Ihre-Vorsorge Logo
Zurück
Experten-Antwort

Frage zum Rentenfreibetrag

von Olli09.02.2023 | 20:18
600 Ansichten
21 Antworten
Ich erhalte seit 2006 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und werde ab 04/2023 in die vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte, mit 63 Jahren wechseln. Auf die teilweise Erwerbsminderungsrente habe ich ja einen Rentenfreibetrag aus dem Jahr 2006, von 48 Prozent. Gelten diese 48 Prozent Rentenfreibetrag nun auch für die volle Altersrente, oder nur für den halben Rentenanteil welcher vorher die teilweise Erwerbsminderungsrenre war?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 10.02.2023 | 07:46

Hallo Olli,

wie bereits beschrieben wurde, wird bei einem Wechsel von der Erwerbsminderungs- in die Altersrente ein neuer Rentenfreibetrag ermittelt, wobei der %-Satz der Rente, welcher besteuert wird, der gleiche bleibt.

Darüber hinausgehende Auskünfte zum Steuerrecht können wir als Rentenversicherung nicht geben.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

20 Antworten

Olliam 09.02.2023 | 20:51
Vielen Dank für die schnelle Antwort auf meine Frage, sie haben mir sehr geholfen.
Steuerrechtam 09.02.2023 | 20:33
Ja, diese 48 % bleiben. Und der Freibetrag in EUR wird dann noch einmal komplett neu berechnet aus dem ersten Gesamtrentenjahr nach dem Wechsel in die vorgezogene Altersrente, was in Ihrem Fall dann 2024 sein wird. Dieser Freibetrag wird dann 'festgeschrieben' und ändert sich dann aber auch bei dem Wechsel in die Regelaltersrente nicht noch einmal (das ist dann auch für das FA 'eine' Rente). zum nachlesen: §22 EStG
Klugpuperam 09.02.2023 | 21:04
Nur zur Klarstellung: Ein Wechsel von einer Altersrente in eine andere Altersrente ist nicht möglich. (Hätte man weiter oben so herauslesen können.)
Olliam 09.02.2023 | 21:15
Klugpuper schrieb

Nur zur Klarstellung:

Ein Wechsel von einer Altersrente in eine andere Altersrente ist nicht möglich.

(Hätte man weiter oben so herauslesen können.)

Das steht aber so nicht da, es erfolgt ein Wechsel von einer teilweisen Erwerbsminderungsrente, in die vorgezogene Altersrente mit 63, für langjärig Versicherte und dies ist ja kein Wechsel von einer Altersrente in eine andere.
Steuerrechtam 09.02.2023 | 21:57
Olli schrieb

Das steht aber so nicht da, es erfolgt ein Wechsel von einer teilweisen Erwerbsminderungsrente, in die vorgezogene Altersrente mit 63, für langjärig Versicherte und dies ist ja kein Wechsel von einer Altersrente in eine andere.

Nur zur Klarstellung: Ein Wechsel von einer Altersrente in eine andere Altersrente ist nicht möglich. (Hätte man weiter oben so herauslesen können.)
Das steht aber so nicht da, es erfolgt ein Wechsel von einer teilweisen Erwerbsminderungsrente, in die vorgezogene Altersrente mit 63, für langjärig Versicherte und dies ist ja kein Wechsel von einer Altersrente in eine andere.
Genau aus diesem Grund wird der Freibetrag bei Ihnen noch einmal komplett neu berechnet, es sind zwei unterschiedliche Rentenarten, die hintereinander folgen. Deshalb bleibt Ihnen der 'alte' Prozentsatz erhalten. Aber weil 'neue' Rente, gibt's neuen Freibetrag in EUR. Aber eine 'vorgezogene Altersrente' oder eine 'Regelaltersrente' ist einfach nur eine 'Altersrente', da wird dann nicht noch einmal neu berechnet. Siehe ursprünglicher Satz in Klammern "(das ist dann auch für das FA 'eine' Rente)" Wenn Sie aber als vorgezogener Altersrentner bis zur Regelaltersrente noch etwas hinzuverdienen (was Sie ja dürfen), dann erhöht sich Ihre Rente noch um die Beitragszahlungen, aber der festgelegte Freibetrag wird dann nur noch entsprechend 'angepasst', nicht noch einmal komplett neu berechnet. Laufende Rentenanpassungen (also die zum 01.07, wenn sie denn erfolgen) sind aber - wie bei Ihrer bisherigen EM-Rente - immer zu 100% zu versteuern (also z.B. die 5,35% Erhöhung aus 2022). Auch als 'Altersrentner'. Nun ist es hoffentlich wieder so deutlich, wie es ja ursprünglich war: es bleibt bei 48 % 'steuerfrei' und der neue 'Freibetrag' in EUR hängt von der Höhe Ihrer Jahresrente 2024 ab. Alles andere zur Rentenbesteuerung erfahren Sie bei entsprechend anderen Fachstellen (Lohnsteuerhilfeverein/Steuerberater/Infos im Internet/FA direkt)
Steuerexperte am 09.02.2023 | 22:15
Ich empfehle, aus steuerlichen Gründen erst zum Zeitpunkt der Regelaltersrente zu wechseln
Olliam 09.02.2023 | 22:38
Steuerexperte schrieb

Ich empfehle, aus steuerlichen Gründen erst zum Zeitpunkt der Regelaltersrente zu wechseln

Dies hätte ich bei einer vollen Erwerbsminderungsrente auch so gemacht, aber aus gesundheitlichen Gründen möchte ich meine teilzeit Tätigkeit aufgeben und von der teilweisen Erwerbsminderungsrente, in die Altersrente wechseln.
W°lfgangam 09.02.2023 | 22:48
Steuerexperte schrieb

Ich empfehle, aus steuerlichen Gründen erst zum Zeitpunkt der Regelaltersrente zu wechseln

hmm ...macht es einen Unterschied (bei laufender EMRT aus vor 2020), ob erst zum 01.02.2024 in Regelaltersrente gewechselt wird, oder vorgezogen zum 01.12.2023? ...bezogen auf die steuerliche Betrachtung schon für 2023? Sorry für diese Frage 'außerhalb' der grundsätzlichen Rentenfragen ...grübel da schon seit Monaten drüber, ob es da auch ein Best-Off gibt - zumal eine 'Umwandlung' in Regelaltersrente keine höhere Rente ergeben würde, als schon eine vorgezogene Rente. Gruß w. PS: Wer jetzt meint/krakelt: "Falsches Form" = stimmt! ...wäre nur ein Meinungsaustausch mit Interessierten im Dunstbereich der DRV *g
Steuerexperte am 09.02.2023 | 22:55
Ich verstehe jetzt die Jahreszahlen nicht, aber ich wollte damit nur sagen: je höher die Rente, desto höher der neue Freibetrag.
Abschlägeam 10.02.2023 | 01:59
Olli schrieb

Dies hätte ich bei einer vollen Erwerbsminderungsrente auch so gemacht, aber aus gesundheitlichen Gründen möchte ich meine teilzeit Tätigkeit aufgeben und von der teilweisen Erwerbsminderungsrente, in die Altersrente wechseln.

