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Experten-Antwort

Arbeitslosigkeit - Wartezeit 45 Jahre

von Jonny01.11.2018 | 21:25
187 Ansichten
29 Antworten
Kann man einem geklärten Versicherungsverlauf vom Oktober 2018 entnehmen, ob der nachstehende Monat Januar 1985 auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet wird, wenn Folgendes eingetragen ist: SVN 01.11.84-31.12.84 2000,00 DM Pflichtbeitragszeit AFG 01.01.85-02.02.85 Arbeitslosigkeit DÜVO 04.02.85-31.12.85 24150,00 DM Pflichtbeitragszeit Oder anders ausgedrückt: Bleibt es nach Klärung der Zeiten durch den Versicherungsträger bei der Bezeichnung „Arbeitslosigkeit“ oder wird dann zwischen „Arbeitslosengeld“ und „Arbeitslosenhilfe“ unterschieden? Ist die Aussage zur Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren in jedem Fall zutreffend oder könnte es sich auch um einen Verschlüsselungsfehler handeln?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 02.11.2018 | 10:24

Hallo Jonny!

Dem Versicherungsverlauf ist nicht zu entnehmen ob bzw. welche Zeiten auf die Wartezeit angerechnet werden. Prüfen Sie anhand einer Rentenauskunft, ob die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt ist bzw. mit künftigen Zeiten vor Erreichen des Rentenbeginns erfüllt wird. Eine (interne) Kennzeichnung dieses Zeitraums als "anrechenbar" ist dann entbehrlich. Sollte es tatsächlich auf den Monat ankommen, kann Ihnen letztlich die Sachbearbeitung oder die Auskunfts- und Beratungsstelle Auskunft geben, ob eine Anrechnung erfolgte.

28 Antworten

W*lfgangam 01.11.2018 | 21:56
Hallo Jonny, Nein! 'geklärtes' Konto sagt nichts über die Mitwirkungspflicht des Versicherten aus, ob er im Vorfeld speziell zu noch 'mitzuzählenden' Monaten bei den 45 Jahren befragt worden ist/belegt/nicht geantwortet hat - und ob tatsächlich dieser Monat in den 45 Jahren drin/nicht drin ist und eine Rentenauskunft dazu 'richtig' ist. Da hilft vorerst nur 'Abzählen' für die 45 Jahre (wir 'Exoten' können noch selbst rechnen *g) - wenn identisch mit der Anzahl der fehlenden Monate, ist er *drin ...sonst hinterfragen/Nachweis der Anrechenbarkeit vorlegen. Gruß w.
Unwissendeam 02.11.2018 | 07:56
Hallo Jonny, ob die Zeit der Arbeitslosigkeit bei der Wartezeit von 45 Jahren anzurechnen ist, wird nach Klärung/Prüfung in einem gesonderten Schlüssel (1570) im Versicherungskonto eingespeichert. Die Speicherung führt zwar dazu, dass die Zeit anschließend bei Wartezeitaufstellungen bzw. Wartezeitberechnungen ggf. berücksichtigt wird, allerdings bleibt die Darstellung im Versicherungsverlauf unverändert. Somit gibt der Versicherungsverlauf keine Auskunft darüber, ob die Anrechenbarkeit auf die Wartezeit geklärt wurde. Im Übrigen kann man nicht davon ausgehen, dass die Aussage zur Erfüllung der Wartezeit in jedem Fall zutreffend ist. In besagtem Schlüssel 1570 können natürlich fehlerhafte Eingaben gemacht worden sein oder es können Zeiten im Versicherungskonto zu Unrecht anerkannt worden sein. Man könnte dann allerdings vortrefflich darüber streiten, ob eine rechtswidrige Wartezeitauskunft rechtsverbindlich ist. Meines Erachtens ist die Wartezeitauskunft beim derzeitigen Aufbau der Rentenauskünfte ein Verwaltungsakt, da sich der Hinweis auf die Unverbindlichkeit der Rentenauskunft nicht erkennbar auch auf die nach dem Hinweis folgende Wartezeitauskunft (besser gesagt: Wartezeitfeststellung) bezieht. Die Rentenversicherungsträger haben da auch schon "Nachbesserungsbedarf" bei der Darstellung erkannt.
Mondkind am 02.11.2018 | 10:32
Falls Sie die Zeiten der Arbeitslosigkeit für die Erfüllung der Wartezeit von 45 Versicherungsjahre brauchen und diese noch nicht als anrechenbar gekennzeichnet sind sehen Sie das anhand Ihrer Rentenauskunft. Die Zeit ist dann unter den Ausführungen zur Altersrente für besonders langjährige Versicherte als evtl. noch anzurechnende Zeit aufgeführt.
Unwissendeam 02.11.2018 | 13:58
Mondkind schrieb

Falls Sie die Zeiten der Arbeitslosigkeit für die Erfüllung der Wartezeit von 45 Versicherungsjahre brauchen und diese noch nicht als anrechenbar gekennzeichnet sind sehen Sie das anhand Ihrer Rentenauskunft. Die Zeit ist dann unter den Ausführungen zur Altersrente für besonders langjährige Versicherte als evtl. noch anzurechnende Zeit aufgeführt.

