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Zur Experten-Antwort springenHallo Jörg,
der Antwort von „User Rudi“ ist nur eine kurze nähere Erläuterung zu seiner letzten Aussage hinzuzufügen. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn Sie mindestens 5 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben und in den letzten 5 Jahren bevor Sie arbeitsunfähig krank nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers geworden sind mindestens 2 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben. Die zweite Voraussetzung ist nun die, auf die sich „Rudis“ Aussage bezieht. Durch freiwillige Beitragszahlungen können Sie sich den Erwerbsminderungsrentenanspruch in der Regel nicht aufrecht erhalten, es sei denn Sie haben vor dem 01.01.1984 bereits 5 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt und ab diesem Zeitpunkt jeden Monat mit einer rentenrechtlichen Zeit belegt. Ist dies nicht der Fall, können Sie sich, wie User Rudi richtig erwähnte, auf Antrag in der Deutschen Rentenversicherung pflichtversichern, um sich den Erwerbsminderungsrentenanspruch aufrecht zu erhalten. Um keine Fehler zu machen, sollten Sie eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung aufsuchen. Diese können Sie unter folgendem Link finden:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-Kontakt/Beratung-suchen-und-buchen/beratung-suchen-und-buchen_node.html
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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