Hallo Zorro,
die Rentenversicherungsträger folgen diesen Entscheidungen nicht. Anträge bleiben natürlich unbenommen.
Sofern Versicherte durch die Teilnahme an der stufenweisen Wiedereingliederung finanziell außergewöhnlich belastet werden und hierdurch die Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung gefährdet sein sollte, können den Versicherten im Rahmen einer Ermessensentscheidung die entstandenen Kosten für Fahrten zur Arbeitsstelle erstattet werden.
Auf Antrag können Fahrtkosten übernommen werden, wenn der Arbeitgeber des Versicherten das Übergangsgeld beziehungsweise die Fahrkosten nicht aufgrund tarifvertraglicher oder ähnlich gelagerter Regelungen aufstockt. Jedoch wird keine anteilige Erstattung von Jahreskarten beziehungsweise Jobtickets erfolgen, da diese Kosten unabhängig von einer stufenweisen Wiedereingliederung anfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Liebe User,
ich bitte um Verständnis, dass ich hier ein paar Beiträge löschen musste.
Ihr Admin
Hallo Zorro,
aufgrund der Beschluss- und Weisungslage innerhalb der Rentenversicherung können Kosten für die Fahrten zur Arbeitsstelle im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung unter anderem dann auf Antrag erstattet werden, wenn das Übergangsgeld nicht durch arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen aufgestockt wird.
Eine Aufstockung erfolgt aufgrund tarif- oder arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich auf 100 Prozent des letzten Nettoverdienstes. Erfolgt keine Aufstockung, können die Kosten für Fahrten zur Arbeitsstelle (als sonstige Leistung gemäß § 31 SGB VI, nicht Fahrkosten nach § 73 SGB IX) grundsätzlich erstattet werden.
Das bedeutet, das regelhaft nur Personen von der Erstattung ausgenommen sind, denen während der stufenweisen Wiedereingliederung 100 Prozent des letzten Nettoeinkommens verbleiben.
Würde pauschal eine Erstattung in jedem Fall vorgenommen, würden auch Kosten an Personen erstattet, die durch die Aufstockung keine Nettoeinkommensverluste erleiden. Diese würden bessergestellt. Ein Arbeitnehmer erhält in der Regel (auch hier wieder Ausnahme: arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen) auch keinen Fahrkostenzuschuss vom Arbeitgeber oder Staat/Sozialversicherung zum Nettoentgelt.
Im Ergebnis führt dies dazu, dass Personen mit einem Übergangsgeldanspruch grundsätzlich die Kosten für die Fahrten zur Arbeitsstelle auf Antrag erstattet werden können, wenn Ihnen weniger als 100 Prozent des letzten Nettoverdienstes verbleiben.
Jedoch ist es nicht die gesetzliche Aufgabe der Rentenversicherung, eine Besserstellung von zu rehabilitierenden Personen im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung im Vergleich mit regulär sozialversicherungspflichtig beschäftigten Personen vorzunehmen. Eine solche gesetzliche Regelung existiert nicht, weder im SGB VI noch im SGB IX oder in anderen die Rentenversicherung betreffenden Gesetzen.
Höchstrichterliche Rechtsprechung unterschiedlicher Senate (Bundessozialgericht) in Verbindung mit einem Sachverhalt, welcher die Rentenversicherung betrifft und welche eine stufenweise Wiedereingliederung als Leistung zur medizinischen Rehabilitation klassifiziert, sind hier nicht bekannt. Dies wäre auch im Hinblick auf die weiteren Regelungen des SGB IX (Zuständigkeitsregelungen, Fristenregime, Genehmigungsfiktion etc.) nicht sachgerecht.
@Heinrich: Ermessensentscheidung werden nicht durch Sachbearbeitungsprogramme getroffen. Ermessen bedeutet, den Sachverhalt im Einzelfall zu würdigen und eine fallbezogene Entscheidung zu treffen. Dies kann kein Computer, auch noch keine künstliche Intelligenz. Ein Entscheidung anhand eines Algorithmus erfolgt standardisiert. Das ist das Gegenteil von Ermessensausübung und wäre auch nicht gerichtsfest. Auch rechnet das Sachbearbeitungsprogramm die zustehenden Kosten nicht anhand einer Kilometervorgabe ab. Nach Vorgabe der zu erstattenden Kosten durch einen Sachbearbeiter erfolgt eine Prüfung durch eine weitere Person. Durch das Sachbearbeitungsprogramm wird lediglich die Auszahlung veranlasst.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Liebe Teilnehmende am Forum,
bitte beachten Sie die Netiquette – dies ist kein Diskussionsforum. Eine allgemeine Antwort hat der Experte hier gegeben. Den Fragestellenden bitten wir, sich mit konkreten Fragen direkt an seine zuständige Sachbearbeiterin oder seinen Sachberater zu wenden. Hiermit wird dieser Thread geschlossen.
