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Experten-Antwort

Fahrkosten bei Stufenweiser Wiedereingliederung

von Zorro29.03.2023 | 17:15
2089 Ansichten
38 Antworten
Rechtsanspruch oder Ermessen? Der pauschalen Ansicht der DRV in der „Experten-Antwort“ vom 08.11.2022, dass Fahrkosten bei StW allenfalls als Ermessensleistung gewährt werden könnten, www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/archiv/detail/fahrtkosten-bei-swe-ueber-drv.html kann nach ständiger Rspr. nicht gefolgt werden, da gesetzlicher Rechtsanspruch besteht – und nicht bloßes Ermessen, z.B. • SG Neuruppin, 26.01.2017, S 22 R 127/14 (rkr. – DRV verurteilt) www.dejure.org/2017,8245 • SG Berlin, 29.11.2018, S 4 R 1970/18 (rkr. - DRV-Berufung zurückgezogen) www.dejure.org/2018,47578 • LSG Sachsen, 14.10.2022, L 1 KR 320/20 (zum Recht der DRV) www.dejure.org/2022,44402

4 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 29.03.2023 | 17:44

Hallo Zorro,

die Rentenversicherungsträger folgen diesen Entscheidungen nicht. Anträge bleiben natürlich unbenommen.

Sofern Versicherte durch die Teilnahme an der stufenweisen Wiedereingliederung finanziell außergewöhnlich belastet werden und hierdurch die Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung gefährdet sein sollte, können den Versicherten im Rahmen einer Ermessensentscheidung die entstandenen Kosten für Fahrten zur Arbeitsstelle erstattet werden.

Auf Antrag können Fahrtkosten übernommen werden, wenn der Arbeitgeber des Versicherten das Übergangsgeld beziehungsweise die Fahrkosten nicht aufgrund tarifvertraglicher oder ähnlich gelagerter Regelungen aufstockt. Jedoch wird keine anteilige Erstattung von Jahreskarten beziehungsweise Jobtickets erfolgen, da diese Kosten unabhängig von einer stufenweisen Wiedereingliederung anfallen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Moderatoren-Antwortam 02.04.2023 | 23:27

Liebe User,

ich bitte um Verständnis, dass ich hier ein paar Beiträge löschen musste.

Ihr Admin

Experten-Antwortam 03.04.2023 | 13:30

Hallo Zorro,

aufgrund der Beschluss- und Weisungslage innerhalb der Rentenversicherung können Kosten für die Fahrten zur Arbeitsstelle im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung unter anderem dann auf Antrag erstattet werden, wenn das Übergangsgeld nicht durch arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen aufgestockt wird.

Eine Aufstockung erfolgt aufgrund tarif- oder arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich auf 100 Prozent des letzten Nettoverdienstes. Erfolgt keine Aufstockung, können die Kosten für Fahrten zur Arbeitsstelle (als sonstige Leistung gemäß § 31 SGB VI, nicht Fahrkosten nach § 73 SGB IX) grundsätzlich erstattet werden.

Das bedeutet, das regelhaft nur Personen von der Erstattung ausgenommen sind, denen während der stufenweisen Wiedereingliederung 100 Prozent des letzten Nettoeinkommens verbleiben.

Würde pauschal eine Erstattung in jedem Fall vorgenommen, würden auch Kosten an Personen erstattet, die durch die Aufstockung keine Nettoeinkommensverluste erleiden. Diese würden bessergestellt. Ein Arbeitnehmer erhält in der Regel (auch hier wieder Ausnahme: arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen) auch keinen Fahrkostenzuschuss vom Arbeitgeber oder Staat/Sozialversicherung zum Nettoentgelt.

Im Ergebnis führt dies dazu, dass Personen mit einem Übergangsgeldanspruch grundsätzlich die Kosten für die Fahrten zur Arbeitsstelle auf Antrag erstattet werden können, wenn Ihnen weniger als 100 Prozent des letzten Nettoverdienstes verbleiben.

Jedoch ist es nicht die gesetzliche Aufgabe der Rentenversicherung, eine Besserstellung von zu rehabilitierenden Personen im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung im Vergleich mit regulär sozialversicherungspflichtig beschäftigten Personen vorzunehmen. Eine solche gesetzliche Regelung existiert nicht, weder im SGB VI noch im SGB IX oder in anderen die Rentenversicherung betreffenden Gesetzen.

Höchstrichterliche Rechtsprechung unterschiedlicher Senate (Bundessozialgericht) in Verbindung mit einem Sachverhalt, welcher die Rentenversicherung betrifft und welche eine stufenweise Wiedereingliederung als Leistung zur medizinischen Rehabilitation klassifiziert, sind hier nicht bekannt. Dies wäre auch im Hinblick auf die weiteren Regelungen des SGB IX (Zuständigkeitsregelungen, Fristenregime, Genehmigungsfiktion etc.) nicht sachgerecht.

@Heinrich: Ermessensentscheidung werden nicht durch Sachbearbeitungsprogramme getroffen. Ermessen bedeutet, den Sachverhalt im Einzelfall zu würdigen und eine fallbezogene Entscheidung zu treffen. Dies kann kein Computer, auch noch keine künstliche Intelligenz. Ein Entscheidung anhand eines Algorithmus erfolgt standardisiert. Das ist das Gegenteil von Ermessensausübung und wäre auch nicht gerichtsfest. Auch rechnet das Sachbearbeitungsprogramm die zustehenden Kosten nicht anhand einer Kilometervorgabe ab. Nach Vorgabe der zu erstattenden Kosten durch einen Sachbearbeiter erfolgt eine Prüfung durch eine weitere Person. Durch das Sachbearbeitungsprogramm wird lediglich die Auszahlung veranlasst.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Moderatoren-Antwortam 04.04.2023 | 07:12

Liebe Teilnehmende am Forum,

bitte beachten Sie die Netiquette – dies ist kein Diskussionsforum. Eine allgemeine Antwort hat der Experte hier gegeben. Den Fragestellenden bitten wir, sich mit konkreten Fragen direkt an seine zuständige Sachbearbeiterin oder seinen Sachberater zu wenden. Hiermit wird dieser Thread geschlossen.

Allen einen schönen Tag und beste Grüße

Ihr Admin

34 Antworten

Zorroam 29.03.2023 | 19:46
Naja, solche schwachen Sprüche helfen da nicht weiter. Maßgeblich ist nicht, was „hier“ gut ankommt, sondern bei den unabhängigen Gerichten. So ist das nun mal in einem Rechtsstaat. Auch Siegfried Wurm in Schell (BMAS), Kommentar aus Haufe Personal Office Platin, SGB IX, § 73 Rz. 84 u.v.a. sehen das mit der herr­schen­den Meinung bekanntlich völlig anders als die DRV zum vorgeblichen Ermessens statt richtig Anspruch. https://tinyurl.com/Haufe-Fahrkosten…
Robin Hoodam 29.03.2023 | 20:35
Zorro schrieb

Naja, solche schwachen Sprüche helfen da nicht weiter. Maßgeblich ist nicht, was „hier“ gut ankommt, sondern bei den unabhängigen Gerichten. So ist das nun mal in einem Rechtsstaat.

Auch Siegfried Wurm in Schell (BMAS), Kommentar aus Haufe Personal Office Platin, SGB IX, § 73 Rz. 84 u.v.a. sehen das mit der herr­schen­den Meinung bekanntlich völlig anders als die DRV zum vorgeblichen Ermessens statt richtig Anspruch.

https://tinyurl.com/Haufe-Fahrkosten

… kommt hier gar nicht gut an.
Naja, solche schwachen Sprüche helfen da nicht weiter. Maßgeblich ist nicht, was „hier“ gut ankommt, sondern bei den unabhängigen Gerichten. So ist das nun mal in einem Rechtsstaat. Auch Siegfried Wurm in Schell (BMAS), Kommentar aus Haufe Personal Office Platin, SGB IX, § 73 Rz. 84 u.v.a. sehen das mit der herr­schen­den Meinung bekanntlich völlig anders als die DRV zum vorgeblichen Ermessens statt richtig Anspruch. https://tinyurl.com/Haufe-Fahrkosten
Die Rentenversicherung folgt diesen Einzelurteilen aber nicht, auch Haufe hilft da nicht weiter. Da bleibt dann nur noch der lange Klageweg mit ungewissem Ausgang. Haben Sie vermutlich aber nur vergessen zu erwähnen, oder?!
KSCam 29.03.2023 | 21:14
Wenn Sie mit der DRV Entscheidung nicht einverstanden sind, steht Ihnen der Rechtsweg offen, also Widerspruch, Klage etc pp Aber das wissen Sie doch, so ein toller Hecht, der Sie nunmal sind. Mehr wird Ihnen dazu keiner im Forum schreiben.
Zorroam 29.03.2023 | 23:30
Robin Hood schrieb

… kommt hier gar nicht gut an.[/quote]

Naja, solche schwachen Sprüche helfen da nicht weiter. Maßgeblich ist nicht, was „hier“ gut ankommt, sondern bei den unabhängigen Gerichten. So ist das nun mal in einem Rechtsstaat.

