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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente Berechnung Studium/Nebenjob/anschließend Vollzeitjob

von grizzly26.10.2019 | 19:44
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Hallo, Wie wäre folgender Fall bei der Berechnung der Erwerbsmindernugsrente zu betrachten: 8 Jahre Nebenjob mit Pauschalen von Arbeitgeber und mir für die RV. In den gleichen 8 Jahren habe ich die Schule besucht und studiert. Danach 6 Jahre normale Vollzeitkraft... Wirken sich die Beiträge für die RV aus dem Mini-/Midi-Job jetzt nachteilig auf die Höhe der Erwerbminderungsrente aus im Gegensatz zu einem Studium ohne Zuverdienst und anschließenden Vollzeitjob? Damit würde man ja bestraft werden, dafür, dass man freiwillig Beiträge gezahlt hat.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo grizzly,,

wie W°lfgang bereits geschrieben hat, wirken sich die Beiträge aus den alten Minijobs voll auf die Zurechnungszeit bei einer Erwerbsminderungsrente aus.

Es ist immer schwierig zu entscheiden, ob Pflichtbeiträge aus einem Minijob gezahlt werden sollten oder nicht.

Außer bei einer späteren Erwerbsminderungsrente wirken sich diese Beiträge grundsätzlich positiv aus, da sie ggfs. zu einer vorzeitigen Wartezeiterfüllung bei Erwerbsminderung führen (im Anschluss oder während einer Ausbildungszeit), frühzeitig einen Anspruch für Rehamaßnahmen bringen und außerdem auch für die Wartezeit von 45 Jahren mitgezählt werden.