Allen einen schönen Tag und beste Grüße
Ihr Admin
Naja, solche schwachen Sprüche helfen da nicht weiter. Maßgeblich ist nicht, was „hier“ gut ankommt, sondern bei den unabhängigen Gerichten. So ist das nun mal in einem Rechtsstaat.
Auch Siegfried Wurm in Schell (BMAS), Kommentar aus Haufe Personal Office Platin, SGB IX, § 73 Rz. 84 u.v.a. sehen das mit der herrschenden Meinung bekanntlich völlig anders als die DRV zum vorgeblichen Ermessens statt richtig Anspruch.
https://tinyurl.com/Haufe-Fahrkosten
… Die Rentenversicherung folgt diesen Einzelurteilen aber nicht, auch Haufe hilft da nicht weiter. Da bleibt dann nur noch der lange Klageweg mit ungewissem Ausgang. Haben Sie vermutlich aber nur vergessen zu erwähnen, oder?!… kommt hier gar nicht gut an.Naja, solche schwachen Sprüche helfen da nicht weiter. Maßgeblich ist nicht, was „hier“ gut ankommt, sondern bei den unabhängigen Gerichten. So ist das nun mal in einem Rechtsstaat. Auch Siegfried Wurm in Schell (BMAS), Kommentar aus Haufe Personal Office Platin, SGB IX, § 73 Rz. 84 u.v.a. sehen das mit der herrschenden Meinung bekanntlich völlig anders als die DRV zum vorgeblichen Ermessens statt richtig Anspruch. https://tinyurl.com/Haufe-Fahrkosten
… kommt hier gar nicht gut an.[/quote]
Naja, solche schwachen Sprüche helfen da nicht weiter. Maßgeblich ist nicht, was „hier“ gut ankommt, sondern bei den unabhängigen Gerichten. So ist das nun mal in einem Rechtsstaat.
Auch Siegfried Wurm in Schell (BMAS), Kommentar aus Haufe Personal Office Platin, SGB IX, § 73 Rz. 84 u.v.a. sehen das mit der herrschenden Meinung bekanntlich völlig anders als die DRV zum vorgeblichen Ermessens statt richtig Anspruch.
https://tinyurl.com/Haufe-Fahrkosten[/quote]
Die Rentenversicherung folgt diesen Einzelurteilen aber nicht, auch Haufe hilft da nicht weiter. Da bleibt dann nur noch der lange Klageweg mit ungewissem Ausgang.
Haben Sie vermutlich aber nur vergessen zu erwähnen, oder?!
Herausgeber des zitierten SGB IX-Kommentars von Wurm ist Hans-Peter Schell vom Bundessozialministerium mit zahlreichen Urteilen, welche der DRV-Einzelmeinung zum vorgeblichen Ermessen diametral und rechtskräftig entgegenstehen!
Es gibt auch keine „langen Klagewege mit ungewissem Ausgang“. Denn die DRV geht nach Verurteilungen bekanntlich nicht in Berufung (z.B. SG Neuruppin 2017) oder sie zieht ihre Berufung wieder geräuschlos zurück (z.B. SG Berlin 2018). Offenbar scheut die DRV wohl Berufungsurteile und Revisionen „wie der Teufel das Weihwasser“?
www.dejure.org/9999,130118
Na Sie müssen es ja wissen. Auch wenn einer Klage stattgegeben würde, sollte Ihnen „der ja vermutlich gut informiert ist“ klar sein, dass es schon viele Monate dauern kann, bis es überhaupt zu einem Verfahren vor einem Sozialgericht kommt. Alles andere ist nur Theorie, denn jedes Verfahren ist individuell zu betrachten, leider haben Sie das auch vergessen zu erwähnen, was Ihren Beitrag für Betroffene letztendlich ziemlich wertlos macht. Theoretiker wie Sie sind für praxisbezogene Fälle daher eher nicht sehr hilfreich weil sie nicht alle zu betrachtenden Gesichtspunkte erwähnen.Die Rentenversicherung folgt diesen Einzelurteilen aber nicht, auch Haufe hilft da nicht weiter. Da bleibt dann nur noch der lange Klageweg mit ungewissem Ausgang. Haben Sie vermutlich aber nur vergessen zu erwähnen, oder?!Herausgeber des zitierten SGB IX-Kommentars von Wurm ist Hans-Peter Schell vom Bundessozialministerium mit zahlreichen Urteilen, welche der DRV-Einzelmeinung zum vorgeblichen Ermessen diametral und rechtskräftig entgegenstehen! Es gibt auch keine „langen Klagewege mit ungewissem Ausgang“. Denn die DRV geht nach Verurteilungen bekanntlich nicht in Berufung (z.B. SG Neuruppin 2017) oder sie zieht ihre Berufung wieder geräuschlos zurück (z.B. SG Berlin 2018). Offenbar scheut die DRV wohl Berufungsurteile und Revisionen „wie der Teufel das Weihwasser“? www.dejure.org/9999,130118
Das mag schon sein, dass das DRV-Personal an DRV-Verwaltungsvorschriften gebunden ist. Die Gerichte sind das aber nicht, da nur dem Gesetz und Recht verpflichtet. Diese orientieren sich zu Recht am Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 09.05.2019,
www.tinyurl.com/frag-den-staat-StW
wonach StW „eine Leistung der medizinischen Rehabilitation“ ist und eben nicht bloße ergänzende Leistung, was aber von der DRV behauptet wird in ihren GRA-Anweisungen.