Hallo Mondkind, grundsätzlich guter Hinweis. Aber Jonny wollte ja wissen, ob man erkennen kann, dass bestimmte Alo-Zeiten auf die Wartezeit anrechenbar sind. Die "anrechenbaren" Zeiten werden aber gerade nicht in der Rentenauskunft ausgewiesen (außer in Summe), sondern nur die Zeiten, die noch zu prüfen sind. Leider ist auch kein zuverlässiger Umkehrschluss möglich. Sobald nämlich einmal ein Schlüssel 1570 gespeichert wurde (mit Leistungsart ungleich 00), werden keine weiteren ungeklärten Zeiten mehr in der Rentenauskunft aufgelistet... :-(
Jonnyam 02.11.2018 | 15:02
Recht herzlichen Dank an Unwissende, den Experten und Mondkind. Genauso ist es: In der Auskunft steht nur noch die Summe ohne Aufschlüsselung und lediglich Arbeitslosigkeit. Ein Hinweis, wie sonst, dass noch diese und jene Zeiten geklärt werden müssen, ist nicht (mehr) vorhanden. Vermutlich ist der JAN 1985 tatsächlich als Arbeitslosenhilfe verschlüsselt worden und damit gilt die Sache als erledigt. Dem ist aber leider nicht so. Denn der Monat war wirklich Arbeitslosengeldbezug. Ohne Aufschlüsselung ist das natürlich sehr schwierig (und auch nicht an den Fingern) zu erfassen. Aber das lässt sich jetzt ja alles klären bzw. korrigieren. Der eine Monat spielt auch (noch) keine Rolle. Aber besser jetzt schon reinschiff gemacht als zu spät. Nochmals herzlichen Dank Jonny
W*lfgangam 02.11.2018 | 17:38
Mondkind schrieb

Falls Sie die Zeiten der Arbeitslosigkeit für die Erfüllung der Wartezeit von 45 Versicherungsjahre brauchen und diese noch nicht als anrechenbar gekennzeichnet sind sehen Sie das anhand Ihrer Rentenauskunft. Die Zeit ist dann unter den Ausführungen zur Altersrente für besonders langjährige Versicherte als evtl. noch anzurechnende Zeit aufgeführt.

Hallo Mondkind, schön wärs - darauf bin aus schon mal im Rahmen einer Rentenauskunft aus 2015 reingefallen, als es um die Frage "bis wann kann ATZ/abschlagsfreier Rentenbeginn mit 45 Jahren" vereinbart werden. Keine Auflistung möglicher mitzuzählender/vorhandener ALG-Zeiten, also Pflichtbeiträge bis Tag X erforderlich für abschlagsfrei – obwohl ALG-Zeiten im VV vorhanden. ATZ-Ende danach eben ein paar Monate später. Rentenauskunft aus 2017 wies dann plötzlich - ohne Mitwirkung/Hinterfragung beim Versicherten, den frühestmöglichen Rentenbeginn aus (war auch ALG-Bezug in den 90ern, insofern nunmehr frühestmöglich erreicht) - ATZ musste korrigiert werden, wenigstens kein Störfall ;-) Ergo, traue nie einer grundsätzlich UNVERBINDLICHEN Rentenauskunft, die nicht im Detail 'spitz auf Kopf' zum Tag X/Rentenbeginn, genauestens hinterfragt ist. Gruß w. PS: Die von *Unwissende in einem anderen Beitrag geäußerte Mitteilung über die Rechtsverbindlichkeit einer Wartezeitauskunft/-feststellung gibt Anlass zum Grübeln zum Rechtsverhältnis zwischen nicht rechtsverbindlichen Rentenauskünften (die ja viel näher am Rentenbeginnalter sind) und den 'frühkindlichen' Wartezeitauskünften ...wie rechtssicher stellt die DRV sich/wann gegenüber den Versicherten auf ???
Rentenuschiam 02.11.2018 | 18:00
W*lfgang schrieb

Hallo Mondkind,

schön wärs - darauf bin aus schon mal im Rahmen einer Rentenauskunft aus 2015 reingefallen, als es um die Frage "bis wann kann ATZ/abschlagsfreier Rentenbeginn mit 45 Jahren" vereinbart werden. Keine Auflistung möglicher mitzuzählender/vorhandener ALG-Zeiten, also Pflichtbeiträge bis Tag X erforderlich für abschlagsfrei – obwohl ALG-Zeiten im VV vorhanden. ATZ-Ende danach eben ein paar Monate später.

Rentenauskunft aus 2017 wies dann plötzlich - ohne Mitwirkung/Hinterfragung beim Versicherten, den frühestmöglichen Rentenbeginn aus (war auch ALG-Bezug in den 90ern, insofern nunmehr frühestmöglich erreicht) - ATZ musste korrigiert werden, wenigstens kein Störfall ;-)

Ergo, traue nie einer grundsätzlich UNVERBINDLICHEN Rentenauskunft, die nicht im Detail 'spitz auf Kopf' zum Tag X/Rentenbeginn, genauestens hinterfragt ist.

Gruß

w.