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10 Antworten

W°lfgangam 26.10.2019 | 21:43
Hallo grizzly, drehen Sie die Zeit um 8+6 Jahre zurück: wie kann ich zeitnah einen Anspruch auf EMRT erwerben, falls es dazu kommen sollte. Richtig, mit rechtzeitigen Pflichtbeiträgen/Minijob während einer Ausbildung, falls die unverhofft endet/EM 'passend' eintritt. DAFÜR haben Sie rechtzeitig Vorsorge getroffen ...andere würden in dieser Situation dann leer ausgehen, wenn eine EM die Ausbildung beendet. Die nachgehende Bewertung/Berechnung einer EMRT - nachdem die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen werden konnte/nichts Dramatisches passierte - ist doch eher eine Frage der schlichten Berechnungsmodalitäten, und nicht der Moral ;-) Natürlich sind im Nachhinein die mickrigen Pflichtbeiträge am Anfang für die Gesamtleistungsbewertung ab Monat 37 nicht 'toll' für die Bewertung der Zurechnungszeit ...na und, hatten Sie den EM-Fall bei Ausbildungsbeginn etwa anders geplant? ;-) Wären Sie jetzt mit 100-200 EUR extra mehr zufrieden? Gruß w.
grizzlyam 27.10.2019 | 08:23
Hallo Wolfgang, ich habe mir damals gar keine Gedanken gemacht, dass ich EU werden könnte. Es ging mir darum, Geld einzuzahlen, damit ich dann später im Alter eine höhere Rente bekomme. Und das ist ja auf alle Fälle der Fall. Nur eben bei der EU wird ja dieser Durchschnittswert berechnet und dann auf 65 Jahre und ich meine 8 Monate hoch gerechnet. Und das würde mich dann eben extrem schlecht stellen. Ich meine aber gelesen zu haben, dass es laut einem Gesetz eine Prüfung geben muss, ob ich ohne diese Pflichtbeiträge während der Beitragsfreien Ausbildungszeit, besser stehen würde und dann am Ende das in den Rentenbescheid aufgenommen wird, was mich besser stellen würde, ist das richtig? Bei der Schul-/Studienzeit handelt es sich ja um beitragsgeminderte Zeiten, oder? Ist das richtig?
W°lfgangam 28.10.2019 | 20:50
Zitat von grizzly anzeigenausblenden
Hallo grizzly, dieser Gedanke ist durchaus richtig (betrifft aber nur Pflichtbeiträge aus parallelem Sozialleistungsbezug). Daneben können grundsätzlich die letzten 4 Jahre vor einer EMRT 'gekappt' werden können = schlechte Werte für die Hochrechnung raus im Rahmen der 3. Vergleichsberechnung. ABER, das Letztere gibt es erst seit Kurzem (2014/17?), darauf haben Ihre 8 Jahre Minijob-Beiträge/Entscheidung damals dafür, ohnehin keinen Einfluss - was hätte ich besser machen können. Es ist wie es ist - oder noch kommt, bis Sie mal in Rente gehen ;-) ... Und ja, ich hätte Ihnen grundsätzlich zur 'Mitnahme' der Pflichtbeiträge aus Minijob geraten/wie bei meinen Kinder auch (hat das Gewicht? ;-)) - aus guten wie auch aus 'bedenklichen' Gründen ... mit der Entscheidungsoption bei Ihnen. Gruß w.
egal (der erste)am 29.10.2019 | 16:56
Ich verstehe nicht, warum hier immer wieder der Glaube auftritt, parallel zu einer geringfügigen Beschäftigung (egal ob neben Studium oder nicht) führen zu einer Benachteiligung bei einer eventuellen Erwerbsminderungsrente (auch bei den Experten)?! Für die Bildung des Durchschnittswertes zur Bewertung der Zurechnungszeit ist NICHT NUR der Zeitraum maßgeblich, in dem beitragspflichtig gearbeitet wird, sondern der belegungsfähige Gesamtzeitraum, und der beginnt IMMER zum 17. Lebensjahr (Ausnahmen bei Beschäftigungszeiten davor lassen wir hier mal außer Betracht)! Ganz vereinfachte Darstellung: 1 Jahr Schule ab 17.- Lebensjahr 8 Jahre Studium ohne Beitragszahlung 8 Jahre Beitragszahlung mit BBG-Verdienst (der Einfachheit halber jeweils 2 EP) ergeben 16 EP + etwas Zuschlag für die geringf. Beschäftigung (der Einfachheit halber insgesamt 0,5 EP) ergibt folgende Berechnung: 16,5 EP : 204 Monate = 0,0809 EP für die weitere Berechnung Bei einer Beitragszahlung während der geringfügigen Beschäftigung im Studium erhöhen sich lediglich die 16,5 EP, die 204 Monate bleiben konstant. Somit kann niemals ein geringerer Wert zur Berechnung der Zurechnungszeit rauskommen. Dies war jetzt nur eine gaaanz vereinfachte Darstellung der Grundbewertung nach § 72 SGB VI, die Vergleichsbewertung ändert daran aber auch nichts Grundlegendes...
egal (der Erste)am 29.10.2019 | 16:57
ergänze nach der ersten Klammer "gezahlte Beiträge"
egal (der erste)am 29.10.2019 | 17:06
Mist, Abs. 3 nicht beachtet. Der macht, dass bei der Grundbewertung zunächst tatsächlich ein Nachteil durch die Beiträge während des Studiums entsteht. Da es sich dabei dann jedoch um beitragsgeminderte Zeiten (Beitrags- und Anrechnungszeiten) handelt, wird dieser Nachteil umgehend durch die Vergleichsbewertung nach § 73 SGB VI ausgeglichen, wo diese Zeiten für die Durchschnittsberechnung außen vor bleiben. Somit entsteht zumindest kein Nachteil bei der Rentenberechnung (ob es jetzt tatsächlich noch ein Vorteil ist - bin zu faul, jetzt darüber nachzudenken...)
Jonnyam 29.10.2019 | 20:46