www.tinyurl.com/DRV-GRA
So schon grundlegend LSG NRW, 05.02.2007, L 3 R 39/06, wie folgt: „2. Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine eigenständige Leistung der medizinischen Rehabilitation und nicht eine ergänzende Leistung.“ Dieses Urteil wurde höchstrichterlich bestätigt vom BSG und die DRV daher verurteilt. Das ist die Praxis!
www.tinyurl.com/LSG-NRW-StW
Wieso erinnern mich Ihre Beiträge an einen privaten Rentenberater? Immer das Dollarzeichen, aber weniger den Hilfesuchenden Versicherten mit seinen aktuellen Problemen im Blick? Was Sie anführen hilft „vielleicht“ wenn man sich auf einen langwierigen Klageprozess einlässt, was aber längst nicht jeder möchte. Das einzugestehen scheint Ihnen sehr schwer zu fallen.Mehr wird Ihnen dazu keiner im Forum schreiben.Das mag schon sein, dass das DRV-Personal an DRV-Verwaltungsvorschriften gebunden ist. Die Gerichte sind das aber nicht, da nur dem Gesetz und Recht verpflichtet. Diese orientieren sich zu Recht am Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 09.05.2019, www.tinyurl.com/frag-den-staat-StW wonach StW „eine Leistung der medizinischen Rehabilitation“ ist und eben nicht bloße ergänzende Leistung, was aber von der DRV behauptet wird in ihren GRA-Anweisungen. www.tinyurl.com/DRV-GRA So schon grundlegend LSG NRW, 05.02.2007, L 3 R 39/06, wie folgt: „2. Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine eigenständige Leistung der medizinischen Rehabilitation und nicht eine ergänzende Leistung.“ Dieses Urteil wurde höchstrichterlich bestätigt vom BSG und die DRV daher verurteilt. Das ist die Praxis! www.tinyurl.com/LSG-NRW-StW
Wenn Sie mit der DRV Entscheidung nicht einverstanden sind, steht Ihnen der Rechtsweg offen, also Widerspruch, Klage etc pp
Aber das wissen Sie doch, so ein toller Hecht, der Sie nunmal sind.
Mehr wird Ihnen dazu keiner im Forum schreiben.
Ob Klageweg langwierig oder nicht, es kostet dem Betroffenen erstmal Geld und Zeit und bringt damit viel Ärger bei letztendlich nicht 100% sicherem Ausgang. Das Problem, daß Rechtsprechung ignoriert wird, weil es im Endeffekt dem Beklagten mehr bringt als sich generell darauf einzulassen, ist leider weit verbreitet. Ähnliches liest/erlebt man ja immer wieder z.B. bezüglich Banken, Finanzbehörden und auch clevere Geschäftsführer, die Gerichte teilweise einfach ignorieren (nicht nur deren Urteile) und damit zu oft auch durchkommen.
Mehr wird Ihnen dazu keiner im Forum schreiben.[/quote]
Das mag schon sein, dass das DRV-Personal an DRV-Verwaltungsvorschriften gebunden ist. Die Gerichte sind das aber nicht, da nur dem Gesetz und Recht verpflichtet. Diese orientieren sich zu Recht am Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 09.05.2019,
www.tinyurl.com/frag-den-staat-StW
wonach StW „eine Leistung der medizinischen Rehabilitation“ ist und eben nicht bloße ergänzende Leistung, was aber von der DRV behauptet wird in ihren GRA-Anweisungen.
www.tinyurl.com/DRV-GRA
So schon grundlegend LSG NRW, 05.02.2007, L 3 R 39/06, wie folgt: „2. Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine eigenständige Leistung der medizinischen Rehabilitation und nicht eine ergänzende Leistung.“ Dieses Urteil wurde höchstrichterlich bestätigt vom BSG und die DRV daher verurteilt. Das ist die Praxis!
www.tinyurl.com/LSG-NRW-StW[/quote]
Wieso erinnern mich Ihre Beiträge an einen privaten Rentenberater? Immer das Dollarzeichen, aber weniger den Hilfesuchenden Versicherten mit seinen aktuellen Problemen im Blick?
Was Sie anführen hilft „vielleicht“ wenn man sich auf einen langwierigen Klageprozess einlässt, was aber längst nicht jeder möchte. Das einzugestehen scheint Ihnen sehr schwer zu fallen.
Auch 'gesunde' Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, dass der 'Weg zur Arbeit' z.B. vom Arbeitgeber erstattet wird.
Dafür gibt es die Möglichkeit, diese Kosten im Rahmen der Steuererklärung als 'Werbungskosten' oder im Falle von SWE auch im Bereich 'Sonderausgaben' geltend zu machen.
Und genau diese Möglichkeit hat ein Übergangsgeldbezieher, der erst einmal wieder langsam in seine Tätigkeit einsteigt, auch.
Wenn im 'Einzelfall' außergewöhnliche Kosten anfallen, die 'NUR' im Zusammenhang mit der SWE stehen, kann bei der DRV ein Antrag gestellt werden.
Und wer meint, er habe außergewöhnliche Kosten, wird dies dann wohl auch tun. Und notfalls klagen, wenn er sich ungerecht behandelt fühlt.
Eine Aufzählung von einzelnen SG-Gerichten hier komplett ohne Anlass hilft ihm dann, wenn es soweit ist, aber auch nicht, denn auch dies sind alles Einzelfall-Urteile.
Aber nicht alle Kosten, die auch einem normalen Arbeitnehmer nicht zustehen würden, können von der DRV bezahlt werden, nur weil man gerade mal denkt, das müsse so sein.
Aber nur weiter so, das Sozialsystem und hier insbesondere das Rentensystem ist ja eh schon am zusammenbrechen... also kann man es, so wie @Zorro es wohl möchte, ja auch noch beschleunigen.
Für mich absolut unverständlich!!
Die reine Rechtsfrage, um die es hier vorrangig geht, wie oben im Ausgangspost dargestellt, also ob StW eine med. Rehaleistung ist oder nicht, und ob Anspruch oder nur Ermessen, haben Sie offensichtlich nicht gecheckt bzw. kein einziges der oben zitierten Urteile bzw. Leitsätze gelesen? Die gehen alle – ganz generell und fallübergreifend (!) – von einer medizinischen Rehaleistung aus. Von „Einzelfall-Urteilen“ kann insoweit mitnichten keine Rede sein. So steht’s ja auch ausdrücklich in der Überschrift zum „Kapitel 9 - Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“: Wer lesen kann, ist klar im Vorteil!
www.dejure.org/gesetze/SGB_IX/44.html
Das mit der Steuer mag zweifellos korrekt sein, umfasst bekanntlich aber i.d.R nur einen Bruchteil der Fahrkosten bei StW. Auch deshalb darf sich der Rehaträger „nicht aus der Verantwortung stehlen“ (Prof. Dr. Katja Nebe vom 02.10.2018 zur Erstattung durch die DRV).
www.tinyurl.com/DVfR-A9-2018
Die herrschende Meinung sieht das völlig anders wie Sie: Gesetzliche Ansprüche können nicht einfach von einzelnen Rehaträgern ausgehebelt und durch Ermessen ersetzt werden durch bloße interne Verwaltungsanweisung in einem Rechtsstaat: Das geht gar nicht (so z.B. auch Prof. Dr. Luik, Bundesrichter am BSG, LPK-SGB IX, § 44 Rn. 28). NB: StW ist keine Teilzeit, sondern therapeutische Maßnahme!