Auch Siegfried Wurm in Schell (BMAS), Kommentar aus Haufe Personal Office Platin, SGB IX, § 73 Rz. 84 u.v.a. sehen das mit der herr­schen­den Meinung bekanntlich völlig anders als die DRV zum vorgeblichen Ermessens statt richtig Anspruch.

https://tinyurl.com/Haufe-Fahrkosten[/quote]

Die Rentenversicherung folgt diesen Einzelurteilen aber nicht, auch Haufe hilft da nicht weiter. Da bleibt dann nur noch der lange Klageweg mit ungewissem Ausgang.

Haben Sie vermutlich aber nur vergessen zu erwähnen, oder?!

Herausgeber des zitierten SGB IX-Kommentars von Wurm ist Hans-Peter Schell vom Bundes­sozial­mi­nis­terium mit zahlreichen Urteilen, welche der DRV-Einzelmeinung zum vorgeblichen Ermessen diametral und rechtskräftig entgegenstehen! Es gibt auch keine „langen Kla­ge­wege mit ungewissem Ausgang“. Denn die DRV geht nach Verur­tei­lungen bekanntlich nicht in Berufung (z.B. SG Neuruppin 2017) oder sie zieht ihre Berufung wieder ge­räusch­los zurück (z.B. SG Berlin 2018). Offenbar scheut die DRV wohl Berufungs­ur­teile und Revisionen „wie der Teufel das Weihwasser“? www.dejure.org/9999,130118
Robin Hoodam 30.03.2023 | 08:11
Zorro schrieb

Herausgeber des zitierten SGB IX-Kommentars von Wurm ist Hans-Peter Schell vom Bundes­sozial­mi­nis­terium mit zahlreichen Urteilen, welche der DRV-Einzelmeinung zum vorgeblichen Ermessen diametral und rechtskräftig entgegenstehen!

Es gibt auch keine „langen Kla­ge­wege mit ungewissem Ausgang“. Denn die DRV geht nach Verur­tei­lungen bekanntlich nicht in Berufung (z.B. SG Neuruppin 2017) oder sie zieht ihre Berufung wieder ge­räusch­los zurück (z.B. SG Berlin 2018). Offenbar scheut die DRV wohl Berufungs­ur­teile und Revisionen „wie der Teufel das Weihwasser“?

www.dejure.org/9999,130118

Die Rentenversicherung folgt diesen Einzelurteilen aber nicht, auch Haufe hilft da nicht weiter. Da bleibt dann nur noch der lange Klageweg mit ungewissem Ausgang. Haben Sie vermutlich aber nur vergessen zu erwähnen, oder?!
Herausgeber des zitierten SGB IX-Kommentars von Wurm ist Hans-Peter Schell vom Bundes­sozial­mi­nis­terium mit zahlreichen Urteilen, welche der DRV-Einzelmeinung zum vorgeblichen Ermessen diametral und rechtskräftig entgegenstehen! Es gibt auch keine „langen Kla­ge­wege mit ungewissem Ausgang“. Denn die DRV geht nach Verur­tei­lungen bekanntlich nicht in Berufung (z.B. SG Neuruppin 2017) oder sie zieht ihre Berufung wieder ge­räusch­los zurück (z.B. SG Berlin 2018). Offenbar scheut die DRV wohl Berufungs­ur­teile und Revisionen „wie der Teufel das Weihwasser“? www.dejure.org/9999,130118
Na Sie müssen es ja wissen. Auch wenn einer Klage stattgegeben würde, sollte Ihnen „der ja vermutlich gut informiert ist“ klar sein, dass es schon viele Monate dauern kann, bis es überhaupt zu einem Verfahren vor einem Sozialgericht kommt. Alles andere ist nur Theorie, denn jedes Verfahren ist individuell zu betrachten, leider haben Sie das auch vergessen zu erwähnen, was Ihren Beitrag für Betroffene letztendlich ziemlich wertlos macht. Theoretiker wie Sie sind für praxisbezogene Fälle daher eher nicht sehr hilfreich weil sie nicht alle zu betrachtenden Gesichtspunkte erwähnen.
DRVam 30.03.2023 | 09:39
Zorro schrieb

Das mag schon sein, dass das DRV-Personal an DRV-Verwaltungs­vor­schrif­ten gebunden ist. Die Gerichte sind das aber nicht, da nur dem Ge­setz und Recht verpflichtet. Diese orientieren sich zu Recht am Bun­des­minis­terium für Arbeit und So­ziales vom 09.05.2019,

www.tinyurl.com/frag-den-staat-StW

wonach StW „eine Leistung der medi­zi­ni­schen Rehabilitation“ ist und eben nicht bloße ergänzende Leistung, was aber von der DRV behauptet wird in ihren GRA-Anweisungen.

www.tinyurl.com/DRV-GRA

So schon grundlegend LSG NRW, 05.02.2007, L 3 R 39/06, wie folgt: „2. Die stufenweise Wieder­ein­glie­de­rung ist eine eigenständige Leistung der medizinischen Reha­bili­tation und nicht eine er­gän­zen­de Leis­tung.“ Dieses Urteil wurde höchst­rich­ter­lich bestätigt vom BSG und die DRV daher verurteilt. Das ist die Praxis!

www.tinyurl.com/LSG-NRW-StW

Mehr wird Ihnen dazu keiner im Forum schreiben.
Das mag schon sein, dass das DRV-Personal an DRV-Verwaltungs­vor­schrif­ten gebunden ist. Die Gerichte sind das aber nicht, da nur dem Ge­setz und Recht verpflichtet. Diese orientieren sich zu Recht am Bun­des­minis­terium für Arbeit und So­ziales vom 09.05.2019, www.tinyurl.com/frag-den-staat-StW wonach StW „eine Leistung der medi­zi­ni­schen Rehabilitation“ ist und eben nicht bloße ergänzende Leistung, was aber von der DRV behauptet wird in ihren GRA-Anweisungen. www.tinyurl.com/DRV-GRA So schon grundlegend LSG NRW, 05.02.2007, L 3 R 39/06, wie folgt: „2. Die stufenweise Wieder­ein­glie­de­rung ist eine eigenständige Leistung der medizinischen Reha­bili­tation und nicht eine er­gän­zen­de Leis­tung.“ Dieses Urteil wurde höchst­rich­ter­lich bestätigt vom BSG und die DRV daher verurteilt. Das ist die Praxis! www.tinyurl.com/LSG-NRW-StW
Wieso erinnern mich Ihre Beiträge an einen privaten Rentenberater? Immer das Dollarzeichen, aber weniger den Hilfesuchenden Versicherten mit seinen aktuellen Problemen im Blick? Was Sie anführen hilft „vielleicht“ wenn man sich auf einen langwierigen Klageprozess einlässt, was aber längst nicht jeder möchte. Das einzugestehen scheint Ihnen sehr schwer zu fallen.
Zorroam 30.03.2023 | 09:00
KSC schrieb

Wenn Sie mit der DRV Entscheidung nicht einverstanden sind, steht Ihnen der Rechtsweg offen, also Widerspruch, Klage etc pp

Aber das wissen Sie doch, so ein toller Hecht, der Sie nunmal sind.

Mehr wird Ihnen dazu keiner im Forum schreiben.

Das mag schon sein, dass das DRV-Personal an DRV-Verwaltungs­vor­schrif­ten gebunden ist. Die Gerichte sind das aber nicht, da nur dem Ge­setz und Recht verpflichtet. Diese orientieren sich zu Recht am Bun­des­minis­terium für Arbeit und So­ziales vom 09.05.2019, www.tinyurl.com/frag-den-staat-StW wonach StW „eine Leistung der medi­zi­ni­schen Rehabilitation“ ist und eben nicht bloße ergänzende Leistung, was aber von der DRV behauptet wird in ihren GRA-Anweisungen. www.tinyurl.com/DRV-GRA So schon grundlegend LSG NRW, 05.02.2007, L 3 R 39/06, wie folgt: „2. Die stufenweise Wieder­ein­glie­de­rung ist eine eigenständige Leistung der medizinischen Reha­bili­tation und nicht eine er­gän­zen­de Leis­tung.“ Dieses Urteil wurde höchst­rich­ter­lich bestätigt vom BSG und die DRV daher verurteilt. Das ist die Praxis! www.tinyurl.com/LSG-NRW-StW
RechtHabenUndBekommenam 30.03.2023 | 10:02
Ob Klageweg langwierig oder nicht, es kostet dem Betroffenen erstmal Geld und Zeit und bringt damit viel Ärger bei letztendlich nicht 100% sicherem Ausgang. Das Problem, daß Rechtsprechung ignoriert wird, weil es im Endeffekt dem Beklagten mehr bringt als sich generell darauf einzulassen, ist leider weit verbreitet. Ähnliches liest/erlebt man ja immer wieder z.B. bezüglich Banken, Finanzbehörden und auch clevere Geschäftsführer, die Gerichte teilweise einfach ignorieren (nicht nur deren Urteile) und damit zu oft auch durchkommen.
Wolfgangam 30.03.2023 | 12:55
RechtHabenUndBekommen schrieb

Ob Klageweg langwierig oder nicht, es kostet dem Betroffenen erstmal Geld und Zeit und bringt damit viel Ärger bei letztendlich nicht 100% sicherem Ausgang. Das Problem, daß Rechtsprechung ignoriert wird, weil es im Endeffekt dem Beklagten mehr bringt als sich generell darauf einzulassen, ist leider weit verbreitet. Ähnliches liest/erlebt man ja immer wieder z.B. bezüglich Banken, Finanzbehörden und auch clevere Geschäftsführer, die Gerichte teilweise einfach ignorieren (nicht nur deren Urteile) und damit zu oft auch durchkommen.

