Hallo Zorro,
aufgrund der Beschluss- und Weisungslage innerhalb der Rentenversicherung können Kosten für die Fahrten zur Arbeitsstelle im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung unter anderem dann auf Antrag erstattet werden, wenn das Übergangsgeld nicht durch arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen aufgestockt wird.
Eine Aufstockung erfolgt aufgrund tarif- oder arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich auf 100 Prozent des letzten Nettoverdienstes. Erfolgt keine Aufstockung, können die Kosten für Fahrten zur Arbeitsstelle (als sonstige Leistung gemäß § 31 SGB VI, nicht Fahrkosten nach § 73 SGB IX) grundsätzlich erstattet werden.
Das bedeutet, das regelhaft nur Personen von der Erstattung ausgenommen sind, denen während der stufenweisen Wiedereingliederung 100 Prozent des letzten Nettoeinkommens verbleiben.
Würde pauschal eine Erstattung in jedem Fall vorgenommen, würden auch Kosten an Personen erstattet, die durch die Aufstockung keine Nettoeinkommensverluste erleiden. Diese würden bessergestellt. Ein Arbeitnehmer erhält in der Regel (auch hier wieder Ausnahme: arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen) auch keinen Fahrkostenzuschuss vom Arbeitgeber oder Staat/Sozialversicherung zum Nettoentgelt.
Im Ergebnis führt dies dazu, dass Personen mit einem Übergangsgeldanspruch grundsätzlich die Kosten für die Fahrten zur Arbeitsstelle auf Antrag erstattet werden können, wenn Ihnen weniger als 100 Prozent des letzten Nettoverdienstes verbleiben.
Jedoch ist es nicht die gesetzliche Aufgabe der Rentenversicherung, eine Besserstellung von zu rehabilitierenden Personen im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung im Vergleich mit regulär sozialversicherungspflichtig beschäftigten Personen vorzunehmen. Eine solche gesetzliche Regelung existiert nicht, weder im SGB VI noch im SGB IX oder in anderen die Rentenversicherung betreffenden Gesetzen.
Höchstrichterliche Rechtsprechung unterschiedlicher Senate (Bundessozialgericht) in Verbindung mit einem Sachverhalt, welcher die Rentenversicherung betrifft und welche eine stufenweise Wiedereingliederung als Leistung zur medizinischen Rehabilitation klassifiziert, sind hier nicht bekannt. Dies wäre auch im Hinblick auf die weiteren Regelungen des SGB IX (Zuständigkeitsregelungen, Fristenregime, Genehmigungsfiktion etc.) nicht sachgerecht.
@Heinrich: Ermessensentscheidung werden nicht durch Sachbearbeitungsprogramme getroffen. Ermessen bedeutet, den Sachverhalt im Einzelfall zu würdigen und eine fallbezogene Entscheidung zu treffen. Dies kann kein Computer, auch noch keine künstliche Intelligenz. Ein Entscheidung anhand eines Algorithmus erfolgt standardisiert. Das ist das Gegenteil von Ermessensausübung und wäre auch nicht gerichtsfest. Auch rechnet das Sachbearbeitungsprogramm die zustehenden Kosten nicht anhand einer Kilometervorgabe ab. Nach Vorgabe der zu erstattenden Kosten durch einen Sachbearbeiter erfolgt eine Prüfung durch eine weitere Person. Durch das Sachbearbeitungsprogramm wird lediglich die Auszahlung veranlasst.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung