergeben sich in der Rente Ihrer Mutter ab 01.07.2018 folgende Entgeltpunkte:

6,3809 EP (= 99 % der bisherigen EP) = 204,38€

+ 0,0645 EP (1 % der bisherigen EP) = 2,07€ (insg.: 206,45€)

+ 0,1249 EP (Zuschlag für Pflegetätigkeit) = 4,00€

= 6,5703 EP = 210,45€

Das sind die Entgeltpunkte für eine VOLLRENTE.

Jetzt kommt das Entscheidende: Da Ihre Mutter weiterhin nur eine 99 %-TEILRENTE bezieht, wird die Rente nur aus 99 % der EP berechnet.

Also aus 6,5703 EP (= 210,45€) x 0,99 = 6,5046 EP. = 208,34€

Bei diesen 6,5046 EP (= 208,34€) werden zuerst die EP berücksichtigt, die der Rente am längsten zugrunde lagen. Also zuerst die 6,3809 EP (= 204,38€) und die 0,0645 EP (= 2,07€), zusammen also 6,4454 EP (= 206,45€). Es verbleiben noch 6,5046 EP (= 208,34€) – 6,4454 EP (= 206,45€) = 0,0592 EP (= 1,90€), die der 99 %-Teilrente zugrunde zu legen sind. Von dem Zuschlag in Höhe von 0,1249 EP können also bei der Teilrente nur 0,0592 EP berücksichtigt werden, somit nur ca. die Hälfte – wie Sie richtigerweise auch schon festgestellt haben (Zitat: "nur ca. 0,06")."

Mit anderen Worten:

Die 99% Rente von 204,38€ wird im Ergebnis um einen Zuwachs aus der Pflege von 4,00€ x 99% = 3,96€ auf dann 208,34€ erhöht. Aus Sicht der Vollrente von (206,45€) sind das aber tatsächlich "nur" 1,90€. Das alles ohne erhöhten Zugangsfaktor, der auch noch ins Spiel kommen muss.

Happy New Year!

Und warum werden nochmals 99 % von den 63,5703 gerechnet, in denen bereits 6,3809 als 99 %-Wert enthalten sind? Ja, der Zugangsfaktor kommt auch noch ins Spiel. Und das ist besonders wichtig. Ohne den Zugangsfaktor von 1,705 für die aus der Pflegezeit erworbenen 0,1299 (nicht 0,1249)ist das ganze ziemlich witzlos. @matheopa Jonny ist übrigens Jonny und nicht Wassersturmglasgrübler 2.0 In diesem Sinne weiterhin viel
Matheopaam 28.12.2018 | 11:45
Jonny schrieb

Und warum werden nochmals 99 % von den 63,5703 gerechnet, in denen bereits 6,3809 als 99 %-Wert enthalten sind?

Ja, der Zugangsfaktor kommt auch noch ins Spiel. Und das ist besonders wichtig. Ohne den Zugangsfaktor von 1,705 für die aus der Pflegezeit erworbenen 0,1299 (nicht 0,1249)ist das ganze ziemlich witzlos.

@matheopa

Jonny ist übrigens Jonny und nicht Wassersturmglasgrübler 2.0

In diesem Sinne weiterhin viel

Entsprechend ergeben sich in der Rente Ihrer Mutter ab 01.07.2018 folgende Entgeltpunkte: 6,3809 EP (= 99 % der bisherigen EP) + 0,0645 EP (= 1 % der bisherigen EP) ...
Und warum werden nochmals 99 % von den 63,5703 gerechnet, in denen bereits 6,3809 als 99 %-Wert enthalten sind?
Weil 6,3809 EP (99 %) + 0,0645 (1 %) = 100 % ergibt (siehe Experten-Antwort) und aus diesen 100 % (Vollrente) anschließend wieder eine 99 % Teilrente berechnet wird. Ist das wirklich so schwer, einmal richtig hinzusehen? "ziemlich witzlos"? Na dann zeigen sie mir doch mal, wo der Zugangsfaktor in der Vorschrift des § 66 Abs. 3 S. 1 SGB VI vorkommt. Diese Vorschrift regelt schließlich, wie die Entgeltpunkte für eine Teilrente bestimmt werden. Ist das eine "witzlose" Vorschrift? Sie haben wirklich wenig Ahnung von Rentenberechnung!
Jonnyam 28.12.2018 | 17:11
Matheopa schrieb

Entsprechend ergeben sich in der Rente Ihrer Mutter ab 01.07.2018 folgende Entgeltpunkte:

6,3809 EP (= 99 % der bisherigen EP)

+ 0,0645 EP (= 1 % der bisherigen EP)

...