Ja, da haben Sie leider völlig Recht: Dazu gehören offenbar auch ge­setz­li­che Pflicht-Versicherungen wie DRV sowie zumindest teilweise die GKV. Diese kalkulierten damit, dass Rechts­ver­stö­ße von betroffenen ar­beits­un­fä­higen Rehabilitanden nur selten geltend gemacht werden. Sich dagegen zu wehren muss aber nicht zwingend teuer sein, wenn man etwa Mitglied bei einer DGB-Gewerkschaft, der IG Metall, dem VdK bzw. bei einem Be­hin­der­ten­verband ist laut § 85 SGB IX n.F. www.tinyurl.com/BMAS-Verbandsklagen Dazu fundierter Fachbeitrag 2012 zu § 63 SGB IX alter Fassung unter www.tinyurl.com/DVfR-Verbaende
Zorroam 30.03.2023 | 15:00
DRV schrieb

Mehr wird Ihnen dazu keiner im Forum schreiben.[/quote]

Das mag schon sein, dass das DRV-Personal an DRV-Verwaltungs­vor­schrif­ten gebunden ist. Die Gerichte sind das aber nicht, da nur dem Ge­setz und Recht verpflichtet. Diese orientieren sich zu Recht am Bun­des­minis­terium für Arbeit und So­ziales vom 09.05.2019,

www.tinyurl.com/frag-den-staat-StW

wonach StW „eine Leistung der medi­zi­ni­schen Rehabilitation“ ist und eben nicht bloße ergänzende Leistung, was aber von der DRV behauptet wird in ihren GRA-Anweisungen.

www.tinyurl.com/DRV-GRA

So schon grundlegend LSG NRW, 05.02.2007, L 3 R 39/06, wie folgt: „2. Die stufenweise Wieder­ein­glie­de­rung ist eine eigenständige Leistung der medizinischen Reha­bili­tation und nicht eine er­gän­zen­de Leis­tung.“ Dieses Urteil wurde höchst­rich­ter­lich bestätigt vom BSG und die DRV daher verurteilt. Das ist die Praxis!

www.tinyurl.com/LSG-NRW-StW[/quote]

Wieso erinnern mich Ihre Beiträge an einen privaten Rentenberater? Immer das Dollarzeichen, aber weniger den Hilfesuchenden Versicherten mit seinen aktuellen Problemen im Blick?

Was Sie anführen hilft „vielleicht“ wenn man sich auf einen langwierigen Klageprozess einlässt, was aber längst nicht jeder möchte. Das einzugestehen scheint Ihnen sehr schwer zu fallen.

Hallo DRV, nichts als durchsichtige üble Un­ter­stel­lun­gen statt Argumente? Sie sollten besser mal den dritten Punkt der „Netiquette“ auf der Startseite lesen – und besser noch beachten! www.ihre-vorsorge.de/expertenforum   Genau darauf hoffen Rehaträger, dass Versicherte nicht den Mut aufbringen, sich zu wehren. Genau das halte ich für eine skandalöse bzw. dis­kri­­minie­rende Strategie, wenn teilweise system. versucht wird, Versicherte trickreich abzu­wimmeln.
Abschlägeam 30.03.2023 | 17:49
Auch 'gesunde' Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, dass der 'Weg zur Arbeit' z.B. vom Arbeitgeber erstattet wird. Dafür gibt es die Möglichkeit, diese Kosten im Rahmen der Steuererklärung als 'Werbungskosten' oder im Falle von SWE auch im Bereich 'Sonderausgaben' geltend zu machen. Und genau diese Möglichkeit hat ein Übergangsgeldbezieher, der erst einmal wieder langsam in seine Tätigkeit einsteigt, auch. Wenn im 'Einzelfall' außergewöhnliche Kosten anfallen, die 'NUR' im Zusammenhang mit der SWE stehen, kann bei der DRV ein Antrag gestellt werden. Und wer meint, er habe außergewöhnliche Kosten, wird dies dann wohl auch tun. Und notfalls klagen, wenn er sich ungerecht behandelt fühlt. Eine Aufzählung von einzelnen SG-Gerichten hier komplett ohne Anlass hilft ihm dann, wenn es soweit ist, aber auch nicht, denn auch dies sind alles Einzelfall-Urteile. Aber nicht alle Kosten, die auch einem normalen Arbeitnehmer nicht zustehen würden, können von der DRV bezahlt werden, nur weil man gerade mal denkt, das müsse so sein. Aber nur weiter so, das Sozialsystem und hier insbesondere das Rentensystem ist ja eh schon am zusammenbrechen... also kann man es, so wie @Zorro es wohl möchte, ja auch noch beschleunigen. Für mich absolut unverständlich!!
KSCam 30.03.2023 | 19:42
Was reitet eigentlich den lieben @zorro? In der Sache ist doch alles gesagt und dass er im Forum seinen Rechtsanspruch nicht durchsetzen kann weiß er. Für mich ganz besonders amüsant ist, dass er für sich die Nettikette der Forenregeln reklamiert, sich aber nicht daran hält und selbst versucht Grundsatzdebatten zu führen, die nicht hierher gehören. Frage mich wirklich wen er hier davon überzeugen will wie toll er ist.
Zorroam 30.03.2023 | 22:30
Abschläge schrieb

Auch 'gesunde' Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, dass der 'Weg zur Arbeit' z.B. vom Arbeitgeber erstattet wird.

Dafür gibt es die Möglichkeit, diese Kosten im Rahmen der Steuererklärung als 'Werbungskosten' oder im Falle von SWE auch im Bereich 'Sonderausgaben' geltend zu machen.

Und genau diese Möglichkeit hat ein Übergangsgeldbezieher, der erst einmal wieder langsam in seine Tätigkeit einsteigt, auch.

Wenn im 'Einzelfall' außergewöhnliche Kosten anfallen, die 'NUR' im Zusammenhang mit der SWE stehen, kann bei der DRV ein Antrag gestellt werden.

Und wer meint, er habe außergewöhnliche Kosten, wird dies dann wohl auch tun. Und notfalls klagen, wenn er sich ungerecht behandelt fühlt.

Eine Aufzählung von einzelnen SG-Gerichten hier komplett ohne Anlass hilft ihm dann, wenn es soweit ist, aber auch nicht, denn auch dies sind alles Einzelfall-Urteile.

Aber nicht alle Kosten, die auch einem normalen Arbeitnehmer nicht zustehen würden, können von der DRV bezahlt werden, nur weil man gerade mal denkt, das müsse so sein.

Aber nur weiter so, das Sozialsystem und hier insbesondere das Rentensystem ist ja eh schon am zusammenbrechen... also kann man es, so wie @Zorro es wohl möchte, ja auch noch beschleunigen.

Für mich absolut unverständlich!!