Ich empfehle, aus steuerlichen Gründen erst zum Zeitpunkt der Regelaltersrente zu wechseln
Dies hätte ich bei einer vollen Erwerbsminderungsrente auch so gemacht, aber aus gesundheitlichen Gründen möchte ich meine teilzeit Tätigkeit aufgeben und von der teilweisen Erwerbsminderungsrente, in die Altersrente wechseln.
Dann sollten Sie den Rentenantrag bitte so stellen, dass Sie die Feststellung einer vollen EM-Rente aus gesundheitlichen Gründen beantragen und, sofern diese nicht bewilligt werden kann, ab xx Ihre SB-Rente. Die medizinischen Befunde Ihrer Ärzte wären dafür natürlich notwendig. Ihr Vorteil: Es muss dann geprüft werden, ob der Anspruch auf volle EM-Rente besteht und wann hierfür der Leistungsfall eingetreten ist. Wenn dies ein neuer Fall wäre, muss erst einmal die EM-Rente neu berechnet werden, dies führt dann zu längeren Zurechnungszeiten. Aber auch wenn die Bearbeitung für die EM-Rente längere Zeit in Anspruch nimmt, als der von Ihnen gewünschte SB-Rententermin, müsste erst einmal die SB-Rente bezahlt werden und würde dann später ggfs. noch einmal korrigiert. Dies ist ein völlig legitimes Verfahren und kann parallel beantragt werden. Damit dies dann aber auch in den Formularen eindeutig erkennbar ist, sollten Sie sich von einer DRV-Beratungsstelle dabei helfen lassen (persönlich/telefonisch/Video-Chat). Und selbst wenn dann für das Finanzamt am Ende doch der Freibetrag per Rentenbeginn SB-Rente neu berechnet werden sollte... (da weiß ich grad nicht...), wäre der Freibetrag dennoch höher, denn mit den neuen Zurechnungszeiten wäre die volle EM-Rente auch höher... Und halbe EM-Rente und dann volle EM-Rente ist eine 'Folgerente', der günstige %-Satz aus 2006 bleibt Ihnen also trotzdem erhalten. Und wenn Ihnen das nun gerade etwas zu 'ach herrje...' ist, dann kündigen Sie noch nicht (!), lassen sich evtl. erst einmal krank schreiben und beantragen erst einmal nur die 'volle' EM-Rente. Passieren kann Ihnen doch nichts, die Voraussetzungen für die SB-Rente liegen vor, die können Sie auch später noch adhoc beantragen. Bis dahin Krankengeld (18 Monate), wenn dann noch kein Bescheid da ist ALG1 (ggfs. mit Nahtlosigkeit nach §145 SGB III) und auch wenn es dann bei einer halben EM-Rente bleiben sollte, hat sich Ihre SB-Rente weiter erhöht, weil KG und ALG auch noch Beiträge reinbringen (Ihre alte Zurechnungszeit ging bis 60, das haben Sie ja schon überschritten). Und auch wenn Sie Ihren SB-Rentenantrag schon abgegeben haben sollten, könnten Sie jetzt noch die volle EM Rente beantragen, es ist noch VOR dem für die SB-Rente möglichen Beginn. Umgekehrt ist es nicht möglich. Sobald die SB-Rente 'rechtskräftig ist - nach Ablauf der Widerspruchsfrist - kann keine EM-Rente mehr beantragt werden. Nutzen Sie das bevorstehende Wochenende und stöbern Sie durch die Beiträge der letzten Tage... bevor Sie sich endgültig entscheiden. Es sind alles völlig legitime Überlegungen, die Sie machen dürfen und dann die für Sie optimalste auswählen. Wenn Sie bei Ihrer ursprünglichen Idee bleiben (nur umwandeln), würden Sie aber dennoch auch von der zum 01.07.2024 gesetzlich in Kraft tretenden Regelung für EM-Bestandsrenter profitieren und einen Zuschlag auf Ihre persönlichen EP per 30.06.2024 in Höhe von 7,5% erhalten. Wie das den Freibetrag beim Finanzamt dann noch ändert, ist allerdings noch nicht klar geregelt, vermutlich ähnlich wie bei der 'Mütterrente', da wurde der Freibetrag 'dauerhaft angepasst'. Dann recherchieren Sie also nun mal noch eifrig und treffen dann in Ruhe Ihre Entscheidung und stellen dann entsprechend den Antrag/die Anträge zusammen mit Ihrer DRV, die Ihnen dann auch noch evtl. offene Fragen direkt beantwortet. Ein schönes Wochenende und alles Gute!
Abschlägeam 10.02.2023 | 02:09
wenn das Arbeitsverhältnis doch schon gekündigt ist... aber noch bis zum ursprünglich geplanten Rentenbeginn besteht, haben Sie Anspruch auf Krankengeld auch über diesen Termin hinaus, falls Sie vorher AU werden sollten... dies als Ergänzung für Ihre Recherche zum Thema 'Krankengeldanspruch' ;-)
Klugpuperam 10.02.2023 | 07:46
Ja, diese 48 % bleiben. Und der Freibetrag in EUR wird dann noch einmal komplett neu berechnet aus dem ersten Gesamtrentenjahr nach dem Wechsel in die vorgezogene Altersrente, was in Ihrem Fall dann 2024 sein wird. Dieser Freibetrag wird dann 'festgeschrieben' und ändert sich dann aber auch bei dem Wechsel in die Regelaltersrente nicht noch einmal (das ist dann auch für das FA 'eine' Rente). zum nachlesen: §22 EStG
Der Teil ab "Dieser Freibetrag..." ist unglücklich formuliert.
Steuerrechtam 10.02.2023 | 11:07
Klugpuper schrieb

Ja, diese 48 % bleiben. Und der Freibetrag in EUR wird dann noch einmal komplett neu berechnet aus dem ersten Gesamtrentenjahr nach dem Wechsel in die vorgezogene Altersrente, was in Ihrem Fall dann 2024 sein wird. Dieser Freibetrag wird dann 'festgeschrieben' und ändert sich dann aber auch bei dem Wechsel in die Regelaltersrente nicht noch einmal (das ist dann auch für das FA 'eine' Rente).

zum nachlesen: §22 EStG[/quote]

Der Teil ab "Dieser Freibetrag..." ist unglücklich formuliert.