PS: Die von *Unwissende in einem anderen Beitrag geäußerte Mitteilung über die Rechtsverbindlichkeit einer Wartezeitauskunft/-feststellung gibt Anlass zum Grübeln zum Rechtsverhältnis zwischen nicht rechtsverbindlichen Rentenauskünften (die ja viel näher am Rentenbeginnalter sind) und den 'frühkindlichen' Wartezeitauskünften ...wie rechtssicher stellt die DRV sich/wann gegenüber den Versicherten auf ???

Weder eine Wartezeitauskunft, noch eine Rentenauskunft sind rechtsverbindlich! Ein Blick in die Rechtsänderungen allein in den letzten 10 Jahren dürfte als Erklärung für den Grund dienen. Das einzige, was rechtsverbindlich festgestellt werden, sind rentenrechtliche Zeiten (§ 149 Abs. 5 SGB VI), aber niemals deren Bewertung. Der einzige mir bekannte Fall einer Auswirkungen von -fehlerhaften- Rentenauskünften ist der nicht korrekt gespeicherte Vertrauensschutz und damit falschen Auskünften zum frühestmöglichen Rentenbeginn. MfG
Jonnyam 02.11.2018 | 18:19
W*lfgang schrieb

...nichts für Ungut - bestimmte/wenige Inhalte der Rentenauskunft SIND rechtsverbindlich. Wenn man weiß, welche :-)

Gruß

w.

noch eine Rentenauskunft sind rechtsverbindlich!
...nichts für Ungut - bestimmte/wenige Inhalte der Rentenauskunft SIND rechtsverbindlich. Wenn man weiß, welche :-) Gruß w.
Verrat uns das Geheimnis
Rentenuschiam 02.11.2018 | 18:31
W*lfgang schrieb

...nichts für Ungut - bestimmte/wenige Inhalte der Rentenauskunft SIND rechtsverbindlich. Wenn man weiß, welche :-)

Gruß

w.

Ich verstehe nicht, was diese Geheimniskrämerei soll. Dies ist ein öffentliches Forum, es lesen auch Menschen mit, die sich leicht verunsichern lassen. Wenn Ihnen wirklich noch etwas anderes, als der von mir bereits genannte Vertrauensschutz einfällt, dann geben Sie uns diese Information doch einfach gleich. MfG
W*lfgangam 02.11.2018 | 18:52
Jonny schrieb

noch eine Rentenauskunft sind rechtsverbindlich![/quote]

...nichts für Ungut - bestimmte/wenige Inhalte der Rentenauskunft SIND rechtsverbindlich. Wenn man weiß, welche :-)

Gruß

w.[/quote]

Verrat uns das Geheimnis

...nichts für Ungut - bestimmte/wenige Inhalte der Rentenauskunft SIND rechtsverbindlich. Wenn man weiß, welche :-) Gruß w.
Verrat uns das Geheimnis
och..., lieber Jonny, Du weißt doch sonst fast alles /richtig /besser :-)) ...hier/Rentenauskunft, _festgestellte_ "Vertrauensschutzregelungen" zu den diversen Rentenarten. Da kommt die DRV nicht mehr von runter - auch wenn das völlig fehlerhaft war. In der rvrecht nachzulesen - sofern die früheren Inhalte dazu nicht aus der 'öffentlichen' Lesbarkeit entfernt worden sind (ich hab noch eine Kopie davon *g) ...die/DRV 'killen' ja auch schon mal pro-Versicherten mögliche positive Auswirkungen im Detail aus den Rechtsauslegungen/muss ja nicht jeder wissen, was rechtlich geht /und volle Transparenz geht zu Lasten des Haushaltsplans: sorry 'dummer' Versicherte, wir können dir nicht alles offenbaren, was für dich zum Vorteil wäre … ;-) Gruß w.
Jonnyam 02.11.2018 | 19:00
W*lfgang schrieb

...nichts für Ungut - bestimmte/wenige Inhalte der Rentenauskunft SIND rechtsverbindlich. Wenn man weiß, welche :-)

Gruß

w.[/quote]

Verrat uns das Geheimnis[/quote]

och..., lieber Jonny, Du weißt doch sonst fast alles /richtig /besser :-))

...hier/Rentenauskunft, _festgestellte_ "Vertrauensschutzregelungen" zu den diversen Rentenarten.

Da kommt die DRV nicht mehr von runter - auch wenn das völlig fehlerhaft war.