Die reine Rechtsfrage, um die es hier vorrangig geht, wie oben im Aus­gangs­post dargestellt, also ob StW eine med. Rehaleistung ist oder nicht, und ob Anspruch oder nur Ermessen, haben Sie offensichtlich nicht ge­checkt bzw. kein einziges der oben zitierten Ur­teile bzw. Leitsätze ge­le­sen? Die gehen alle – ganz generell und fall­über­grei­fend (!) – von einer me­di­zi­ni­schen Rehaleistung aus. Von „Einzelfall-Urteilen“ kann in­so­weit mitnichten keine Rede sein. So steht’s ja auch ausdrücklich in der Überschrift zum „Kapitel 9 - Leis­tun­gen zur me­di­zi­nischen Re­ha­bi­litation“: Wer lesen kann, ist klar im Vorteil! www.dejure.org/gesetze/SGB_IX/44.html Das mit der Steuer mag zweifellos korrekt sein, umfasst bekanntlich aber i.d.R nur einen Bruchteil der Fahr­kos­ten bei StW. Auch deshalb darf sich der Rehaträger „nicht aus der Ver­ant­wor­tung stehlen“ (Prof. Dr. Katja Nebe vom 02.10.2018 zur Erstattung durch die DRV). www.tinyurl.com/DVfR-A9-2018 Die herrschende Meinung sieht das völlig anders wie Sie: Gesetzliche An­sprü­che können nicht einfach von ein­zel­nen Rehaträgern ausgehebelt und durch Ermessen ersetzt werden durch bloße interne Ver­wal­tungs­anwei­­sung­ in einem Rechts­staat: Das geht gar nicht (so z.B. auch Prof. Dr. Luik, Bundesrichter am BSG, LPK-SGB IX, § 44 Rn. 28). NB: StW ist keine Teilzeit, sondern therapeutische Maßnahme! http://d-nb.info/1210064928…
Abschlägeam 30.03.2023 | 23:37
Zorro schrieb

Die reine Rechtsfrage, um die es hier vorrangig geht, wie oben im Aus­gangs­post dargestellt, also ob StW eine med. Rehaleistung ist oder nicht, und ob Anspruch oder nur Ermessen, haben Sie offensichtlich nicht ge­checkt bzw. kein einziges der oben zitierten Ur­teile bzw. Leitsätze ge­le­sen? Die gehen alle – ganz generell und fall­über­grei­fend (!) – von einer me­di­zi­ni­schen Rehaleistung aus. Von „Einzelfall-Urteilen“ kann in­so­weit mitnichten keine Rede sein. So steht’s ja auch ausdrücklich in der Überschrift zum „Kapitel 9 - Leis­tun­gen zur me­di­zi­nischen Re­ha­bi­litation“: Wer lesen kann, ist klar im Vorteil!

www.dejure.org/gesetze/SGB_IX/44.html

Das mit der Steuer mag zweifellos korrekt sein, umfasst bekanntlich aber i.d.R nur einen Bruchteil der Fahr­kos­ten bei StW. Auch deshalb darf sich der Rehaträger „nicht aus der Ver­ant­wor­tung stehlen“ (Prof. Dr. Katja Nebe vom 02.10.2018 zur Erstattung durch die DRV).

www.tinyurl.com/DVfR-A9-2018

Die herrschende Meinung sieht das völlig anders wie Sie: Gesetzliche An­sprü­che können nicht einfach von ein­zel­nen Rehaträgern ausgehebelt und durch Ermessen ersetzt werden durch bloße interne Ver­wal­tungs­anwei­­sung­ in einem Rechts­staat: Das geht gar nicht (so z.B. auch Prof. Dr. Luik, Bundesrichter am BSG, LPK-SGB IX, § 44 Rn. 28). NB: StW ist keine Teilzeit, sondern therapeutische Maßnahme!

http://d-nb.info/1210064928

Dafür gibt es die Möglichkeit, diese Kosten im Rahmen der Steuer­er­klä­rung im Falle von SWE im Bereich „Son­der­aus­ga­ben“ geltend zu ma­chen.
Die reine Rechtsfrage, um die es hier vorrangig geht, wie oben im Aus­gangs­post dargestellt, also ob StW eine med. Rehaleistung ist oder nicht, und ob Anspruch oder nur Ermessen, haben Sie offensichtlich nicht ge­checkt bzw. kein einziges der oben zitierten Ur­teile bzw. Leitsätze ge­le­sen? Die gehen alle – ganz generell und fall­über­grei­fend (!) – von einer me­di­zi­ni­schen Rehaleistung aus. Von „Einzelfall-Urteilen“ kann in­so­weit mitnichten keine Rede sein. So steht’s ja auch ausdrücklich in der Überschrift zum „Kapitel 9 - Leis­tun­gen zur me­di­zi­nischen Re­ha­bi­litation“: Wer lesen kann, ist klar im Vorteil! www.dejure.org/gesetze/SGB_IX/44.html Das mit der Steuer mag zweifellos korrekt sein, umfasst bekanntlich aber i.d.R nur einen Bruchteil der Fahr­kos­ten bei StW. Auch deshalb darf sich der Rehaträger „nicht aus der Ver­ant­wor­tung stehlen“ (Prof. Dr. Katja Nebe vom 02.10.2018 zur Erstattung durch die DRV). www.tinyurl.com/DVfR-A9-2018 Die herrschende Meinung sieht das völlig anders wie Sie: Gesetzliche An­sprü­che können nicht einfach von ein­zel­nen Rehaträgern ausgehebelt und durch Ermessen ersetzt werden durch bloße interne Ver­wal­tungs­anwei­­sung­ in einem Rechts­staat: Das geht gar nicht (so z.B. auch Prof. Dr. Luik, Bundesrichter am BSG, LPK-SGB IX, § 44 Rn. 28). NB: StW ist keine Teilzeit, sondern therapeutische Maßnahme! http://d-nb.info/1210064928
Es ist recht sinnfrei, hier mit Ihnen zu diskutieren, denn dieses Forum ist kein Diskussionsforum über bestehende Gesetze oder Urteile, sondern soll schnell und unkompliziert helfen. Eine konkrete Frage wurde aber von Ihnen bisher an keiner Stelle gestellt. Und für die Zitatensammlung juristischer Entscheidungen, die Sie hier anscheinend 'anlegen' wollen, gibt es geeignetere Möglichkeiten. Für mich persönlich ist im Übrigen auch ein Prof. Dr. xy keine 'herrschende' Meinung, dies nur zu Ihrer Information. Würde das BSG dieser Einzelmeinung des Prof. Dr. folgen, gäbe es längst ein entsprechendes BSG-Urteil. Und dem müsste dann wohl auch die DRV folgen. So bleiben dies also alles Einzelfälle. Wenn Ihnen das nicht gefällt, sollten Sie sich an die gesetzgebenden Organe wenden, die Sie im Bundestag/-rat finden. Viel Erfolg!
Zorroam 31.03.2023 | 13:00
Abschläge schrieb

Dafür gibt es die Möglichkeit, diese Kosten im Rahmen der Steuer­er­klä­rung im Falle von SWE im Bereich „Son­der­aus­ga­ben“ geltend zu ma­chen.[/quote]

Die reine Rechtsfrage, um die es hier vorrangig geht, wie oben im Aus­gangs­post dargestellt, also ob StW eine med. Rehaleistung ist oder nicht, und ob Anspruch oder nur Ermessen, haben Sie offensichtlich nicht ge­checkt bzw. kein einziges der oben zitierten Ur­teile bzw. Leitsätze ge­le­sen? Die gehen alle – ganz generell und fall­über­grei­fend (!) – von einer me­di­zi­ni­schen Rehaleistung aus. Von „Einzelfall-Urteilen“ kann in­so­weit mitnichten keine Rede sein. So steht’s ja auch ausdrücklich in der Überschrift zum „Kapitel 9 - Leis­tun­gen zur me­di­zi­nischen Re­ha­bi­litation“: Wer lesen kann, ist klar im Vorteil!

www.dejure.org/gesetze/SGB_IX/44.html

Das mit der Steuer mag zweifellos korrekt sein, umfasst bekanntlich aber i.d.R nur einen Bruchteil der Fahr­kos­ten bei StW. Auch deshalb darf sich der Rehaträger „nicht aus der Ver­ant­wor­tung stehlen“ (Prof. Dr. Katja Nebe vom 02.10.2018 zur Erstattung durch die DRV).

www.tinyurl.com/DVfR-A9-2018

Die herrschende Meinung sieht das völlig anders wie Sie: Gesetzliche An­sprü­che können nicht einfach von ein­zel­nen Rehaträgern ausgehebelt und durch Ermessen ersetzt werden durch bloße interne Ver­wal­tungs­anwei­­sung­ in einem Rechts­staat: Das geht gar nicht (so z.B. auch Prof. Dr. Luik, Bundesrichter am BSG, LPK-SGB IX, § 44 Rn. 28). NB: StW ist keine Teilzeit, sondern therapeutische Maßnahme!

http://d-nb.info/1210064928[/quote]

Es ist recht sinnfrei, hier mit Ihnen zu diskutieren, denn dieses Forum ist kein Diskussionsforum über bestehende Gesetze oder Urteile, sondern soll schnell und unkompliziert helfen.

Eine konkrete Frage wurde aber von Ihnen bisher an keiner Stelle gestellt. Und für die Zitatensammlung juristischer Entscheidungen, die Sie hier anscheinend 'anlegen' wollen, gibt es geeignetere Möglichkeiten.

Für mich persönlich ist im Übrigen auch ein Prof. Dr. xy keine 'herrschende' Meinung, dies nur zu Ihrer Information.

Würde das BSG dieser Einzelmeinung des Prof. Dr. folgen, gäbe es längst ein entsprechendes BSG-Urteil. Und dem müsste dann wohl auch die DRV folgen.

