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Experten-Antwort

Ausgleichszahlung

von Beitragszahler22.08.2017 | 08:55
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Ich habe hier im Forum folgende Aussage gefunden: Die Berechtigung zur Zahlung endet jedoch zu dem Zeitpunkt, ab dem eine Rente wegen Alters ohne Rentenminderungen beansprucht (bezogen) werden kann, oder die Altersgrenze, die Grundlage der Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI war, überschritten wurde. Was konkret bedeutet das für mich, wenn ich eine Auskunft eingeholt habe. die auf den Rentenbeginn mit dem 63. Lebensjahr bezogen war? Kann ich nur bis zum 63. Lebensjahr Ausgleichszahlungen leisten oder auch darüber hinaus? Kann ich auch noch zahlen, wenn ich die Rente mit 63 schon in Anspruch nehme? Was wäre, wenn ich dann erst mit 64 Jahren die Rente beanspruche? Kann ich dann bis zum 64. Lebensjahr die Zahlungen leisten, die Grundlage der Auskunft waren? Vielen Dank für Eure Antworten!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich oder zur Verringerung von Rentenminderungen aufgrund vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters ergeben sich aus § 187a Abs. 1 und Abs. 1a S. 2 SGB VI in Verbindung mit § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI.

Nach § 187a Abs. 1 S. 2 SGB VI ist Voraussetzung für die Berechtigung zur Ausgleichszahlung, dass die Versicherten zuvor im Rahmen einer Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI erklärt haben, eine abschlagsbehaftete Altersrente in Anspruch nehmen zu wollen.

Die Berechtigung zur Ausgleichszahlung endet zu dem Zeitpunkt, ab dem eine Rente wegen Alters ohne Rentenminderung bezogen werden kann, spätestens bei Erreichen der Regelaltersgrenze.

Die Ausgleichszahlung ist nur auf der Grundlage der Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI zulässig. Nimmt der/die Versicherte die Altersrente, die Grundlage für die Auskunft war, nicht in Anspruch, entfällt die Berechtigung zur Ausgleichszahlung auf der Grundlage dieser Auskunft. Die Versicherten können dann jedoch eine neue Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI beantragen.

Der Bezug einer Altersrente als Voll- oder Teilrente mit Abschlag steht der Zahlung der Beiträge nicht entgegen.

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