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Experten-Antwort

Hinzuverdienst ab Ende der Zurechnungszeit

von Lena02.07.2021 | 09:34
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bekomme Erwerbsminderungsrente und gehe noch mit halber Stelle arbeiten. Das Ende der Zurechnungszeit ist bei mir schon erreicht. Wie zählt die Arbeit nun bei mir, wenn ich die Altersrente bekomme, da ich ja aus gesundheitlichen Gründen nur Teilzeit arbeiten kann? Bekomme ich Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Erwerbsminderungsrente, für den Zeitpunkt ab Ende der Zurechnungszeit?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Lena,

bei Ihrer Altersrente werden sowohl besitzgeschützte Engeltpunkte aus dem Bezug der Erwerbsminderungsrente als auch Entgeltpunkte aus den neu hinzugekommenen Beschäftigungszeiten berücksichtigt. Sofern Entgeltpunkte vor Eintritt des Leistungsfalles der Erwerbsminderung vorliegen, die für die bisherige Erwerbsminderungsrente noch nicht verwendet wurden, fließen auch diese Entgeltpunkte noch in die Berechnung der Altersrente ein.

Genaue Erläuterungen in Ihrem indiduellen Fall sollten Sie sich in einer persönlichen Beratung holen. Sie sollten sich auch eine aktuelle Rentenauskunft mit allen Berechnungsanlagen für die Altersrente zusenden lassen, damit Sie die Berechnungen nachvollziehen können.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Siehe hieram 02.07.2021 | 10:40
Hallo Lena, die EP, die Sie nach Einritt der Erwerbsminderung erworben haben, wirken sich zum Teil auch schon seitdem auf die Altersrente aus. 'Zum Teil', weil die bis dahin erreichten tatsächlichen EP rechnerisch erst einmal mit Zu-und Abschlägen berechnet wurden, was dann den Betrag für eine 'volle' EM-Rente ergab, von dem Ihnen dann 50 % als 'halbe' EM-Rente bezahlt wurde. Also müssten die danach erworbenen EP höher sein als der damals berücksichtigte Zugangsfaktor, damit sich dies positiv auf die Höhe der Altersrente auswirkt. Nach Ende der Zurechnungszeit werden auf die 'alten' und auch auf die zwischenzeitlich weiter erworbenen EP keine weiteren Zuschläge berechnet und auch zunächst keine weiteren Abschläge. Erst wenn Sie beabsichtigen, in vorzeitige Altersrente (z.B. Rente für langjährig Versicherte oder Rente für Schwerbehinderte) zu gehen, können auch (je nach Altersrentenbeginn) auf die zusätzlich erworbenen EP noch Abschläge anfallen. Ganz grob betrachtet dürfte aber dennoch die Altersrente durch die seinerzeit erfolgte Berechnung das damalige Ergebnis für die volle EM-Rente (die nur halb gewährt wurde) plus die zwischenzeitlich erfolgten Rentenanpassungen dann der Betrag auch für die Altersrente bleiben, da auf diesen Anteil ein Besitzschutz wirkt. Die einzelnen Berechnungschritte sind tatsächlich natürlich etwas komplizierter. Bei Antragstellung werden aber dann Vergleichsberechnungen durchgeführt und es muss dann der sich dabei ergebende höhere Betrag bezahlt werden. Sollten Sie tatsächlich überlegen, in eine vorgezogene Altersrente zu wechseln, sollten Sie sich auf jeden Fall nochmals zuvor persönlich (telefonisch) von Ihrer zuständigen DRV beraten und auch Probeberechnungen erstellen lassen. Hierbei sollten Sie dann auch bedenken, dass bei vorgezogener Altersrente der Hinzuverdienst zwar auch für 2021 erhöht wurde (46.060,00 EUR statt 6.300,00 EUR), der 'normale Hinzuverdienst dann aber auch nur 6.300 EUR beträgt. Während Sie mit halber EM-Rente plus Ihrer persönlichen Hinzuverdienstgrenze diese 6.300,00 EUR ja überschreiten dürfen. Hier ist dann also abzuwägen (gesundheitlich und Betragsmäßig), ob die halbe EM-Rente mit TZ-Arbeit günstiger ist als eine 'volle' Altersrente mit nochmals verkürzter Arbeitszeit und nur begrenzt möglichem Zusatzeinkommen. Also gleich schon mal einen Beratungstermin vereinbaren...?!
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