So bleiben dies also alles Einzelfälle.

Wenn Ihnen das nicht gefällt, sollten Sie sich an die gesetzgebenden Organe wenden, die Sie im Bundestag/-rat finden.

Viel Erfolg!

Wo haben Sie diese Weis­heit her? Wie kommen Sie denn auf so eine schräge Idee? Zwingend ist das ohnehin nicht, so zu „fabulieren“: Wie schon oben gepostet, macht ­­die DRV seit Jahren partout wirklich alles, um ober- und höchst­rich­ter­li­che BSG-Ent­schei­dung zu vereiteln: Denn DRV-Träger lassen sich lieber von In­stan­zen­ge­richten rkr. ver­ur­teilen, soweit sie verklagt werden (z.B. SG Neuruppin 2017) oder machen Rückzieher und ziehen Be­ru­fung zurück (z.B. DRV Berlin-Bran­den­burg) und er­statten dann „ge­räusch­los“, um danach wei­ter­­zu­ma­chen wie zuvor. Ihre vor­eilige höchst irre­füh­ren­de Schluss­fol­ge­rung zum BSG ist dem­nach völlig da­ne­ben sowie haltlose Un­ter­stellung. TIPP: Lieber ins Bett gehen statt gegen Mitter­nacht zu posten – denn da kommt ansonsten nur „Un­sinn“ raus zur „herr­schen­den Meinung“ und sonst bei Ihnen. www.dejure.org/9999,130118 Wie eigenmächtig die DRV zu­wei­len illegal ihre eigenen „Gesetze“ macht (hinter dem Rücken des Gesetzgebers) zum Nachteil ihrer Ver­si­cherten, hat das LSG NRW vom 30.04.2014 - L 8 R 875/13, in einer Pressemitteilung von 2014 klar do­ku­men­tiert mit folgender Schlag­zeile: „Praxis und Merkblätter der Deutschen Rentenversicherung rechtswidrig“. Damals ging’s auch um Fahrkosten (Pen­delkos­ten), die massenhaft und jahrelang den Ver­sicherten rechts­wid­rig nur gekürzt erstattet wurden. Es erfolgte zuvor ver­breitet Des­in­for­ma­tion per DRV-Merkblatt – am Gesetzgeber vorbei ohne jede Rechts­grund­la­ge. So wur­den behinderte Menschen jah­re­lang behördlich benachteiligt. www.tinyurl.com/LSG-NRW-2014
Zorroam 01.04.2023 | 14:00
Blubb! Lasst den Trolljäger träumen und „Blockwart“ spielen. Klartext: alias „Das war wohl nichts“, alias DRV, alias Trolljäger che­cken es einfach nicht. „Allein dastehen“? Mitnichten! Es gibt keine Fachliteratur sowie kein rkr. Urteil, wonach vorgeblich „Er­mes­sen“ statt Anspruch - ganz im Gegenteil: [1] Das Sächs. LSG, 14.10.2022, L 1 KR 320/20, hat nach SGB VI klar­ge­stellt nach dem Recht für die DRV unter Verweis auf o.g. SG Neuruppin und SG Berlin, wonach ein Rechts­an­spruch auf Fahrkosten bei StW besteht. Dem­nach gibt es jetzt erstmals ➔ober­ge­richt­li­ches LSG-Urteil 2022 zu Fahr­kosten bei StW mit Verurteilung – nach dem Recht für Rentenversicherung (Nr. 3.b der Ur­teils­grün­de) wie folgt: „Die Klägerin hat nach § 9, § 28 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 64 Abs. 1 Nr. 5, § 73 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ➔Anspruch auf Übernahme der ihr im Zu­sam­men­hang mit der stufenweisen Wie­der­ein­glie­derung vom 17.06.2019 bis 11.08.2019 entstandenen Fahr­kosten ...“ Dort steht absolut nichts vom Ermessen! https://de.wikipedia.org/wiki/Fahrkosten_(Krankenversicherung)#B… [2] Selbst Prof. Dr. Martin Löschau hat im DRV-Studientext Nr. 12 – Leistungen zur Teilhabe 2021, Ka­pitel 4.5 Seite 35, klargestellt: „Als weitere Form der Leistung zur me­dizinischen Rehabilitation ist in der DRV die stufenweise Wie­der­ein­glie­derung („Hamburger Modell“) vor­ge­se­hen“. Mit diesem Schu­lungs­material wird der DRV-Nach­wuchs geschult. Daher sind GRA-An­wei­sun­gen der DRV ➔wi­der­sprüch­lich zum eigenen DRV-Schu­lungs­ma­terial, wonach StW medizinische Rehaleistung. Auch da steht nichts vom Ermessen! www.tinyurl.com/DRV-StW-Studie12
Unnützes Gelaberam 02.04.2023 | 08:43
Zorro schrieb

Blubb! Lasst den Trolljäger träumen und „Blockwart“ spielen. Klartext: alias „Das war wohl nichts“, alias DRV, alias Trolljäger che­cken es einfach nicht.

„Allein dastehen“? Mitnichten! Es gibt keine Fachliteratur sowie kein rkr. Urteil, wonach vorgeblich „Er­mes­sen“ statt Anspruch - ganz im Gegenteil:

[1] Das Sächs. LSG, 14.10.2022, L 1 KR 320/20, hat nach SGB VI klar­ge­stellt nach dem Recht für die DRV unter Verweis auf o.g. SG Neuruppin und SG Berlin, wonach ein Rechts­an­spruch auf Fahrkosten bei StW besteht. Dem­nach gibt es jetzt erstmals ➔ober­ge­richt­li­ches LSG-Urteil 2022 zu Fahr­kosten bei StW mit Verurteilung – nach dem Recht für Rentenversicherung (Nr. 3.b der Ur­teils­grün­de) wie folgt:

„Die Klägerin hat nach § 9, § 28 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 64 Abs. 1 Nr. 5, § 73 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ➔Anspruch auf Übernahme der ihr im Zu­sam­men­hang mit der stufenweisen Wie­der­ein­glie­derung vom 17.06.2019 bis 11.08.2019 entstandenen Fahr­kosten ...“ Dort steht absolut nichts vom Ermessen!

https://de.wikipedia.org/wiki/Fahrkosten_(Krankenversicherung)#Berufungsgerichte

[2] Selbst Prof. Dr. Martin Löschau hat im DRV-Studientext Nr. 12 – Leistungen zur Teilhabe 2021, Ka­pitel 4.5 Seite 35, klargestellt: „Als weitere Form der Leistung zur me­dizinischen Rehabilitation ist in der DRV die stufenweise Wie­der­ein­glie­derung („Hamburger Modell“) vor­ge­se­hen“. Mit diesem Schu­lungs­material wird der DRV-Nach­wuchs geschult. Daher sind GRA-An­wei­sun­gen der DRV ➔wi­der­sprüch­lich zum eigenen DRV-Schu­lungs­ma­terial, wonach StW medizinische Rehaleistung. Auch da steht nichts vom Ermessen!

www.tinyurl.com/DRV-StW-Studie12

Sie haben Recht (auch wenn Sie mit Ihrer Meinung ziemlich allein dastehen) …
Blubb! Lasst den Trolljäger träumen und „Blockwart“ spielen. Klartext: alias „Das war wohl nichts“, alias DRV, alias Trolljäger che­cken es einfach nicht. „Allein dastehen“? Mitnichten! Es gibt keine Fachliteratur sowie kein rkr. Urteil, wonach vorgeblich „Er­mes­sen“ statt Anspruch - ganz im Gegenteil: [1] Das Sächs. LSG, 14.10.2022, L 1 KR 320/20, hat nach SGB VI klar­ge­stellt nach dem Recht für die DRV unter Verweis auf o.g. SG Neuruppin und SG Berlin, wonach ein Rechts­an­spruch auf Fahrkosten bei StW besteht. Dem­nach gibt es jetzt erstmals ➔ober­ge­richt­li­ches LSG-Urteil 2022 zu Fahr­kosten bei StW mit Verurteilung – nach dem Recht für Rentenversicherung (Nr. 3.b der Ur­teils­grün­de) wie folgt: „Die Klägerin hat nach § 9, § 28 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 64 Abs. 1 Nr. 5, § 73 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ➔Anspruch auf Übernahme der ihr im Zu­sam­men­hang mit der stufenweisen Wie­der­ein­glie­derung vom 17.06.2019 bis 11.08.2019 entstandenen Fahr­kosten ...“ Dort steht absolut nichts vom Ermessen! https://de.wikipedia.org/wiki/Fahrkosten_(Krankenversicherung)#B… [2] Selbst Prof. Dr. Martin Löschau hat im DRV-Studientext Nr. 12 – Leistungen zur Teilhabe 2021, Ka­pitel 4.5 Seite 35, klargestellt: „Als weitere Form der Leistung zur me­dizinischen Rehabilitation ist in der DRV die stufenweise Wie­der­ein­glie­derung („Hamburger Modell“) vor­ge­se­hen“. Mit diesem Schu­lungs­material wird der DRV-Nach­wuchs geschult. Daher sind GRA-An­wei­sun­gen der DRV ➔wi­der­sprüch­lich zum eigenen DRV-Schu­lungs­ma­terial, wonach StW medizinische Rehaleistung. Auch da steht nichts vom Ermessen! www.tinyurl.com/DRV-StW-Studie12
Schön für Sie und jetzt? Die Rentenversicherung richtet sich nicht nach diesen Urteilen und wer das ändern möchte, muss einen langwierigen Klageweg mit offenem Ausgang in Gang setzen. Ob jemand das möchte, bleibt ihm dann überlassen. Suchen Sie sich jemandem mit dem Sie das durchziehen wollen und nennen Sie diesem vor allem Ihren Gebührensatz. Viel Freude noch bei schwadronieren.
Zorroam 02.04.2023 | 16:30
KSC schrieb

Was reitet eigentlich den lieben @zorro?