http://d-nb.info/1210064928
… Es ist recht sinnfrei, hier mit Ihnen zu diskutieren, denn dieses Forum ist kein Diskussionsforum über bestehende Gesetze oder Urteile, sondern soll schnell und unkompliziert helfen. Eine konkrete Frage wurde aber von Ihnen bisher an keiner Stelle gestellt. Und für die Zitatensammlung juristischer Entscheidungen, die Sie hier anscheinend 'anlegen' wollen, gibt es geeignetere Möglichkeiten. Für mich persönlich ist im Übrigen auch ein Prof. Dr. xy keine 'herrschende' Meinung, dies nur zu Ihrer Information. Würde das BSG dieser Einzelmeinung des Prof. Dr. folgen, gäbe es längst ein entsprechendes BSG-Urteil. Und dem müsste dann wohl auch die DRV folgen. So bleiben dies also alles Einzelfälle. Wenn Ihnen das nicht gefällt, sollten Sie sich an die gesetzgebenden Organe wenden, die Sie im Bundestag/-rat finden. Viel Erfolg!Dafür gibt es die Möglichkeit, diese Kosten im Rahmen der Steuererklärung im Falle von SWE im Bereich „Sonderausgaben“ geltend zu machen.Die reine Rechtsfrage, um die es hier vorrangig geht, wie oben im Ausgangspost dargestellt, also ob StW eine med. Rehaleistung ist oder nicht, und ob Anspruch oder nur Ermessen, haben Sie offensichtlich nicht gecheckt bzw. kein einziges der oben zitierten Urteile bzw. Leitsätze gelesen? Die gehen alle – ganz generell und fallübergreifend (!) – von einer medizinischen Rehaleistung aus. Von „Einzelfall-Urteilen“ kann insoweit mitnichten keine Rede sein. So steht’s ja auch ausdrücklich in der Überschrift zum „Kapitel 9 - Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“: Wer lesen kann, ist klar im Vorteil! www.dejure.org/gesetze/SGB_IX/44.html Das mit der Steuer mag zweifellos korrekt sein, umfasst bekanntlich aber i.d.R nur einen Bruchteil der Fahrkosten bei StW. Auch deshalb darf sich der Rehaträger „nicht aus der Verantwortung stehlen“ (Prof. Dr. Katja Nebe vom 02.10.2018 zur Erstattung durch die DRV). www.tinyurl.com/DVfR-A9-2018 Die herrschende Meinung sieht das völlig anders wie Sie: Gesetzliche Ansprüche können nicht einfach von einzelnen Rehaträgern ausgehebelt und durch Ermessen ersetzt werden durch bloße interne Verwaltungsanweisung in einem Rechtsstaat: Das geht gar nicht (so z.B. auch Prof. Dr. Luik, Bundesrichter am BSG, LPK-SGB IX, § 44 Rn. 28). NB: StW ist keine Teilzeit, sondern therapeutische Maßnahme! http://d-nb.info/1210064928
Dafür gibt es die Möglichkeit, diese Kosten im Rahmen der Steuererklärung im Falle von SWE im Bereich „Sonderausgaben“ geltend zu machen.[/quote]
Die reine Rechtsfrage, um die es hier vorrangig geht, wie oben im Ausgangspost dargestellt, also ob StW eine med. Rehaleistung ist oder nicht, und ob Anspruch oder nur Ermessen, haben Sie offensichtlich nicht gecheckt bzw. kein einziges der oben zitierten Urteile bzw. Leitsätze gelesen? Die gehen alle – ganz generell und fallübergreifend (!) – von einer medizinischen Rehaleistung aus. Von „Einzelfall-Urteilen“ kann insoweit mitnichten keine Rede sein. So steht’s ja auch ausdrücklich in der Überschrift zum „Kapitel 9 - Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“: Wer lesen kann, ist klar im Vorteil!
www.dejure.org/gesetze/SGB_IX/44.html
Das mit der Steuer mag zweifellos korrekt sein, umfasst bekanntlich aber i.d.R nur einen Bruchteil der Fahrkosten bei StW. Auch deshalb darf sich der Rehaträger „nicht aus der Verantwortung stehlen“ (Prof. Dr. Katja Nebe vom 02.10.2018 zur Erstattung durch die DRV).
www.tinyurl.com/DVfR-A9-2018
Die herrschende Meinung sieht das völlig anders wie Sie: Gesetzliche Ansprüche können nicht einfach von einzelnen Rehaträgern ausgehebelt und durch Ermessen ersetzt werden durch bloße interne Verwaltungsanweisung in einem Rechtsstaat: Das geht gar nicht (so z.B. auch Prof. Dr. Luik, Bundesrichter am BSG, LPK-SGB IX, § 44 Rn. 28). NB: StW ist keine Teilzeit, sondern therapeutische Maßnahme!
http://d-nb.info/1210064928[/quote]
Es ist recht sinnfrei, hier mit Ihnen zu diskutieren, denn dieses Forum ist kein Diskussionsforum über bestehende Gesetze oder Urteile, sondern soll schnell und unkompliziert helfen.
Eine konkrete Frage wurde aber von Ihnen bisher an keiner Stelle gestellt. Und für die Zitatensammlung juristischer Entscheidungen, die Sie hier anscheinend 'anlegen' wollen, gibt es geeignetere Möglichkeiten.
Für mich persönlich ist im Übrigen auch ein Prof. Dr. xy keine 'herrschende' Meinung, dies nur zu Ihrer Information.
