Hallo Alleen11,
bitte wenden Sie sich an die Sachbearbeitung Ihres Rentenversicherungsträgers und lassen sich eine entsprechende Bestätigung ausstellen.
Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenPersönlich beantwortet im Expertenforum
Hallo Alleen11,
bitte wenden Sie sich an die Sachbearbeitung Ihres Rentenversicherungsträgers und lassen sich eine entsprechende Bestätigung ausstellen.
In diesemn Anwendungserlass steht 1. "können" nachgewiesen werden 2. besteht seit 2017 keine Belegvorlagepflicht mehr. Ich hoffe mit meinen Angaben, die ursprüngliche dahingehend beantwortet zu haben, das der Versicherte weiß, wie er alternativ die korrekte Berücksichtigung seiner Zahlung prüfen kann und wie ein Nachweis dem Finanzamt gegenüber erbracht werden KANN.Im Jahr 2019 und 2020 habe ich jeweils im Dezember für Ausbildungszeiten nachgezahlt. Bis heute habe ich keine Bestätigung erhalten. Da es aber in der Rentenauskunft erscheint, halte ich eine separate Bestätigung gar nicht für notwendig. Das Finanzamt hat nur die Bescheide - das ich nachzahlen darf - angefordert. Diese und meine Überweisungsbelege waren ausreichend.Beim FA Glück gehabt, denn: siehe IV C 3 - S 2221/16/10001 :004 vom Bundesministerium für Finanzen Einkommenssteuerrechtliche Behandlungen von Vorsorgeaufwendungen steht auf Seite 5 (Tabelle) durch was der Nachweis zu erbringen ist für freiwillige Beiträge/Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen - Beitragsbescheinigung des Rentenversicherungsträgers für Zahlungen nach §187a SGB VI - Lohnsteuerbescheinigung oder - Beitragsbescheinigung des Rentenversicherungsträgers Mache Finanzämter begnügen sich aber auch mit den Überweisungsbeleg.
Und, was das die Ausgangsfrage? Es würde überhaupt nicht nach einer Ausgleichszahlung für Ausbildungszeiten gefragt.Beim FA Glück gehabt, denn: siehe IV C 3 - S 2221/16/10001 :004 vom Bundesministerium für Finanzen Einkommenssteuerrechtliche Behandlungen von Vorsorgeaufwendungen steht auf Seite 5 (Tabelle) durch was der Nachweis zu erbringen ist für freiwillige Beiträge/Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen - Beitragsbescheinigung des Rentenversicherungsträgers für Zahlungen nach §187a SGB VI - Lohnsteuerbescheinigung oder - Beitragsbescheinigung des Rentenversicherungsträgers Mache Finanzämter begnügen sich aber auch mit den Überweisungsbeleg.In diesemn Anwendungserlass steht 1. "können" nachgewiesen werden 2. besteht seit 2017 keine Belegvorlagepflicht mehr. Ich hoffe mit meinen Angaben, die ursprüngliche dahingehend beantwortet zu haben, das der Versicherte weiß, wie er alternativ die korrekte Berücksichtigung seiner Zahlung prüfen kann und wie ein Nachweis dem Finanzamt gegenüber erbracht werden KANN.
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.