In der Sache ist doch alles gesagt und dass er im Forum seinen Rechtsanspruch nicht durchsetzen kann weiß er.

Für mich ganz besonders amüsant ist, dass er für sich die Nettikette der Forenregeln reklamiert, sich aber nicht daran hält und selbst versucht Grundsatzdebatten zu führen, die nicht hierher gehören.

Frage mich wirklich wen er hier davon überzeugen will wie toll er ist.

Es geht um die „Kernfrage“, ob StW med. Re­ha­leis­tung ist. Da sind sich die Rspr. aller (!) Instanzen und auch die Ex­per­ten bspw. der Diakonie 2020 völlig einig. Da windet sich die DRV nach wie vor. www.tinyurl.com/Engel-Fahrkosten-StW Nach Verlautbarung der DRV in ihrem „Merkblatt“, Stand 3/2022 (Seite 2), soll neuerdings kein An­spruch mehr beste­hen, son­dern vor­geb­lich le­dig­lich Ermessen. Das ist frei erfunden, da es in­so­weit be­kannt­lich in den letzten Jahren ja ➔keinerlei ge­setz­liche Rechts­än­de­rung gab, oder? Das hat sich dem­nach DRV wohl alles aus den Fingern gesaugt und windet sich, be­son­ders auch bei der vor­geb­lichen Frist für die An­trag­stel­lung wäh­rend der Ar­beits­un­fä­hig­keit, da Verjährung erst in 4 Jahren (!) laut § 45 SGB I: Das ist „schlau“, aber na­tür­lich grob illegal (so u.a. schon LSG Meck­len­burg­-Vor­pom­mern vom 28.05.2020 – L 6 KR 100/15 – rkr.) Diese m.E. mut­wil­li­ge „Auslegung“ der derzeit DRV-Ver­ant­wort­li­chen wird die DRV daher nicht mehr lange durchhalten können, zumal Revision an­hän­gig beim BSG zu Fahrkosten bei StW, ver­tre­ten durch Ex­per­ten des DGB-Rechts­schut­zes. www.tinyurl.com/DRV-Merkblatt-2022
Zorroam 02.04.2023 | 17:30
Hier kommt nun der richtige Direktlink zum Fachbeitrag von Alexander Engel (RECHT KONKRET, 1/2020, Seite 42) vom Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen zur „Kern­fra­ge“, wonach es sich bei StW ➔generell um eine med. Rehaleistung handelt, also folglich kein Ermessen. www.tinyurl.com/Fahrkosten-StW-DRV
Threadendeam 02.04.2023 | 18:16
Was will @Zorro eigentlich hier im Forum erreichen? Selbst wenn er Recht hätte, bewirkt dies keinerlei Änderung in der Verfahrensweise der Rentenversicherung. Daher ist dieser Thread ausdiskutiert und sollte von den zuständigen Experten oder Admins geschlossen werden. Die ist schließlich keine Bühne für Selbstdarsteller.
Zorroam 02.04.2023 | 20:00
Threadende schrieb

Was will @Zorro eigentlich hier im Forum erreichen?

Selbst wenn er Recht hätte, bewirkt dies keinerlei Änderung in der Verfahrensweise der Rentenversicherung. Daher ist dieser Thread ausdiskutiert und sollte von den zuständigen Experten oder Admins geschlossen werden. Die ist schließlich keine Bühne für Selbstdarsteller.

Liebe DRV, zur exklusiven „Auslegung“ der DRV siehe die fundierte gutachtliche DVfR-Stellungnahme der renommierten Sozial­rechts­ex­per­tin Linda Albersmann von der Universität zu Halle-Wittenberg vom 24.11.2022 und ihr klares „Fazit“ mit umfangreichen Nachweisen wie folgt im Wortlaut, wonach die derzeitige DRV-Rechts­pra­xis durch nichts zu rechtfertigen ist: www.tinyurl.com/DVfR-Gutachten-StW „vielen Dank für Ihre Frage, die Einblick in die Rechtspraxis gibt. Da sich die Verwaltungspraxis aller Rehabilitationsträger an den gesetzlichen Vorgaben, hier vor allem des SGB IX, messen muss, kommt es auf die Hinweise in den Formularen der Rentenversicherung nicht an, wenn diese die gesetzlichen Ansprüche unzulässig beschränken. Die Antwort auf Ihre Frage hängt also von der Gesetzeslage ab. Und diese ist recht eindeutig: Sie haben einen gesetzlichen Anspruch unabhängig davon, ob die Selbstzahlung für Sie besonders belastend wäre. Die Rentenversicherung hat als Rehaträger gem. §§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 5 Nr. 1 SGB IX die Fahrtkosten im Rahmen der Stufenweisen Wiedereingliederung (StW) zu tragen. Der Anspruch der Versicherten ergibt sich aus § 28 SGB VI iVm. §§ 64 Abs. 1 Nr. 5, 73 SGB IX. Die Formulierung des § 73 SGB IX ist dabei eindeutig, die Fahrtkosten „werden […] übernommen“. Der Reha-Träger hat im Rahmen der Fahrkosten­er­stat­tung ➔keinen Ermessensspielraum, ob die Kosten zu erstatten sind. Aus dem Gesetz ergibt sich auch ➔keine weitere Einschränkung, sondern nur eine Begrenzung dieses Anspruchs. Gem. § 73 SGB IX sind die erforderlichen Fahrtkosten zu erstatten, sodass Voraussetzung – neben einer bewilligten Leistung der medizinischen Rehabilitation (in Ihrem Fall mit der StW gegeben) – die Erforderlichkeit der Fahrtkosten ist. Diesen Punkt „Erforderlichkeit“ scheint die DRV mit ihrer Formulierung („finanziell außergewöhnlich belastet“ bzw. „Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung ansonsten gefährdet“) ausfüllen zu wollen. Erforderlich iSd. § 73 SGB IX sind die Kosten jedoch regelmäßig dann, wenn Sie Ihre Arbeitsstelle nicht zumutbar fußläufig erreichen können. Wenn Sie öffentliche Verkehrsmittel nutzen, sind die Fahrtkosten unter Einschluss möglicher Ermäßigungen er­for­der­lichen Kosten. Eine Pflicht, öf­fent­li­che Verkehrsmittel zu nutzen, besteht allerdings nicht. Bei Nutzung eines privaten Kfz besteht lediglich eine Begrenzung hinsichtlich der Höhe der Erstattung gem. § 73 Abs. 4 SGB IX (Fuchs/ Ritz/ Rosenow/ Conrad-Giese, § 73 SGB IX Rn 13 f.; vgl. LPK-SGB IX/Asmalsky, § 73 Rn. 5). FAZIT: Über das „Ob“ der Erstattung besteht kein Ent­schei­dungs­spiel­raum, wenn Sie nicht zufällig zu Fuß gehen konnten. Eine außer­ge­wöhn­liche Belastung ist für den Anspruch gesetzlich ➔nicht vorgesehen. Le­dig­lich die Höhe kann sich je nach Verkehrsmittel unterscheiden. Die Fahrtkostenerstattung ist vom Anspruch auf me­di­zi­ni­sche Reha­bili­tations­leis­tung mitumfasst. Eine Kostenerstattung kann schon der ➔Natur der Sache nach erst nach dem Aufwand, also nach den un­ter­nom­me­nen Fahrten erfolgen. Damit kann der Antrag auf Erstattung nach Ende der StW auch ➔nicht verspätet sein. Im Übrigen würde ein etwaiger ➔Beratungsfehler zu Lasten des Rehabilitationsträgers gehen, vgl. dazu auch schon den Beitrag von Nebe/Kurazova: Rückwirkende Pflegeleistungen im Wege des sozialrechtlichen Her­stel­lungs­an­spruchs wegen Verletzung der hausärztlichen Be­nach­rich­ti­gungs­pflicht aus § 7 Abs. 2 S. 2 SGB XI – Anmerkung zu LSG Berlin-Bran­den­burg, Urt. v. 23.09.2010, L 27 P 5/09; Forum A, Beitrag A12-2012 unter www.reha-recht.de; 07.05.2012.“
KSCam 02.04.2023 | 23:06
Wen wollen Sie eigentlich überzeugen? Die Grundsatzabteilungen der DRV lesen hier eher nicht mit. Und allen potentiell Betroffenen kann man nur raten, Anträge zu stellen und bei Ablehnungen.....den bekannten Rechtsweg durchzukämpfen.
Heinrich am 03.04.2023 | 01:27
Hallo Zorro, Reisekosten errechnet nicht der Fachangestellte (der hat ja schließlich auch nur Hauptschulabschluss und eine zweijährige Berufsbildung erfahren). Die tippen nur stupide das Datum und die Kilometer ein und das rvDialog-System errechnet dann die zu zahlenden Beträge automatisch aus. Da sitzt keiner mit Taschenrechner und tippt was ein und rechnet dann aus Versehen falsch. Damit ist der Sachbearbeiter überfordert. Das macht die Verwaltungssoftware automatisch. Wenn also irgend etwas falsch läuft, hat einer etwas bewusst manipuliert und verbockt. An ihrer Stelle würde ich klagen. Reisekosten sind außerdem rechtlich gesehen eine eindeutige Materie: Kostenerstattung und Steuerrecht sind keine ErmessensEntscheidungen. Das sehen sie ja auch an den Urteilen Die Frage ist doch eher die: Sie sind ja während der stufenweisen WiederEingliederung sowieso krankgeschrieben. Wie weit fahren Sie denn und wo fahren Sie denn hin um die St. Eingliederung zu machen? ST W wird doch beim Arbeitgeber am Arbeitsplatz gemacht und nicht in einer Einrichtung. Aber wenn sie an ihren Arbeitsort fahren, dann können Sie doch die entstandenen Reisekosten sowieso steuerlich geltend machen? Wenn es allerdings so ist, dass sie während der Zeit der stufenweise Eingliederung, in der sie als arbeitsunfähig gelten, am Ende mehr fahren als sie zeitlich überhaupt belastbar sind, dann werden sie gerade gründlich verarscht von der Rentenversicherung. Das würde mich mal sehr interessieren, denn ich habe auch einige bizarre Dinge erlebt. Bei mir war es so, dass am Ende heraus kam, dass die Sachbearbeiterin das Enddatum nicht eingetragen hat und dann manuell Die Reisekosten halbiert und als Rehabilitationshilfe umgewidmet hat und die tatsächlichen Reisekosten auf null gesetzt haben. Da gibt es einige pfiffige Mitarbeiter bei der DRV, die solche Sachen machen. Lesen Sie dazu auch ruhig einmal die Lektüre: Studientexte der Rentenversicherung Nr. 31. Dann verstehen Sie, dass eigentlich überhaupt keine Ermessensentscheidungen in der Sachbearbeitung getroffen werden. Wir leben in einer digitalen Welt, die Entscheidung und die Regeln gibt das System am Terminal des Sachbearbeiters vor.
Psychisch erkrankt?am 03.04.2023 | 07:43
Bühnenpräsenz schrieb