Würde das BSG dieser Einzelmeinung des Prof. Dr. folgen, gäbe es längst ein entsprechendes BSG-Urteil. Und dem müsste dann wohl auch die DRV folgen.
So bleiben dies also alles Einzelfälle.
Wenn Ihnen das nicht gefällt, sollten Sie sich an die gesetzgebenden Organe wenden, die Sie im Bundestag/-rat finden.
Viel Erfolg!
Blubb! Lasst den Trolljäger träumen und „Blockwart“ spielen. Klartext: alias „Das war wohl nichts“, alias DRV, alias Trolljäger checken es einfach nicht.
„Allein dastehen“? Mitnichten! Es gibt keine Fachliteratur sowie kein rkr. Urteil, wonach vorgeblich „Ermessen“ statt Anspruch - ganz im Gegenteil:
[1] Das Sächs. LSG, 14.10.2022, L 1 KR 320/20, hat nach SGB VI klargestellt nach dem Recht für die DRV unter Verweis auf o.g. SG Neuruppin und SG Berlin, wonach ein Rechtsanspruch auf Fahrkosten bei StW besteht. Demnach gibt es jetzt erstmals ➔obergerichtliches LSG-Urteil 2022 zu Fahrkosten bei StW mit Verurteilung – nach dem Recht für Rentenversicherung (Nr. 3.b der Urteilsgründe) wie folgt:
„Die Klägerin hat nach § 9, § 28 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 64 Abs. 1 Nr. 5, § 73 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ➔Anspruch auf Übernahme der ihr im Zusammenhang mit der stufenweisen Wiedereingliederung vom 17.06.2019 bis 11.08.2019 entstandenen Fahrkosten ...“ Dort steht absolut nichts vom Ermessen!
https://de.wikipedia.org/wiki/Fahrkosten_(Krankenversicherung)#Berufungsgerichte
[2] Selbst Prof. Dr. Martin Löschau hat im DRV-Studientext Nr. 12 – Leistungen zur Teilhabe 2021, Kapitel 4.5 Seite 35, klargestellt: „Als weitere Form der Leistung zur medizinischen Rehabilitation ist in der DRV die stufenweise Wiedereingliederung („Hamburger Modell“) vorgesehen“. Mit diesem Schulungsmaterial wird der DRV-Nachwuchs geschult. Daher sind GRA-Anweisungen der DRV ➔widersprüchlich zum eigenen DRV-Schulungsmaterial, wonach StW medizinische Rehaleistung. Auch da steht nichts vom Ermessen!
www.tinyurl.com/DRV-StW-Studie12
Schön für Sie und jetzt? Die Rentenversicherung richtet sich nicht nach diesen Urteilen und wer das ändern möchte, muss einen langwierigen Klageweg mit offenem Ausgang in Gang setzen. Ob jemand das möchte, bleibt ihm dann überlassen. Suchen Sie sich jemandem mit dem Sie das durchziehen wollen und nennen Sie diesem vor allem Ihren Gebührensatz. Viel Freude noch bei schwadronieren.Sie haben Recht (auch wenn Sie mit Ihrer Meinung ziemlich allein dastehen) …Blubb! Lasst den Trolljäger träumen und „Blockwart“ spielen. Klartext: alias „Das war wohl nichts“, alias DRV, alias Trolljäger checken es einfach nicht. „Allein dastehen“? Mitnichten! Es gibt keine Fachliteratur sowie kein rkr. Urteil, wonach vorgeblich „Ermessen“ statt Anspruch - ganz im Gegenteil: [1] Das Sächs. LSG, 14.10.2022, L 1 KR 320/20, hat nach SGB VI klargestellt nach dem Recht für die DRV unter Verweis auf o.g. SG Neuruppin und SG Berlin, wonach ein Rechtsanspruch auf Fahrkosten bei StW besteht. Demnach gibt es jetzt erstmals ➔obergerichtliches LSG-Urteil 2022 zu Fahrkosten bei StW mit Verurteilung – nach dem Recht für Rentenversicherung (Nr. 3.b der Urteilsgründe) wie folgt: „Die Klägerin hat nach § 9, § 28 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 64 Abs. 1 Nr. 5, § 73 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ➔Anspruch auf Übernahme der ihr im Zusammenhang mit der stufenweisen Wiedereingliederung vom 17.06.2019 bis 11.08.2019 entstandenen Fahrkosten ...“ Dort steht absolut nichts vom Ermessen! https://de.wikipedia.org/wiki/Fahrkosten_(Krankenversicherung)#B… [2] Selbst Prof. Dr. Martin Löschau hat im DRV-Studientext Nr. 12 – Leistungen zur Teilhabe 2021, Kapitel 4.5 Seite 35, klargestellt: „Als weitere Form der Leistung zur medizinischen Rehabilitation ist in der DRV die stufenweise Wiedereingliederung („Hamburger Modell“) vorgesehen“. Mit diesem Schulungsmaterial wird der DRV-Nachwuchs geschult. Daher sind GRA-Anweisungen der DRV ➔widersprüchlich zum eigenen DRV-Schulungsmaterial, wonach StW medizinische Rehaleistung. Auch da steht nichts vom Ermessen! www.tinyurl.com/DRV-StW-Studie12
Was reitet eigentlich den lieben @zorro?
