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Erhöhung steuerpflichtiger Anteil der Rente vs. Rentenanpassung

von The Fox23.11.2017 | 16:40
771 Ansichten
5 Antworten
Hallo, die jährliche Erhöhung des steuerpflichtigen Anteils der Rente bis 2040 ist 2,0 Prozent. Angenommen die jährlichen Rentenanpassungen betragen auch 2,0 Prozent. Dann ergibt sich für zukünftige Rentner kein Zugewinn. Ist das so? Falls ja, ist das Betrug an der kommenden Generation von Rentnern. Ich habe Fertig! The Fox

5 Antworten

Rabbitam 23.11.2017 | 17:29
Lernen Sie erst einmal logisch zu denken, dann werden Sie die Unlogik Ihrer These vielleicht selbst bemerken. Der Steueranteil erhöht sich auch dann, wenn es keine positiven Rentenanpassungen gibt. Also sind 2 Prozent Rentenerhöhung auf jeden Fall ein Zugewinn. Konnten Sie so weit folgen?
Genervteram 23.11.2017 | 18:21
Den erhöhten Steueranteil mit der Rentenanpassung zu verrechnen, zeugt von größter Unkenntnis!
Firefoxam 23.11.2017 | 19:53
Okay, du haben fertig. Pech für die zukünftigen Rentner. Betrug ist das Allemal.
W*lfgangam 23.11.2017 | 20:56
Hallo The Fox, in gleicher Weise wird Ihr Eigenanteil des Rentenbeitrags vom steuerpflichtigen Einkommen Jahr für Jahr mit einem höheren Anteil abgezogen - mehr "Netto vom Brutto" eben ...merken Sie so nicht? Stimmt, mit jeder Tarifanpassung erhöht sich hier grundsätzlich Ihr steuerpflichtiges Einkommen, so dass der kleine Steuer-Malus aus erhöhten DRV-Beitragsabzug gar nicht auffällt. Legen Sie diesen daraus ergebenden rechnerischen 'Zugewinn' auf die hohe Kante, dann haben Sie 'echten' Zugewinn ;-) Ja, es gibt schon länger erste Stimmen/Berechnungen, die die seit 2005 eingeführte Rentenbesteuerung mit seinen Folgewirkungen für doch nicht ganz verfassungskonform halten, weil im Endeffekt der 'Staat mehr kassiert, als ihm eigentlich nach BVerfG-Urteil/der neuen Rentenbesteuerung zusteht' (fragen Sie dazu in einem Steuer-Forum nach, die DRV ist hier außen vor!). Das wird ausgeklagt werden, in 2040 wissen Sie dann Bescheid :-) Und Zugewinn ...hehe, die 'Absenkung' des allgemeinen Rentenniveaus im Rahmen der Anpassungsformel trägt dazu sicher nicht bei ... Gruß w.
-am 24.11.2017 | 12:09
Hallo The Fox, bei Ihrer Berechnung fehlt noch der Aspekt, dass die Steuer immer nur in einem individuellen Prozentsatz vom Einkommen (Steuerprogression) erhoben wird. Dadurch heben sich 2 % Rentenanpassung und 2 % höherer Besteuerungsanteil nicht einfach auf. Kurzes Beispiel: Ein Versicherter hat eine Rente von 1000,- € zu erwarten. Bei Rentenbeginn im Jahr 2019 würde der Besteuerungsanteil an der Rente 78 % betragen. Bei einem Steuersatz von 20 % wäre aus der Rente folgende Steuer abzuführen: 1000,- € x 0,78 x 0,2 = 156,- € Bei Rentenbeginn im Jahr 2020 würde der Besteuerungsanteil an der Rente 80 % betragen. Durch die zwischenzeitliche Rentenanpassung von 2 % erhöht sich die Rente (bei unveränderten Anwartschaften) von 1000,- € auf 1020,- €. Bei unverändertem Steuersatz von 20 % wäre aus der Rente nun folgende Steuer abzuführen: 1020,- € x 0,80 x 0,2 = 163,20 € Ergebnis: die Rente erhöht sich aufgrund der Anpassung von 2 % um 20,00 €, die Steuer erhöht sich aufgrund des 2 % höheren Besteuerungsanteils "nur" um 7,20 €. Selbst wenn sich aufgrund der Steuerprogression nach der Rentenanpassung ein Steuersatz von 21 % ergeben würde, erhöht sich der Besteuerungsanteil "nur" um 15,36 €. Dieser Steuerzuwachs ist aber primär ein Problem der sogenannten "kalten Progression", nicht der Erhöhung des Besteuerungsanteils. Zu dieser Aussage noch eine kleine Anmerkung: Die jährliche Erhöhung des steuerpflichtigen Anteils beträgt nur bis 2020 jährlich 2 %. Danach liegt die jährliche Erhöhung nur noch bei 1 %.
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