Offensichtlich wird vom zuständigen Rentenversicherungsträger ein Nachweis für die Abmeldung in Polen für notwendig angesehen.
Wird die Abmeldung in Polen behauptet, eine Bescheinigung darüber aber nicht beigebracht, ist im Rahmen des zwischenstaatlichen Verfahrens über Ihren Rentenversicherungsträger bei der zuständigen ZUS - Verbindungsstelle nachzufragen, ob und wann nach deren Feststellung eine Abmeldung erfolgte.
Sollte die ZUS - Verbindungsstelle keine Abmeldung bestätigen können, muss die Abmeldung in Polen von Ihnen selbst nachgeholt werden.
Die nachweisliche Wohnsitzverlegung kann nicht durch unstreitige sonstige Tatbestände, wie z. B. lang zurückliegende Aussiedlung mit seither versicherungspflichtiger Berufstätigkeit und/oder Leistungsbezug von anderen Stellen wie Arbeitsämtern, Krankenkassen, Sozialämtern etc. belegt werden.