Haben Sie denn jetzt "freiwillig Beiträge gezahlt" was man vermuten könnte, wenn Sie schreiben "vom Arbeitgeber und mir" oder ist es bei der Versicherungsfreiheit ohne eine Zuzahlung von Ihnen geblieben. Fakt ist: Ohne den Nebenjob hätten sie die geringste Erwerbsminderungsrente. Ohne eigene Zuzahlung aber mit der Pauschalzahlung durch den Arbeitgeber wäre sie etwas höher. Und hätten Sie freiwillig Beiträge zu den Pauschlabeiträgen des Arbeitgebers hinzugezahlt, gibt es den höchsten Rentenbetrag. Sie werden also nicht "bestraft" sondern "begünstigt", am meisten, wenn Sie selbst noch Beiträge zugezahlt hätten.
Rückfrageam 29.10.2019 | 23:18
Zitat von Jonny anzeigenausblenden
Hallo, Wie wäre folgender Fall bei der Berechnung der Erwerbsmindernugsrente zu betrachten: 8 Jahre Nebenjob mit Pauschalen von Arbeitgeber und mir für die RV. In den gleichen 8 Jahren habe ich die Schule besucht und studiert. Danach 6 Jahre normale Vollzeitkraft... Wirken sich die Beiträge für die RV aus dem Mini-/Midi-Job jetzt nachteilig auf die Höhe der Erwerbminderungsrente aus im Gegensatz zu einem Studium ohne Zuverdienst und anschließenden Vollzeitjob? Damit würde man ja bestraft werden, dafür, dass man freiwillig Beiträge gezahlt hat.
Haben Sie denn jetzt "freiwillig Beiträge gezahlt" was man vermuten könnte, wenn Sie schreiben "vom Arbeitgeber und mir" oder ist es bei der Versicherungsfreiheit ohne eine Zuzahlung von Ihnen geblieben. Fakt ist: Ohne den Nebenjob hätten sie die geringste Erwerbsminderungsrente. Ohne eigene Zuzahlung aber mit der Pauschalzahlung durch den Arbeitgeber wäre sie etwas höher. Und hätten Sie freiwillig Beiträge zu den Pauschlabeiträgen des Arbeitgebers hinzugezahlt, gibt es den höchsten Rentenbetrag. Sie werden also nicht "bestraft" sondern "begünstigt", am meisten, wenn Sie selbst noch Beiträge zugezahlt hätten.
Hallo Jonny, die eigenen EPs sind sicher mit Minjob höher. Aber wie sieht es mit der Zurechnungszeit aus? Da die Studiumszeit ohne Minijob komplett aus der Berechnung des Durchschnitts für die Zurechnungszeit herausfällt, sollte diese Variante in Summe mehr Punkte bringen: Mit Minijob: 16,5 EP/(1+8+8 Jahre) = ca. 0.97EP/Jahrfür die Zurechnungszeit von ca. 33 Jahren: 16,5 + 0,97×33 = 48,5 EP Ohne Minijob: 16EP/(0+0+8 Jahre) = 2EP/Jahr für die Zurechnungszeitvon ca. 33 Jahren: 16 + 2×33 = 82EP PS: Gerade sehe ich, der 'Probant' kommt vermutlich über die 25-Jahres-Grenze; grundsätzlich sehe ich es aber weiter so, dass der Minijob zu weniger EM-Rente führen kann.
egal (der Erste)am 30.10.2019 | 10:45
@ Jonny Super Erklärung, danke dafür! Nachdem ich bei meinem ersten Erklärungsversuch einfach mal den Absatz 3 im § 72 SGB VI unterschlagen habe und somit schlichtweg ein falsches Ergebnis geliefert hab, fehlte mir für eine solche ausführliche Darstellung der Berechnung mit Grund- und Vergleichsbewertung die Lust. Aber Sie haben sehr anschaulich dargelegt, dass die Zahlung eigener Beiträge während einer geringfügigen Beschäftigung nicht von Nachteil sein kann!
Jonnyam 30.10.2019 | 09:23
@Rückfrage, wird vielleicht etwas lang, aber dafür hoffentlich verständlich. Unterstellen wir wirklich einmal 8 Jahre Schul- bzw. Hochschulzeit und danach Pflichtbeiträge mit jeweils 2 EP / Jahr. Dann ergeben sich - alles mit heutigen Werten – Folgende Beträge Fall ohne Minijob EP für Beitragszeiten = 16,0000 Grundbewertung aus 16,0000 / 192 Mon Gesamtzeit – 96 Mon beitragsfrei = 0,1667 EP / Monat EP für Schul- und Hochschulzeit = 0 EP für Zurechnungszeit 408 Mon = 68,0136 EP insgesamt 84,0136 * Zugangsfaktor 0,892 = 74,9401 persönliche Entgeltpunkte Monatsrente = 2476,77 € Fall mit Minijob nur Pauschalbeiträge des Arbeitgebers EP für Beitragszeiten = 16,0000 Grundbewertung aus 16,0000 / 192 Mon Gesamtzeit – 96 Mon beitragsfrei = 0,1667 EP / Monat EP für Schul- und Hochschulzeit = 0 EP für Zurechnungszeit 408 Mon = 68,0136 EP-Zuschlag für Minijob = 0,8983 Hinweis: Die Zuschläge aus dem MiniJob beeinflussen nicht den Gesamtleistungswert! EP insgesamt 84,9119 * Zugangsfaktor 0,892 = 75,7414 persönliche Entgeltpunkte Monatsrente = 2503,25 € Fall mit Minijob mit Pauschalbeiträgen des Arbeitgebers und Zuzahlung von insgesamt EP für Beitragszeiten = 17,1142 EP für beitragsfreie bzw. beitragsgeminderte Zeiten . Beitragsgeminderte Zeiten sind einerseits die neben der Schul- bzw. Hochschulzeit gezahlten MinJob-Beiträge mit Zuzahlung (nicht nur bei Sozialleistungsbezug, wie fälschlicherweise behauptet wurde) und der Monat des Eintritts der EM, der Beitrags- und Zurechnungszeit ist). Grundbewertung aus 17,1142 + 2,5786 (Erhöhung für erste 36 Pflichtbeiträge wg MiniJob mit Zuzahlung) = 1969,28 / 192 Mon Gesamtzeit = 0,1026 EP / Monat Vergleichsbewertung aus 1969,28 – 3,8595 für 97 Monate mit beitragsgeminderten Zeiten = 15,8333/ 192 Gesamtzeit – 97 Mon. beitragsgemindert = 0,1667 EP für Beitragszeiten einschl. MiniJob mit Zuzahlung= 17,1142 EP für Schul- und Hochschulzeit = 0 EP für Zurechnungszeit 408 Mon = 68,0136 EP insgesamt 85,1278 * Zugangsfaktor 0,892 = 75,9340 persönliche Entgeltpunkte Monatsrente = 2509,62 € Übrigens hat die Zuzahlung den unschätzbaren Vorteil, dass bereits nach 12 Monaten bei voller Erwerbsminderung eine sehr hohe Rente (gut 1380 € / Monat) zu zahlen wäre.
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