In der Sache ist doch alles gesagt und dass er im Forum seinen Rechtsanspruch nicht durchsetzen kann weiß er.
Für mich ganz besonders amüsant ist, dass er für sich die Nettikette der Forenregeln reklamiert, sich aber nicht daran hält und selbst versucht Grundsatzdebatten zu führen, die nicht hierher gehören.
Frage mich wirklich wen er hier davon überzeugen will wie toll er ist.
Was will @Zorro eigentlich hier im Forum erreichen?
Selbst wenn er Recht hätte, bewirkt dies keinerlei Änderung in der Verfahrensweise der Rentenversicherung. Daher ist dieser Thread ausdiskutiert und sollte von den zuständigen Experten oder Admins geschlossen werden. Die ist schließlich keine Bühne für Selbstdarsteller.
Eine Diskussions-Bühne suchte ein User Namens "Zorro" vor ca 10 - 15 Jahren auch schon in einem Selbsthilfeforum.
Wenn es kein Zufall des gleichen Usernamens ist, dann mache ich mich hier auf eine Neverendingstory gefasst und erwarte in Kürze die nächste Grundsatzdiskussion.
Mir erscheint dieser @Zorro auch psychisch auffällig. Da muss man mal ein Auge drauf haben.Was will @Zorro eigentlich hier im Forum erreichen? Selbst wenn er Recht hätte, bewirkt dies keinerlei Änderung in der Verfahrensweise der Rentenversicherung. Daher ist dieser Thread ausdiskutiert und sollte von den zuständigen Experten oder Admins geschlossen werden. Die ist schließlich keine Bühne für Selbstdarsteller.Eine Diskussions-Bühne suchte ein User Namens "Zorro" vor ca 10 - 15 Jahren auch schon in einem Selbsthilfeforum. Wenn es kein Zufall des gleichen Usernamens ist, dann mache ich mich hier auf eine Neverendingstory gefasst und erwarte in Kürze die nächste Grundsatzdiskussion.
Was will @Zorro eigentlich hier im Forum erreichen?
Selbst wenn er Recht hätte, bewirkt dies keinerlei Änderung in der Verfahrensweise der Rentenversicherung. Daher ist dieser Thread ausdiskutiert und sollte von den zuständigen Experten oder Admins geschlossen werden. Die ist schließlich keine Bühne für Selbstdarsteller.
Hallo Zorro,
Reisekosten errechnet nicht der Fachangestellte (der hat ja schließlich auch nur Hauptschulabschluss und eine zweijährige Berufsbildung erfahren). Die tippen nur stupide das Datum und die Kilometer ein und das rvDialog-System errechnet dann die zu zahlenden Beträge automatisch aus. Da sitzt keiner mit Taschenrechner und tippt was ein und rechnet dann aus Versehen falsch. Damit ist der Sachbearbeiter überfordert. Das macht die Verwaltungssoftware automatisch. Wenn also irgend etwas falsch läuft, hat einer etwas bewusst manipuliert und verbockt. An ihrer Stelle würde ich klagen. Reisekosten sind außerdem rechtlich gesehen eine eindeutige Materie: Kostenerstattung und Steuerrecht sind keine ErmessensEntscheidungen. Das sehen sie ja auch an den Urteilen
Die Frage ist doch eher die: Sie sind ja während der stufenweisen WiederEingliederung sowieso krankgeschrieben. Wie weit fahren Sie denn und wo fahren Sie denn hin um die St. Eingliederung zu machen?
ST W wird doch beim Arbeitgeber am Arbeitsplatz gemacht und nicht in einer Einrichtung.
Aber wenn sie an ihren Arbeitsort fahren, dann können Sie doch die entstandenen Reisekosten sowieso steuerlich geltend machen?