In der rvrecht nachzulesen - sofern die früheren Inhalte dazu nicht aus der 'öffentlichen' Lesbarkeit entfernt worden sind (ich hab noch eine Kopie davon *g) ...die/DRV 'killen' ja auch schon mal pro-Versicherten mögliche positive Auswirkungen im Detail aus den Rechtsauslegungen/muss ja nicht jeder wissen, was rechtlich geht /und volle Transparenz geht zu Lasten des Haushaltsplans: sorry 'dummer' Versicherte, wir können dir nicht alles offenbaren, was für dich zum Vorteil wäre … ;-)

Gruß

w.

noch eine Rentenauskunft sind rechtsverbindlich!
...nichts für Ungut - bestimmte/wenige Inhalte der Rentenauskunft SIND rechtsverbindlich. Wenn man weiß, welche :-) Gruß w.
Verrat uns das Geheimnis
och..., lieber Jonny, Du weißt doch sonst fast alles /richtig /besser :-)) ...hier/Rentenauskunft, _festgestellte_ "Vertrauensschutzregelungen" zu den diversen Rentenarten. Da kommt die DRV nicht mehr von runter - auch wenn das völlig fehlerhaft war. In der rvrecht nachzulesen - sofern die früheren Inhalte dazu nicht aus der 'öffentlichen' Lesbarkeit entfernt worden sind (ich hab noch eine Kopie davon *g) ...die/DRV 'killen' ja auch schon mal pro-Versicherten mögliche positive Auswirkungen im Detail aus den Rechtsauslegungen/muss ja nicht jeder wissen, was rechtlich geht /und volle Transparenz geht zu Lasten des Haushaltsplans: sorry 'dummer' Versicherte, wir können dir nicht alles offenbaren, was für dich zum Vorteil wäre … ;-) Gruß w.
Aber genau das hat Rentenuschi doch geschrieben: Das einzige, was rechtsverbindlich festgestellt werden, sind rentenrechtliche Zeiten (§ 149 Abs. 5 SGB VI), aber niemals deren Bewertung. Der einzige mir bekannte Fall einer Auswirkungen von -fehlerhaften- Rentenauskünften ist der nicht korrekt gespeicherte Vertrauensschutz und damit falschen Auskünften zum frühestmöglichen Rentenbeginn. Was denn noch?
Unwissendeam 03.11.2018 | 05:56
Rentenuschi schrieb

Weder eine Wartezeitauskunft, noch eine Rentenauskunft sind rechtsverbindlich!

Ein Blick in die Rechtsänderungen allein in den letzten 10 Jahren dürfte als Erklärung für den Grund dienen.

Das einzige, was rechtsverbindlich festgestellt werden, sind rentenrechtliche Zeiten (§ 149 Abs. 5 SGB VI), aber niemals deren Bewertung.

Der einzige mir bekannte Fall einer Auswirkungen von -fehlerhaften- Rentenauskünften ist der nicht korrekt gespeicherte Vertrauensschutz und damit falschen Auskünften zum frühestmöglichen Rentenbeginn.

MfG

Hallo Rentenuschi, so sollte es sein, zumindest nach dem Gesetz. Das Problem besteht aber darin, dass man auch in eine unverbindliche Rentenauskunft einen verbindlichen Verwaltungsakt einbauen kann, wenn man nicht aufpasst. Denn auch § 31 SGB X ist eine Rechtsnorm; und wenn mit irgendwelchen Aussagen die Voraussetzungen des § 31 SGB X erfüllt werden, liegt nun mal ein Verwaltungsakt vor - unabhängig davon, dass DANEBEN auf demselben Papier vielleicht eine unverbindliche Rentenauskunft erteilt wird. Sehen Sie, da haben Sie gleich den Präzedenzfall genannt. Man hat immer gedacht, dass alles, was in einer Rentenauskunft steht, unverbindlich sei. Weil die Unverbindlichkeit ja in § 109 Abs. 2 SGB VI geregelt ist. Bis das Bundessozialgericht anhand der Vertrauensschutzfeststellungen klar gemacht hat, dass die Unverbindlichkeit dessen, was in einer Rentenauskunft steht, kein Selbstläufer ist. Wenn Sie glauben, liebe Rentenuschi, dass es neben der Vertrauensschutzfeststellung keine weiteren Verwaltungsakte in einer Rentanauskunft geben könnte, ist das - offen gesagt - sehr naiv. Ich mag keine Prognose abgeben, wie das BSG entscheiden würde oder wird, wenn die Wartezeitfeststellungen in den Rentenauskünften mal auf dem Prüfstand stehen. Schauen Sie sich mal die Aussagen zur Wartezeiterfüllung und zum folglichen Rentenbeginn in den Rentauskünften an und subsummieren Sie das Ganze mal unter § 31 SGB X - Verwaltungsakt. Das funktioniert "erschreckend" gut! Und dann schauen Sie sich mal den "Unverbindlichkeitshinweis" an. Bezieht der sich erkennbar auf die Wartezeitfeststellungen? Ist er insoweit überhaupt an der richtigen Stelle in der Rentenauskunft platziert? Wie ich bereits sagte, sehen sogar die Rentenversicherungsträger "Nachbesserungsbedarf" bei den Rentenauskünften im Hinblick auf die Aussagen zur Wartezeiterfüllung. Wenn Sie bei einem Rentenversicherungsträger arbeiten, können Sie sich selbst davon überzeugen. Blicken Sie mal in die TOPs der RBRTB 1/2018.
Rentenuschiam 03.11.2018 | 07:45
Unwissende schrieb

Hallo Rentenuschi,

so sollte es sein, zumindest nach dem Gesetz.

Das Problem besteht aber darin, dass man auch in eine unverbindliche Rentenauskunft einen verbindlichen Verwaltungsakt einbauen kann, wenn man nicht aufpasst. Denn auch § 31 SGB X ist eine Rechtsnorm; und wenn mit irgendwelchen Aussagen die Voraussetzungen des § 31 SGB X erfüllt werden, liegt nun mal ein Verwaltungsakt vor - unabhängig davon, dass DANEBEN auf demselben Papier vielleicht eine unverbindliche Rentenauskunft erteilt wird.

Sehen Sie, da haben Sie gleich den Präzedenzfall genannt. Man hat immer gedacht, dass alles, was in einer Rentenauskunft steht, unverbindlich sei. Weil die Unverbindlichkeit ja in § 109 Abs. 2 SGB VI geregelt ist. Bis das Bundessozialgericht anhand der Vertrauensschutzfeststellungen klar gemacht hat, dass die Unverbindlichkeit dessen, was in einer Rentenauskunft steht, kein Selbstläufer ist.

Wenn Sie glauben, liebe Rentenuschi, dass es neben der Vertrauensschutzfeststellung keine weiteren Verwaltungsakte in einer Rentanauskunft geben könnte, ist das - offen gesagt - sehr naiv. Ich mag keine Prognose abgeben, wie das BSG entscheiden würde oder wird, wenn die Wartezeitfeststellungen in den Rentenauskünften mal auf dem Prüfstand stehen. Schauen Sie sich mal die Aussagen zur Wartezeiterfüllung und zum folglichen Rentenbeginn in den Rentauskünften an und subsummieren Sie das Ganze mal unter § 31 SGB X - Verwaltungsakt. Das funktioniert "erschreckend" gut! Und dann schauen Sie sich mal den "Unverbindlichkeitshinweis" an. Bezieht der sich erkennbar auf die Wartezeitfeststellungen? Ist er insoweit überhaupt an der richtigen Stelle in der Rentenauskunft platziert?

Wie ich bereits sagte, sehen sogar die Rentenversicherungsträger "Nachbesserungsbedarf" bei den Rentenauskünften im Hinblick auf die Aussagen zur Wartezeiterfüllung. Wenn Sie bei einem Rentenversicherungsträger arbeiten, können Sie sich selbst davon überzeugen. Blicken Sie mal in die TOPs der RBRTB 1/2018.

Nun ist es aber so, dass ich aus Gründen der "Kundenfreundlichkeit" eher Auskünfte gebe, die aktuell auch zutreffend sind. Wie ein BSG unter Umständen in einer nicht näher spezifizierten Zukunft entscheiden würde, halte ich hier für nicht relevant. MfG
Rentenmuschiam 03.11.2018 | 07:49
Rentenuschi schrieb

Nun ist es aber so, dass ich aus Gründen der "Kundenfreundlichkeit" eher Auskünfte gebe, die aktuell auch zutreffend sind.

Wie ein BSG unter Umständen in einer nicht näher spezifizierten Zukunft entscheiden würde, halte ich hier für nicht relevant.

MfG

Wenn Sie glauben, liebe Rentenuschi, dass es neben der Vertrauensschutzfeststellung keine weiteren Verwaltungsakte in einer Rentanauskunft geben könnte, ist das - offen gesagt - sehr naiv.
Nun ist es aber so, dass ich aus Gründen der "Kundenfreundlichkeit" eher Auskünfte gebe, die aktuell auch zutreffend sind. Wie ein BSG unter Umständen in einer nicht näher spezifizierten Zukunft entscheiden würde, halte ich hier für nicht relevant. MfG
Nur weiter so, Du bist gerade so gut in Fahrt. Die Theoretikerin Unwissende hat Deine Kritik mehr als verdient. Respekt!
Unwissendeam 03.11.2018 | 08:22
Rentenuschi schrieb

Nun ist es aber so, dass ich aus Gründen der "Kundenfreundlichkeit" eher Auskünfte gebe, die aktuell auch zutreffend sind.

Wie ein BSG unter Umständen in einer nicht näher spezifizierten Zukunft entscheiden würde, halte ich hier für nicht relevant.

MfG

Aktuell zutreffend? Wo ist das denn aktuell festgelegt oder festgestellt, dass die Wartezeitfeststellungen kein Verwaltungsakt sind? Woher haben Sie die Erkenntnis, dass das "aktuell zutreffend" ist? Können Sie mir da bitte eine verlässliche Quelle nennen? Ach so. Wieso gibt es dann eigentlich die Klagemöglichkeit, wenn es nicht "relevant" sein soll, was bei einem Klageverfahren herauskommt? Wenn alles sooooo klar ist, wie Sie meinen, brauchen wir die Gerichte doch eigentlich nicht mehr, oder?
Rentenuschiam 03.11.2018 | 09:01
Unwissende schrieb

Aktuell zutreffend? Wo ist das denn aktuell festgelegt oder festgestellt, dass die Wartezeitfeststellungen kein Verwaltungsakt sind? Woher haben Sie die Erkenntnis, dass das "aktuell zutreffend" ist? Können Sie mir da bitte eine verlässliche Quelle nennen?

Ach so. Wieso gibt es dann eigentlich die Klagemöglichkeit, wenn es nicht "relevant" sein soll, was bei einem Klageverfahren herauskommt?