[/quote]

Und warum werden nochmals 99 % von den 63,5703 gerechnet, in denen bereits 6,3809 als 99 %-Wert enthalten sind?

[/quote]

Weil 6,3809 EP (99 %) + 0,0645 (1 %) = 100 % ergibt (siehe Experten-Antwort) und aus diesen 100 % (Vollrente) anschließend wieder eine 99 % Teilrente berechnet wird.

Ist das wirklich so schwer, einmal richtig hinzusehen?

"ziemlich witzlos"?

Na dann zeigen sie mir doch mal, wo der Zugangsfaktor in der Vorschrift des § 66 Abs. 3 S. 1 SGB VI vorkommt. Diese Vorschrift regelt schließlich, wie die Entgeltpunkte für eine Teilrente bestimmt werden.

Ist das eine "witzlose" Vorschrift?

Sie haben wirklich wenig Ahnung von Rentenberechnung!

Und warum werden nochmals 99 % von den 63,5703 gerechnet, in denen bereits 6,3809 als 99 %-Wert enthalten sind?
Weil 6,3809 EP (99 %) + 0,0645 (1 %) = 100 % ergibt (siehe Experten-Antwort) und aus diesen 100 % (Vollrente) anschließend wieder eine 99 % Teilrente berechnet wird. Ist das wirklich so schwer, einmal richtig hinzusehen? "ziemlich witzlos"? Na dann zeigen sie mir doch mal, wo der Zugangsfaktor in der Vorschrift des § 66 Abs. 3 S. 1 SGB VI vorkommt. Diese Vorschrift regelt schließlich, wie die Entgeltpunkte für eine Teilrente bestimmt werden. Ist das eine "witzlose" Vorschrift? Sie haben wirklich wenig Ahnung von Rentenberechnung!
Wie wäre es denn mit § 66 Abs. 3a SGB VI?
Jonnyam 28.12.2018 | 22:15
@matheopa So ganz können Ihre Behauptungen nicht unwidersprochen bleiben. 1. Die monatliche Rente beträgt 200 € im JUL 2017, das entspricht (geteilt durch den aktuellen Rentenwerte von 31,03€) 6,4454 persönlichen Entgeltpunkten (pEP). 2. Es wird auf 1 % verzichtet, also auf 0,0645 pEP. 3. Die Rente wird demzufolge nur noch aus 6,3809 pEP gezahlt und beträgt deshalb im JUL 2017 bis einschließlich JUN 2018 monatlich 198,00 €. 4. Für die Zeit vom JUL 2017-DEZ 2017 zahlt die Pflegekasse im Pflegegrad 2 (Pflegegeld) Beiträge nach einem Entgelt von 4.819,50 €. 5. Im JUL 2018 ergeben sich aus diesen Pflegebeiträgen mit dem vorläufigen Durchschnittsentgelt von 37103 € insgesamt 0,1299 Entgeltpunkte (EP). 6. Die 0,1299 EP werden nach § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 um einen Zugangsfaktor erhöht, der 1,705 beträgt und sich aus der Regelaltersgrenze der Versicherten (OKT 2006) und dem Monat vor Beginn der Wirkung dieser EP (JUN 2018) ergibt. Das sind dann 0,2215 pEP (vgl. auch http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… 7. Auch auf diesen Rententeil aus den Pflegebeiträgen wirkt sich der Verzicht von 1 % aus. Deshalb wird die Rente nur aus 0,2215pEP – 0,0022pEP = 0,2193 pEP gezahlt. 8. Die Rente ab JUL 2018 setzt sich also aus den unter 3. aufgeführten 6,3809 pEP und den unter 7 aufgeführten 0,2193 pEP zusammen und beträgt deshalb mit dem aktuellen Rentenwert von 32,03 € dann monatlich 211,40 €. Stimmen wir soweit überein? Da die Pflege noch nicht beendet ist, bedarf es momentan noch keiner weiteren Erläuterungen, wie mit den nicht in Anspruch genommenen 0,0645 pEP und den 0,0022 pEP zu verfahren ist. Dazu können wir uns dann nach dem Ende der Teilrente bzw. Pflege wieder austauschen.
Brittaam 13.04.2019 | 00:58
Die "falsche" Berechnung von Jonny ist eigentlich die logische. Das ist auch das, wovon ein pflegender Angehöriger mit normalen Menschenverstand ausgeht. Die "korrekte" Berechnung vom Experten, ist eigentlich lächerlich. Der Vorteil für den pflegenden Angehörigen, ergibt sich nur, wenn er deutlich länger lebt wie der zu pflegende.
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