Die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich oder zur Verringerung von Rentenminderungen aufgrund vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters ergeben sich aus § 187a Abs. 1 und Abs. 1a S. 2 SGB VI in Verbindung mit § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI.
Nach § 187a Abs. 1 S. 2 SGB VI ist Voraussetzung für die Berechtigung zur Ausgleichszahlung, dass die Versicherten zuvor im Rahmen einer Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI erklärt haben, eine abschlagsbehaftete Altersrente in Anspruch nehmen zu wollen.
Die Berechtigung zur Ausgleichszahlung endet zu dem Zeitpunkt, ab dem eine Rente wegen Alters ohne Rentenminderung bezogen werden kann, spätestens bei Erreichen der Regelaltersgrenze.
Die Ausgleichszahlung ist nur auf der Grundlage der Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI zulässig. Nimmt der/die Versicherte die Altersrente, die Grundlage für die Auskunft war, nicht in Anspruch, entfällt die Berechtigung zur Ausgleichszahlung auf der Grundlage dieser Auskunft. Die Versicherten können dann jedoch eine neue Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI beantragen.
Der Bezug einer Altersrente als Voll- oder Teilrente mit Abschlag steht der Zahlung der Beiträge nicht entgegen.