Wenn alles sooooo klar ist, wie Sie meinen, brauchen wir die Gerichte doch eigentlich nicht mehr, oder?

Aus dem Umkehrschluss, dass keine Vorschrift existiert, die aus einer Wartezeitauskunft einen Verwaltungsakt macht. (Unter uns: Mir persönlich fehlt bei einer Auskunft aus dem Versicherungskonto nach aktuellem Recht ein bisschen der Regelgungscharakter. Dieses Forum ist dafür aber nicht die richtige Diskussionsbasis.) Definition von "aktuell zutreffend": Die Benennung einer Regelung, zu der aktuell keine neuere als die genannte Gerichtsentscheidung existiert oder kein neueres Gesetz erlassen wurde. Nunja.. wir könnten uns dieses Forum sparen, wenn wir bei jeder Auskunft darauf hinweisen würden, dass eventuell irgendwann einmal jemand dagegen klagen könnte. Und jetzt lassen Sie bitte meine Wade los ;-) MfG
Unwissendeam 03.11.2018 | 11:46
Rentenuschi schrieb

Aus dem Umkehrschluss, dass keine Vorschrift existiert, die aus einer Wartezeitauskunft einen Verwaltungsakt macht.

(Unter uns: Mir persönlich fehlt bei einer Auskunft aus dem Versicherungskonto nach aktuellem Recht ein bisschen der Regelgungscharakter. Dieses Forum ist dafür aber nicht die richtige Diskussionsbasis.)

Definition von "aktuell zutreffend":

Die Benennung einer Regelung, zu der aktuell keine neuere als die genannte Gerichtsentscheidung existiert oder kein neueres Gesetz erlassen wurde.

Nunja.. wir könnten uns dieses Forum sparen, wenn wir bei jeder Auskunft darauf hinweisen würden, dass eventuell irgendwann einmal jemand dagegen klagen könnte.

Und jetzt lassen Sie bitte meine Wade los ;-)

MfG

Aus dem Umkehrschluss, dass keine Vorschrift existiert, die aus einer Wartezeitauskunft einen Verwaltungsakt macht.
Doch, solch eine Vorschrift existiert und ich habe sie auch schon genannt: § 31 SGB X. Daher haut das mit dem einfachen Umkehrschluss leider nicht hin. :-( Und die genannten RBRTB-Beschlüsse wollen Sie wohl auch nicht sehen. Schade! Sorry, aber Sie waren es doch, der in meine Wade gebissen hat, als ich von einem Verwaltungsakt gesprochen habe und Sie das anschließend rigoros zurückgewiesen habe. Also bitte nicht beschweren, wenn etwas zurückkommt. Das muss man dann auch mal aushalten. Ist auch nicht persönlich gemeint. ;-) MFG
Rentenuschiam 03.11.2018 | 14:41
Unwissende schrieb

Aus dem Umkehrschluss, dass keine Vorschrift existiert, die aus einer Wartezeitauskunft einen Verwaltungsakt macht.

[/quote]

Doch, solch eine Vorschrift existiert und ich habe sie auch schon genannt: § 31 SGB X.

Daher haut das mit dem einfachen Umkehrschluss leider nicht hin. :-(

Und die genannten RBRTB-Beschlüsse wollen Sie wohl auch nicht sehen. Schade!

Sorry, aber Sie waren es doch, der in meine Wade gebissen hat, als ich von einem Verwaltungsakt gesprochen habe und Sie das anschließend rigoros zurückgewiesen habe.

Also bitte nicht beschweren, wenn etwas zurückkommt. Das muss man dann auch mal aushalten. Ist auch nicht persönlich gemeint. ;-)

MFG

Diese Vorschrift ist wegen des mangelnden Regelungscharakters einer Wartezeitauskunft nicht einschlägig. Punkt! Ob sich daran zukünftig etwas ändert, ist für das Thema jetzt im Moment völlig irrelevant. Mir scheint, Sie haben sich in eine Hypothese verbissen, die zur Klärung des aktuellen Problems hier und jetzt absolut nichts beiträgt. Ich wiederhole es noch einmal: Solange es weder ein Gesetz, ein Urteil oder eine Vereinbarung zwischen den Rententrägern gibt, dass eine Wartezeitauskunft einen Verwaltungsakt darstellt oder beinhaltet, ist es nicht so. Und genauso lange wird meine ursprüngliche Antwort zum Thema zutreffend sein. Damit ist für mich die Diskussion beendet. MfG
Jonnyam 03.11.2018 | 15:54
Na dann werde ich den Geissenkrieg doch mal mit einem Antrag auf einen Bescheid nach § 149 (5) und einer darauf aufbauenden Wartezeitauskunft beenden. Hoffentlich sind darin auch noch Fehler enthalten damit ich streiten kann. In diesem Sinne einen schönen Sonntag wünscht allen Beteiligten Jonny
Anwaltam 03.11.2018 | 19:31
Unwissende, lassen sie es endlich gut sein. Rentenuschi ist keine Juristin, das merkt man doch.
KSCam 03.11.2018 | 20:46
Gott sei Dank schreibt der "normale Versicherte" in so einem Fall eine Anfrage an die DRV ob dieser Monat bei den 45 Jahren mitzählt - und wenn er seinen alten Arbeitslosenbeleg noch hat, schickt er davon eine Kopie mit (oder es ist ihn sche....egal weil es seltenst gerade auf diesen einen Monat ankommt). Und nach der Antwort sollte es klar sein - oder? Und beim Besuch einer Beratungsstelle sieht der Berater am PC ob und wie der SC 1570 gespeichert ist und kann das dem Kunden dann hoffentlich dagen Nach dieser vernünftigen Antwort macht sich dieser "Normalkunde" auch keinen Kopf über Verwaltungsakt oder die Verbindlichkeit einer Rentenauskunft. Machmal haben wir es beim Antworten "ganz schön an der Waffel" :)
Unwissendeam 04.11.2018 | 07:25
KSC schrieb