Wenn es allerdings so ist, dass sie während der Zeit der stufenweise Eingliederung, in der sie als arbeitsunfähig gelten, am Ende mehr fahren als sie zeitlich überhaupt belastbar sind, dann werden sie gerade gründlich verarscht von der Rentenversicherung. Das würde mich mal sehr interessieren, denn ich habe auch einige bizarre Dinge erlebt. Bei mir war es so, dass am Ende heraus kam, dass die Sachbearbeiterin das Enddatum nicht eingetragen hat und dann manuell Die Reisekosten halbiert und als Rehabilitationshilfe umgewidmet hat und die tatsächlichen Reisekosten auf null gesetzt haben. Da gibt es einige pfiffige Mitarbeiter bei der DRV, die solche Sachen machen.
Lesen Sie dazu auch ruhig einmal die Lektüre: Studientexte der Rentenversicherung Nr. 31. Dann verstehen Sie, dass eigentlich überhaupt keine Ermessensentscheidungen in der Sachbearbeitung getroffen werden. Wir leben in einer digitalen Welt, die Entscheidung und die Regeln gibt das System am Terminal des Sachbearbeiters vor.
Und wenn Sie Ihre Litanei noch zehnmal herunterbeten, die Expertenantwort haben Sie nun erhalten. Wenn Sie das alles für Unrecht halten, dann steht Ihnen der Rechtsweg frei. Siegessicher wie Sie sind, doch nur reine Formsache!
Die Experten würden allen einen Gefallen damit tun, diesen Thread zu schließen.
Einem beratungsresistenten User muss man nicht noch unnötig eine Bühne bieten, die dann nur mehr und mehr unsachliche Kommentare provoziert.
Eine Diskussions-Bühne suchte ein User Namens "Zorro" vor ca 10 - 15 Jahren auch schon in einem Selbsthilfeforum.
Wenn es kein Zufall des gleichen Usernamens ist, dann mache ich mich hier auf eine Neverendingstory gefasst und erwarte in Kürze die nächste Grundsatzdiskussion.
Hallo Heinrich,
das sehe ich etwas anders: Denn der Arzt muss die Dauer der Fahrten erfragen und wird das als verständiger Mediziner beim Stufenplan natürlich zu berücksichtigen haben. Besonders anfangs kann das entscheidend sein, ob z.B. 30 Minuten, 60 Minuten oder mehr einfache Fahrzeit. Sonst haftet er, wenn er leichtfertig nach Schema F verordnet und „schlampt“ und dann was passiert wegen Überforderung lt. Rspr. Auch muss der Arzt zwingend regelmäßig überwachen und ggf. den individuellen Stufenplan nach oben oder unten nachjustieren, damit Gesundheit und Rehaerfolg unter keinen Umständen gefährdet werden. Verantwortlich ist letztlich allein (!) der Arzt für den verordneten Stufenplan für die StW ins Erwerbsleben als medizinisch-therapeutische Maßnahme im Betrieb (= personenzentrierter Rehabilitationsort).
Hallo Heinrich, Mir war es nicht wichtig, den Sachverhalt 100 Prozent zu erkennen. Wichtiger war es aber, die DRV-Experten zu einer neuen Betrachtung der Situation zu bewegen, was ja geklappt hat. Ich wünsche Ihnen eine gute Genesung und weiterhin viel Erfolg bei der Problembewältigung. Die Studientexte der DRV sind ja sehr vielfältig. Hier mal noch eine Abhandlung in der die Abgrenzung der Leistungsträger bei den einzelnen Leistungen beschrieben sind. … ist schon von 1999, da hat ist schon viel in Bezug auf die SGB §Y weiterentwickelt. Der Kerngedanke des Titels wird aber sehr gut aufgenommen. https://www.sofia-darmstadt.de/fileadmin/Dokumente/Diskussion/19…Wenn es allerdings so ist, dass sie während der Zeit der stufenweise Eingliederung, in der sie als arbeitsunfähig gelten, am Ende mehr fahren als sie zeitlich überhaupt belastbar sind, dann werden sie gerade gründlich verarscht von der Rentenversicherung.Hallo Heinrich, das sehe ich etwas anders: Denn der Arzt muss die Dauer der Fahrten erfragen und wird das als verständiger Mediziner beim Stufenplan natürlich zu berücksichtigen haben. Besonders anfangs kann das entscheidend sein, ob z.B. 30 Minuten, 60 Minuten oder mehr einfache Fahrzeit. Sonst haftet er, wenn er leichtfertig nach Schema F verordnet und „schlampt“ und dann was passiert wegen Überforderung lt. Rspr. Auch muss der Arzt zwingend regelmäßig überwachen und ggf. den individuellen Stufenplan nach oben oder unten nachjustieren, damit Gesundheit und Rehaerfolg unter keinen Umständen gefährdet werden. Verantwortlich ist letztlich allein (!) der Arzt für den verordneten Stufenplan für die StW ins Erwerbsleben als medizinisch-therapeutische Maßnahme im Betrieb (= personenzentrierter Rehabilitationsort).
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.