Der Teil ab "Dieser Freibetrag..." ist unglücklich formuliert.
Olli schrieb "aus dem Jahr 2006 habe ich ja einen Rentenfreibetrag..." und insofern darf ich davon ausgehen, dass er versteht, von welchem Freibetrag ich im antwortenden Zusammenhang spreche :-) Das Finanzamt selbst bezeichnet es im EKSt-Bescheid als 'steuerfreier Teil der Rente'. Dort stehen aber nicht (in diesem Fall) 48% sondern der Betrag in EUR.
Olliam 10.02.2023 | 11:28
Vielen Dank noch mal, für die umfangreichen Ratschläge und Informationen, besonders von den Experten "Abschläge" und Steuerrecht", das hat mir wirklich weitergeholfen.
Geraldam 10.02.2023 | 11:53
Abschläge schrieb

Ich empfehle, aus steuerlichen Gründen erst zum Zeitpunkt der Regelaltersrente zu wechseln[/quote]

Dies hätte ich bei einer vollen Erwerbsminderungsrente auch so gemacht, aber aus gesundheitlichen Gründen möchte ich meine teilzeit Tätigkeit aufgeben und von der teilweisen Erwerbsminderungsrente, in die Altersrente wechseln.[/quote]

Dann sollten Sie den Rentenantrag bitte so stellen, dass Sie die Feststellung einer vollen EM-Rente aus gesundheitlichen Gründen beantragen und, sofern diese nicht bewilligt werden kann, ab xx Ihre SB-Rente.

Die medizinischen Befunde Ihrer Ärzte wären dafür natürlich notwendig.

Ihr Vorteil: Es muss dann geprüft werden, ob der Anspruch auf volle EM-Rente besteht und wann hierfür der Leistungsfall eingetreten ist. Wenn dies ein neuer Fall wäre, muss erst einmal die EM-Rente neu berechnet werden, dies führt dann zu längeren Zurechnungszeiten.

Aber auch wenn die Bearbeitung für die EM-Rente längere Zeit in Anspruch nimmt, als der von Ihnen gewünschte SB-Rententermin, müsste erst einmal die SB-Rente bezahlt werden und würde dann später ggfs. noch einmal korrigiert.

Dies ist ein völlig legitimes Verfahren und kann parallel beantragt werden. Damit dies dann aber auch in den Formularen eindeutig erkennbar ist, sollten Sie sich von einer DRV-Beratungsstelle dabei helfen lassen (persönlich/telefonisch/Video-Chat).

Und selbst wenn dann für das Finanzamt am Ende doch der Freibetrag per Rentenbeginn SB-Rente neu berechnet werden sollte... (da weiß ich grad nicht...), wäre der Freibetrag dennoch höher, denn mit den neuen Zurechnungszeiten wäre die volle EM-Rente auch höher...

Und halbe EM-Rente und dann volle EM-Rente ist eine 'Folgerente', der günstige %-Satz aus 2006 bleibt Ihnen also trotzdem erhalten.

Und wenn Ihnen das nun gerade etwas zu 'ach herrje...' ist, dann kündigen Sie noch nicht (!), lassen sich evtl. erst einmal krank schreiben und beantragen erst einmal nur die 'volle' EM-Rente.

Passieren kann Ihnen doch nichts, die Voraussetzungen für die SB-Rente liegen vor, die können Sie auch später noch adhoc beantragen. Bis dahin Krankengeld (18 Monate), wenn dann noch kein Bescheid da ist ALG1 (ggfs. mit Nahtlosigkeit nach §145 SGB III) und auch wenn es dann bei einer halben EM-Rente bleiben sollte, hat sich Ihre SB-Rente weiter erhöht, weil KG und ALG auch noch Beiträge reinbringen (Ihre alte Zurechnungszeit ging bis 60, das haben Sie ja schon überschritten).

Und auch wenn Sie Ihren SB-Rentenantrag schon abgegeben haben sollten, könnten Sie jetzt noch die volle EM Rente beantragen, es ist noch VOR dem für die SB-Rente möglichen Beginn.

Umgekehrt ist es nicht möglich. Sobald die SB-Rente 'rechtskräftig ist - nach Ablauf der Widerspruchsfrist - kann keine EM-Rente mehr beantragt werden.