Gott sei Dank schreibt der "normale Versicherte" in so einem Fall eine Anfrage an die DRV ob dieser Monat bei den 45 Jahren mitzählt - und wenn er seinen alten Arbeitslosenbeleg noch hat, schickt er davon eine Kopie mit (oder es ist ihn sche....egal weil es seltenst gerade auf diesen einen Monat ankommt).

Und nach der Antwort sollte es klar sein - oder?

Und beim Besuch einer Beratungsstelle sieht der Berater am PC ob und wie der SC 1570 gespeichert ist und kann das dem Kunden dann hoffentlich dagen

Nach dieser vernünftigen Antwort macht sich dieser "Normalkunde" auch keinen Kopf über Verwaltungsakt oder die Verbindlichkeit einer Rentenauskunft.

Machmal haben wir es beim Antworten "ganz schön an der Waffel"

:)

Vielen Dank für die Beleidigung, lieber KSC. Leider ist die Realität nicht ganz so rosig, wie Sie es darstellen. 45 Jahre muss man erst mal zusammenbekommen und es werden ja bekanntlich nicht alle rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Bei vielen Versicherten wird das eine enge Sache. Und wenn dann ein paar Monate fehlen, dann machen sich diese Versicherten sehr wohl einen Kopf. :-( Und da Sie bei der DRV arbeiten, sollte Ihnen z. B. die Problematik der Alo-Zeiten im FRG-Bereich bekannt sein, die in der Vergangenheit pauschal ohne Leistungsnachweis angerechnet wurden. Die betroffenen Versicherten machen sich durchaus Gedanken, ob die frühere Wartezeitaufstellung, die ein paar Monate mehr an anrechenbaren Zeiten enthielt als die aktuelle, verbindlich ist, oder ob sie sich damit abfinden müssen, dass die DRV ihnen einen früheren Rentenbeginn zugesichert hatte und nun das Ganze wieder revidiert. Ich habe schon mehrere Fälle davon vorliegen gehabt. Aber was schreibe ich denn da? Hier soll ja nach Ansicht einiger User nur über die "Schöne-heile-Welt"-Fälle gesprochen werden. Wenn's mal einen Abweichler gibt oder wenn's etwas komplizierter wird, weil auf einmal das Verfahrensrecht oder eine nicht ganz alltägliche Norm ins Spiel kommt, dann versucht man, diese Fälle mit verbalen Attacken aus dem Forum zu treiben. Lieber gibt man zum tausendsten mal die simple Antwort, dass Erwerbsminderung vorliegt, wenn man nur noch weniger als 3 Stunden tätig sein kann. Dafür braucht man aber kein Expertenforum, da kann man auch eine Maschine antworten lassen! Ich weiß nicht, was manche Leute für ein Problem damit haben, dass hier auch mal über den Tellerrand hinaus gesehen und die Antwort auf schwierigere Fragen gesucht wird. Wen's nicht interessiert, der kann doch einfach wegsehen. Aber muss man andere Teilnehmern immer gleich beleidigen und ihnen vorwerfen, dass sie einen "an der Waffel haben", nur weil sie abseits eines 08/15-Falles über eine rentenrechtliche Frage diskutieren? :-(
Kaiseram 04.11.2018 | 08:29
Unwissende schrieb

Vielen Dank für die Beleidigung, lieber KSC.

Leider ist die Realität nicht ganz so rosig, wie Sie es darstellen. 45 Jahre muss man erst mal zusammenbekommen und es werden ja bekanntlich nicht alle rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Bei vielen Versicherten wird das eine enge Sache. Und wenn dann ein paar Monate fehlen, dann machen sich diese Versicherten sehr wohl einen Kopf. :-(

Und da Sie bei der DRV arbeiten, sollte Ihnen z. B. die Problematik der Alo-Zeiten im FRG-Bereich bekannt sein, die in der Vergangenheit pauschal ohne Leistungsnachweis angerechnet wurden. Die betroffenen Versicherten machen sich durchaus Gedanken, ob die frühere Wartezeitaufstellung, die ein paar Monate mehr an anrechenbaren Zeiten enthielt als die aktuelle, verbindlich ist, oder ob sie sich damit abfinden müssen, dass die DRV ihnen einen früheren Rentenbeginn zugesichert hatte und nun das Ganze wieder revidiert. Ich habe schon mehrere Fälle davon vorliegen gehabt.