Eine Diskussions-Bühne suchte ein User Namens "Zorro" vor ca 10 - 15 Jahren auch schon in einem Selbsthilfeforum.

Wenn es kein Zufall des gleichen Usernamens ist, dann mache ich mich hier auf eine Neverendingstory gefasst und erwarte in Kürze die nächste Grundsatzdiskussion.

Was will @Zorro eigentlich hier im Forum erreichen? Selbst wenn er Recht hätte, bewirkt dies keinerlei Änderung in der Verfahrensweise der Rentenversicherung. Daher ist dieser Thread ausdiskutiert und sollte von den zuständigen Experten oder Admins geschlossen werden. Die ist schließlich keine Bühne für Selbstdarsteller.
Eine Diskussions-Bühne suchte ein User Namens "Zorro" vor ca 10 - 15 Jahren auch schon in einem Selbsthilfeforum. Wenn es kein Zufall des gleichen Usernamens ist, dann mache ich mich hier auf eine Neverendingstory gefasst und erwarte in Kürze die nächste Grundsatzdiskussion.
Mir erscheint dieser @Zorro auch psychisch auffällig. Da muss man mal ein Auge drauf haben.
Bühnenpräsenzam 03.04.2023 | 07:29
Threadende schrieb

Was will @Zorro eigentlich hier im Forum erreichen?

Selbst wenn er Recht hätte, bewirkt dies keinerlei Änderung in der Verfahrensweise der Rentenversicherung. Daher ist dieser Thread ausdiskutiert und sollte von den zuständigen Experten oder Admins geschlossen werden. Die ist schließlich keine Bühne für Selbstdarsteller.

Eine Diskussions-Bühne suchte ein User Namens "Zorro" vor ca 10 - 15 Jahren auch schon in einem Selbsthilfeforum. Wenn es kein Zufall des gleichen Usernamens ist, dann mache ich mich hier auf eine Neverendingstory gefasst und erwarte in Kürze die nächste Grundsatzdiskussion.
Zorro am 03.04.2023 | 13:00
Lieber Admin, danke, dass Sie diese groben Unterstellungen mit rein un­sach­li­cher Po­le­mik entfernt haben. Respekt!
Schade am 03.04.2023 | 13:04
Manch einer würde dem Admin auch danken wenn er den kompletten Beitrag gelöscht oder wenigstens geschlossen hätte.
Zorroam 03.04.2023 | 13:30
Heinrich schrieb

Hallo Zorro,

Reisekosten errechnet nicht der Fachangestellte (der hat ja schließlich auch nur Hauptschulabschluss und eine zweijährige Berufsbildung erfahren). Die tippen nur stupide das Datum und die Kilometer ein und das rvDialog-System errechnet dann die zu zahlenden Beträge automatisch aus. Da sitzt keiner mit Taschenrechner und tippt was ein und rechnet dann aus Versehen falsch. Damit ist der Sachbearbeiter überfordert. Das macht die Verwaltungssoftware automatisch. Wenn also irgend etwas falsch läuft, hat einer etwas bewusst manipuliert und verbockt. An ihrer Stelle würde ich klagen. Reisekosten sind außerdem rechtlich gesehen eine eindeutige Materie: Kostenerstattung und Steuerrecht sind keine ErmessensEntscheidungen. Das sehen sie ja auch an den Urteilen

Die Frage ist doch eher die: Sie sind ja während der stufenweisen WiederEingliederung sowieso krankgeschrieben. Wie weit fahren Sie denn und wo fahren Sie denn hin um die St. Eingliederung zu machen?

ST W wird doch beim Arbeitgeber am Arbeitsplatz gemacht und nicht in einer Einrichtung.

Aber wenn sie an ihren Arbeitsort fahren, dann können Sie doch die entstandenen Reisekosten sowieso steuerlich geltend machen?

Wenn es allerdings so ist, dass sie während der Zeit der stufenweise Eingliederung, in der sie als arbeitsunfähig gelten, am Ende mehr fahren als sie zeitlich überhaupt belastbar sind, dann werden sie gerade gründlich verarscht von der Rentenversicherung. Das würde mich mal sehr interessieren, denn ich habe auch einige bizarre Dinge erlebt. Bei mir war es so, dass am Ende heraus kam, dass die Sachbearbeiterin das Enddatum nicht eingetragen hat und dann manuell Die Reisekosten halbiert und als Rehabilitationshilfe umgewidmet hat und die tatsächlichen Reisekosten auf null gesetzt haben. Da gibt es einige pfiffige Mitarbeiter bei der DRV, die solche Sachen machen.

Lesen Sie dazu auch ruhig einmal die Lektüre: Studientexte der Rentenversicherung Nr. 31. Dann verstehen Sie, dass eigentlich überhaupt keine Ermessensentscheidungen in der Sachbearbeitung getroffen werden. Wir leben in einer digitalen Welt, die Entscheidung und die Regeln gibt das System am Terminal des Sachbearbeiters vor.