Nutzen Sie das bevorstehende Wochenende und stöbern Sie durch die Beiträge der letzten Tage... bevor Sie sich endgültig entscheiden.

Es sind alles völlig legitime Überlegungen, die Sie machen dürfen und dann die für Sie optimalste auswählen.

Wenn Sie bei Ihrer ursprünglichen Idee bleiben (nur umwandeln), würden Sie aber dennoch auch von der zum 01.07.2024 gesetzlich in Kraft tretenden Regelung für EM-Bestandsrenter profitieren und einen Zuschlag auf Ihre persönlichen EP per 30.06.2024 in Höhe von 7,5% erhalten.

Wie das den Freibetrag beim Finanzamt dann noch ändert, ist allerdings noch nicht klar geregelt, vermutlich ähnlich wie bei der 'Mütterrente', da wurde der Freibetrag 'dauerhaft angepasst'.

Dann recherchieren Sie also nun mal noch eifrig und treffen dann in Ruhe Ihre Entscheidung und stellen dann entsprechend den Antrag/die Anträge zusammen mit Ihrer DRV, die Ihnen dann auch noch evtl. offene Fragen direkt beantwortet.

Ein schönes Wochenende und alles Gute!

Na ob das was wird, so von Null auf Hundert? Der Fragesteller ist bisher nämlich überhaupt nicht erwerbsgemindert, sondern lediglich berufsunfähig. Die teilweise EM-Rente erhält man, weil es von staatswegen so festgelegt ist und nicht weil man erwerbsgemindert ist.
Abschlägeam 10.02.2023 | 13:56
Gerald schrieb

Na ob das was wird, so von Null auf Hundert? Der Fragesteller ist bisher nämlich überhaupt nicht erwerbsgemindert, sondern lediglich berufsunfähig. Die teilweise EM-Rente erhält man, weil es von staatswegen so festgelegt ist und nicht weil man erwerbsgemindert ist.

Dann sollten Sie den Rentenantrag bitte so stellen, dass Sie die Feststellung einer vollen EM-Rente aus gesundheitlichen Gründen beantragen
Na ob das was wird, so von Null auf Hundert? Der Fragesteller ist bisher nämlich überhaupt nicht erwerbsgemindert, sondern lediglich berufsunfähig. Die teilweise EM-Rente erhält man, weil es von staatswegen so festgelegt ist und nicht weil man erwerbsgemindert ist.
Achten Sie bitte auf das Datum des Rentenbeginns :-) Das ist dann eine halbe EM-Rente nach dem Recht seit 01.01.2001. Und Olli ist VOR 1961 geboren (sonst ginge Wechsel in Altersrente jetzt noch gar nicht) Und ganz von Null auf hundert ist es trotzdem nicht. Denn Olli war 2006 nicht mehr in der Lage, seinen 'Beruf' auszuüben, konnte aber noch auf dem 'allgemeinen Arbeitsmarkt'... Inzwischen sind aber einige Jahre ins Land gegangen, da lohnt es sich schon überprüfen zu lassen, ob es sich nun auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auswirken würde. Schaden tut es jedenfalls nicht :-) Ihr Hinweis ist aber insofern hilfreich, dass ich in meinen Ausführungen versehentlich immer von 'SB-Rente' sprach, denn das wäre eine hier gängige Abkürzung für 'Altersrente für schwerbehinderte Menschen'. Und von einem GdB hat Olli allerdings tatsächlich auch gar nichts erwähnt. Damit könnte er bereits seit 2021 'umwandeln' mit nur 10,8% ursprünglichem Abschlag, der sich noch reduzieren würde, hätte er tatsächlich einen GdB von >=50 und wandelt erst jetzt um (pro Monat 0,3% Abschlag weniger, die er nach dem Vorliegen der Voraussetzungen erst beantragt. Aber er hat ja auch so schon genug nun noch nachzudenken :-) Die parallele Beantragung (EM-Rente und Altersrente -ohne SB) wie zuvor geschrieben ist aber auch bei einer (vorgezogenen) 'Altersrente für langjährig Versicherte' möglich.
Olliam 10.02.2023 | 16:53
Genau so siehts aus, habe einen GdB von 40, welchen ich seit 2006 habe. Dieser wurde vor reichlich zwei Jahren von einem Gutachter überprüft, da ich damals gehofft habe die Rente für Schwerbehinderte mit 61 Jahren zu erreichen, was aber leider wieder nur einen GdB von 40 zur Folge hatte.
Olliam 10.02.2023 | 17:16
Übrigens habe ich bereits im Dezember 22 den Antrag auf Rente mit 63 gestellt, welcher bereits anfang Januar 23 von der Knappschaft Bahn-See genehmigt wurde und somit die Wiederspruchsfrist verstrichen ist. Es ist jetzt wie es ist und bin mit meiner Entscheidung zu frieden. Hatte auch überlegt mit Krankschreibung und eventuell Arbeitsamt die Zeit noch etwas zu strecken, hab aber keinen Bock mehr mich mit den Behörden rumzuärgern.
Abschlägeam 10.02.2023 | 18:27
Olli schrieb