Aber was schreibe ich denn da? Hier soll ja nach Ansicht einiger User nur über die "Schöne-heile-Welt"-Fälle gesprochen werden. Wenn's mal einen Abweichler gibt oder wenn's etwas komplizierter wird, weil auf einmal das Verfahrensrecht oder eine nicht ganz alltägliche Norm ins Spiel kommt, dann versucht man, diese Fälle mit verbalen Attacken aus dem Forum zu treiben.

Lieber gibt man zum tausendsten mal die simple Antwort, dass Erwerbsminderung vorliegt, wenn man nur noch weniger als 3 Stunden tätig sein kann. Dafür braucht man aber kein Expertenforum, da kann man auch eine Maschine antworten lassen!

Ich weiß nicht, was manche Leute für ein Problem damit haben, dass hier auch mal über den Tellerrand hinaus gesehen und die Antwort auf schwierigere Fragen gesucht wird. Wen's nicht interessiert, der kann doch einfach wegsehen. Aber muss man andere Teilnehmern immer gleich beleidigen und ihnen vorwerfen, dass sie einen "an der Waffel haben", nur weil sie abseits eines 08/15-Falles über eine rentenrechtliche Frage diskutieren?

:-(

Gott sei Dank schreibt der "normale Versicherte" in so einem Fall eine Anfrage an die DRV ob dieser Monat bei den 45 Jahren mitzählt - und wenn er seinen alten Arbeitslosenbeleg noch hat, schickt er davon eine Kopie mit (oder es ist ihn sche....egal weil es seltenst gerade auf diesen einen Monat ankommt). Und nach der Antwort sollte es klar sein - oder? Und beim Besuch einer Beratungsstelle sieht der Berater am PC ob und wie der SC 1570 gespeichert ist und kann das dem Kunden dann hoffentlich dagen Nach dieser vernünftigen Antwort macht sich dieser "Normalkunde" auch keinen Kopf über Verwaltungsakt oder die Verbindlichkeit einer Rentenauskunft. Machmal haben wir es beim Antworten "ganz schön an der Waffel" :)
Vielen Dank für die Beleidigung, lieber KSC. Leider ist die Realität nicht ganz so rosig, wie Sie es darstellen. 45 Jahre muss man erst mal zusammenbekommen und es werden ja bekanntlich nicht alle rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Bei vielen Versicherten wird das eine enge Sache. Und wenn dann ein paar Monate fehlen, dann machen sich diese Versicherten sehr wohl einen Kopf. :-( Und da Sie bei der DRV arbeiten, sollte Ihnen z. B. die Problematik der Alo-Zeiten im FRG-Bereich bekannt sein, die in der Vergangenheit pauschal ohne Leistungsnachweis angerechnet wurden. Die betroffenen Versicherten machen sich durchaus Gedanken, ob die frühere Wartezeitaufstellung, die ein paar Monate mehr an anrechenbaren Zeiten enthielt als die aktuelle, verbindlich ist, oder ob sie sich damit abfinden müssen, dass die DRV ihnen einen früheren Rentenbeginn zugesichert hatte und nun das Ganze wieder revidiert. Ich habe schon mehrere Fälle davon vorliegen gehabt. Aber was schreibe ich denn da? Hier soll ja nach Ansicht einiger User nur über die "Schöne-heile-Welt"-Fälle gesprochen werden. Wenn's mal einen Abweichler gibt oder wenn's etwas komplizierter wird, weil auf einmal das Verfahrensrecht oder eine nicht ganz alltägliche Norm ins Spiel kommt, dann versucht man, diese Fälle mit verbalen Attacken aus dem Forum zu treiben. Lieber gibt man zum tausendsten mal die simple Antwort, dass Erwerbsminderung vorliegt, wenn man nur noch weniger als 3 Stunden tätig sein kann. Dafür braucht man aber kein Expertenforum, da kann man auch eine Maschine antworten lassen! Ich weiß nicht, was manche Leute für ein Problem damit haben, dass hier auch mal über den Tellerrand hinaus gesehen und die Antwort auf schwierigere Fragen gesucht wird. Wen's nicht interessiert, der kann doch einfach wegsehen. Aber muss man andere Teilnehmern immer gleich beleidigen und ihnen vorwerfen, dass sie einen "an der Waffel haben", nur weil sie abseits eines 08/15-Falles über eine rentenrechtliche Frage diskutieren? :-(
Und Du musst nicht gleich beleidigt sein, nur weil die meisten User Dein in die Tiefe gehendes theoretisches Wissen nicht interessiert, weil es überwiegend nur auf einen eher sehr begrenzten Personenkreis zutrifft, den die meisten Praktiker hier so gut wie nie antreffen.
DRVam 04.11.2018 | 10:54
Von der Ausgangsfrage über einen „vorliegenden older nicht vorliegenden Verwaltungsakt“ bis zum „FRG“. So kann man aus einer ursprünglich leicht verständlichen und praxisnah zu beantwortenden Frage auch ein theoretisch, Fachwissen erforderndes Problem machen und das ist sicher nicht Sinn dieses Forums.
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