Hallo Heinrich, das sehe ich etwas anders: Denn der Arzt muss die Dauer der Fahrten er­fra­gen und wird das als ver­stän­di­ger Mediziner beim Stu­fen­plan na­tür­lich zu be­rück­sich­ti­gen haben. Besonders anfangs kann das entscheidend sein, ob z.B. 30 Minuten, 60 Minuten oder mehr einfache Fahrzeit. Sonst haftet er, wenn er leichtfertig nach Schema F verordnet und „schlampt“ und dann was passiert wegen Überforderung lt. Rspr. Auch muss der Arzt zwin­gend regelmäßig überwachen und ggf. den in­di­vi­du­ellen Stufenplan nach oben oder unten nachjustieren, da­mit Ge­sundheit und Rehaerfolg un­ter keinen Umständen gefährdet werden. Verantwortlich ist letztlich allein (!) der Arzt für den ver­ord­ne­ten Stufenplan für die StW ins Er­werbs­le­ben als medizinisch-therapeutische Maß­nah­me im Be­trieb (= per­so­nen­zen­trier­ter Reha­bili­tat­ions­ort).
Zorroam 03.04.2023 | 17:30
Herzlichen Dank für den sachlichen Hinweis. Die Weisungslage ist mir bekannt lt. neuem DRV-Merkblatt. Mir ging’s hier gar nicht um eine „Besserstellung“ (bei Aufstockung auf 100 Prozent erstattet zu Recht so oder so niemand, wohl auch keine Be­rück­sich­ti­gung bei der Steuer). Mir ging’s vielmehr z.B. darum, ob die DRV ablehnen darf allein des­halb, weil der For­mu­lar-Antrag erst nach Ablauf der StW eingeht. Das sieht die ständ. Rspr. und Wis­sen­schaft sehr kritisch, wie ja schon oben wörtlich zitiert. Das stellten bspw. schon folgende zwei BSG-Urteile vor Jahren explizit fest. In beiden Fällen wurde die DRV daher ver­ur­teilt bereits vor über einem Jahr­zehnt. Darauf haben seither die Gerichte aller Instanzen und das Fach­schrift­tum um­fang­reich verwiesen: • BSG, 29.01.2008, B 5a/5 R 26/07 R „Stufenweise Wiedereingliederung zählt zum Katalog der me­di­zi­ni­schen ➔Reha-Leistungen, die vom Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­ger zu erbringen sind.“ (Rn. 20) www.lexetius.com/2008,1884#20 • BSG, 20.10.2009, B 5 R 44/08 R „Mit dieser Argumentation setzt sich die Beklagte jedoch in Wi­der­spruch zum Anliegen des SGB IX, die stu­fen­wei­se Wie­der­ein­glie­de­rung nun­mehr als eine auch von der Ren­ten­ver­si­che­rung zu er­brin­gen­de ➔Leistung der me­di­zi­ni­schen Re­ha­bi­li­tation ein­zu­füh­ren.“ (Rn. 38) www.lexetius.com/2009,4062#38 Folgt man diesen BSG-Urteilen, so ist die pau­scha­le DRV-Annahme, dass es sich „nicht“ um „Fahrkosten nach § 73 SGB IX“ han­deln würde, nicht nach­voll­zieh­bar und durch nichts zu recht­fer­ti­gen, da längst höchs­rich­ter­lich aus­ge­ur­teilt, oder? Ebenso Prof. Franz Josef Düwell, Vor­sit­zen­der Richter am BSG a.D. – Neues zur StW – in NZA 12/2020, 767, Fußnote 13. www.tinyurl.com/NZA-2020-Duewell-StW
Speziam 03.04.2023 | 18:41
Und wenn Sie Ihre Litanei noch zehnmal herunterbeten, die Expertenantwort haben Sie nun erhalten. Wenn Sie das alles für Unrecht halten, dann steht Ihnen der Rechtsweg frei. Siegessicher wie Sie sind, doch nur reine Formsache!
Bitte diesen Thread schließenam 03.04.2023 | 20:40
Spezi schrieb

Und wenn Sie Ihre Litanei noch zehnmal herunterbeten, die Expertenantwort haben Sie nun erhalten. Wenn Sie das alles für Unrecht halten, dann steht Ihnen der Rechtsweg frei. Siegessicher wie Sie sind, doch nur reine Formsache!

Die Experten würden allen einen Gefallen damit tun, diesen Thread zu schließen. Einem beratungsresistenten User muss man nicht noch unnötig eine Bühne bieten, die dann nur mehr und mehr unsachliche Kommentare provoziert.
Zorroam 03.04.2023 | 22:00
Bitte diesen Thread schließen schrieb

Die Experten würden allen einen Gefallen damit tun, diesen Thread zu schließen.

Einem beratungsresistenten User muss man nicht noch unnötig eine Bühne bieten, die dann nur mehr und mehr unsachliche Kommentare provoziert.

Beratungsresistent? Die DRV steht nicht über dem Gesetz und hat zu­min­dest wenigstens die stän­di­ge Recht­spre­chung des Bun­des­sozial­ge­richts um­zu­set­zen und zu res­pek­tie­ren. Andere Rehaträger haben ja das schließlich auch ge­schafft und halten sich daran – seit Jahren! Sie „plappern“ lediglich anderen mit stän­dig wech­seln­den alias-Namen un­kri­tisch nach statt mal selbst was sach­lich bei­zu­steu­ern.
Zorroam 03.04.2023 | 22:55
Bühnenpräsenz schrieb

Eine Diskussions-Bühne suchte ein User Namens "Zorro" vor ca 10 - 15 Jahren auch schon in einem Selbsthilfeforum.

Wenn es kein Zufall des gleichen Usernamens ist, dann mache ich mich hier auf eine Neverendingstory gefasst und erwarte in Kürze die nächste Grundsatzdiskussion.

Sie haben zur Sache absolut nichts bei­ge­tra­gen! Null. Wenn Sie sich schon seit min­des­tens 15 Jah­ren in Selbst­hil­fe­fo­ren tummeln, so hat das of­fen­bar nur wenig ge­bracht laut Ihrem un­ter­ir­di­schen Schreib­stiel und völlig an der Sache vorbei.
Heinrich am 04.04.2023 | 01:01
Zorro schrieb

Hallo Heinrich,

das sehe ich etwas anders: Denn der Arzt muss die Dauer der Fahrten er­fra­gen und wird das als ver­stän­di­ger Mediziner beim Stu­fen­plan na­tür­lich zu be­rück­sich­ti­gen haben. Besonders anfangs kann das entscheidend sein, ob z.B. 30 Minuten, 60 Minuten oder mehr einfache Fahrzeit. Sonst haftet er, wenn er leichtfertig nach Schema F verordnet und „schlampt“ und dann was passiert wegen Überforderung lt. Rspr. Auch muss der Arzt zwin­gend regelmäßig überwachen und ggf. den in­di­vi­du­ellen Stufenplan nach oben oder unten nachjustieren, da­mit Ge­sundheit und Rehaerfolg un­ter keinen Umständen gefährdet werden. Verantwortlich ist letztlich allein (!) der Arzt für den ver­ord­ne­ten Stufenplan für die StW ins Er­werbs­le­ben als medizinisch-therapeutische Maß­nah­me im Be­trieb (= per­so­nen­zen­trier­ter Reha­bili­tat­ions­ort).

Wenn es allerdings so ist, dass sie während der Zeit der stufenweise Eingliederung, in der sie als arbeitsunfähig gelten, am Ende mehr fahren als sie zeitlich überhaupt belastbar sind, dann werden sie gerade gründlich verarscht von der Rentenversicherung.
Hallo Heinrich, das sehe ich etwas anders: Denn der Arzt muss die Dauer der Fahrten er­fra­gen und wird das als ver­stän­di­ger Mediziner beim Stu­fen­plan na­tür­lich zu be­rück­sich­ti­gen haben. Besonders anfangs kann das entscheidend sein, ob z.B. 30 Minuten, 60 Minuten oder mehr einfache Fahrzeit. Sonst haftet er, wenn er leichtfertig nach Schema F verordnet und „schlampt“ und dann was passiert wegen Überforderung lt. Rspr. Auch muss der Arzt zwin­gend regelmäßig überwachen und ggf. den in­di­vi­du­ellen Stufenplan nach oben oder unten nachjustieren, da­mit Ge­sundheit und Rehaerfolg un­ter keinen Umständen gefährdet werden. Verantwortlich ist letztlich allein (!) der Arzt für den ver­ord­ne­ten Stufenplan für die StW ins Er­werbs­le­ben als medizinisch-therapeutische Maß­nah­me im Be­trieb (= per­so­nen­zen­trier­ter Reha­bili­tat­ions­ort).
Hallo Heinrich, Mir war es nicht wichtig, den Sachverhalt 100 Prozent zu erkennen. Wichtiger war es aber, die DRV-Experten zu einer neuen Betrachtung der Situation zu bewegen, was ja geklappt hat. Ich wünsche Ihnen eine gute Genesung und weiterhin viel Erfolg bei der Problembewältigung. Die Studientexte der DRV sind ja sehr vielfältig. Hier mal noch eine Abhandlung in der die Abgrenzung der Leistungsträger bei den einzelnen Leistungen beschrieben sind. … ist schon von 1999, da hat ist schon viel in Bezug auf die SGB §Y weiterentwickelt. Der Kerngedanke des Titels wird aber sehr gut aufgenommen. https://www.sofia-darmstadt.de/fileadmin/Dokumente/Diskussion/19…
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