Übrigens habe ich bereits im Dezember 22 den Antrag auf Rente mit 63 gestellt, welcher bereits anfang Januar 23 von der Knappschaft Bahn-See genehmigt wurde und somit die Wiederspruchsfrist verstrichen ist. Es ist jetzt wie es ist und bin mit meiner Entscheidung zu frieden. Hatte auch überlegt mit Krankschreibung und eventuell Arbeitsamt die Zeit noch etwas zu strecken, hab aber keinen Bock mehr mich mit den Behörden rumzuärgern.

Ich hatte geschrieben: "Und auch wenn Sie Ihren SB-Rentenantrag schon abgegeben haben sollten, könnten Sie jetzt noch die volle EM Rente beantragen, es ist noch VOR dem für die SB-Rente möglichen Beginn. Umgekehrt ist es nicht möglich. Sobald die SB-Rente 'rechtskräftig ist - nach Ablauf der Widerspruchsfrist - kann keine EM-Rente mehr beantragt werden." Das ist vermutlich etwas undeutlich (?) Sie können zwar jetzt nicht mehr zurücknehmen, dass Sie ab xx. die Altersrente beanspruchen wollen. Sie könnten aber dennoch bis zum tatsächlichen Beginn dieser Rente die Feststellung einer Erwerbsminderung beantragen. Es könnte ja sein, dass Sie nächste Woche einen Unfall haben - was ich Ihnen keinesfalls wünsche! - aufgrund dessen eindeutig Erwerbsminderung vorliegt. Dann würden Sie ja gegenüber einem, der bereits im November einen entsprechenden Schaden hatte, aber seinen Altersrentenantrag noch nicht gestellt hatte, benachteiligt werden. Der Leistungsfall der Erwerbsminderung wäre dann vor dem Leistungsfall der Altersrente (der ist erst mit Ihrem Geburtstag erfüllt). Und dann würde erst eine EM-Rente berechnet werden müssen, die dann aber ab dem Altersrentenbeginn sofort umgewandelt wird. Und entsprechend ist es, wenn Sie bereits länger schon dachten, es hat sich alles verschlimmert, dann liegt der Leistungsfall vermutlich dennoch vor Altersrentenbeginn. Nur wenn Sie erst überhaupt erwerbsgemindert werden, nachdem Sie bereits Altersrente (auch vorgezogene) beziehen, dann interessiert es die DRV nicht mehr, dann kriegen Sie von der noch nicht einmal mehr eine Reha (wobei es da auch Ausnahmen gibt...). Wenn Sie aber zufrieden sind, wie es jetzt vorgesehen ist, ist ja auch alles gut. Wollte es aber auch für andere Mitleser noch mal etwas deutlicher machen. Schönes Wochenende - an dem Sie vielleicht ja doch noch etwas grübeln ;-) - und alles Gute!
Olliam 10.02.2023 | 18:38
Es ist auf jeden Fall ein hochinteressantes Thema und Sie haben aufgezeigt welche Möglichkeiten es alles gibt, danke nochmals für Ihre ausführlichen Erläuterungen.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Time
13 Minuten

Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen will, muss Abschläge von der Rente in Kauf nehmen. Doch das muss nicht sein. Wie man Abschläge ausgleichen und dabei tausende Euro Steuern sparen kann – und warum das bald teurer wird.

Time
6 Minuten

Eine sichere Rente, die jedoch ab 2032 abgekoppelt von den Löhnen steigt, und möglicherweise drei Gruppen von Rentnern: Was die Reform den Ruheständlern konkret bringt.

Time
8 Minuten

Wer die Rente schon zum Greifen nahe hat, kann beruhigt planen: Eine Tabelle und konkrete Beispiele zeigen, mit welchen Änderungen jeder einzelne Jahrgang rechnen kann.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026