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Experten-Antwort

Kontenklärung +fehlende Abmeldebescheinigung aus Polen

von ELM13.01.2018 | 15:40
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6 Antworten

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Antrag auf Kontenklärung Ich bin 1971 nach Deutschland gekommen. Meine Ausbildung habe ich in Polen absolviert.Die weitere Beschäftigung bis heute in Deutschland. Jetzt fehlt mir eine Abmeldebestätigung aus Polen. Eine Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes dass ich seit Juli 1971 in D gemeldet bin ist nicht ausreichend. Was könnte ich tun?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Offensichtlich wird vom zuständigen Rentenversicherungsträger ein Nachweis für die Abmeldung in Polen für notwendig angesehen.

Wird die Abmeldung in Polen behauptet, eine Bescheinigung darüber aber nicht beigebracht, ist im Rahmen des zwischenstaatlichen Verfahrens über Ihren Rentenversicherungsträger bei der zuständigen ZUS - Verbindungsstelle nachzufragen, ob und wann nach deren Feststellung eine Abmeldung erfolgte.

Sollte die ZUS - Verbindungsstelle keine Abmeldung bestätigen können, muss die Abmeldung in Polen von Ihnen selbst nachgeholt werden.

Die nachweisliche Wohnsitzverlegung kann nicht durch unstreitige sonstige Tatbestände, wie z. B. lang zurückliegende Aussiedlung mit seither versicherungspflichtiger Berufstätigkeit und/oder Leistungsbezug von anderen Stellen wie Arbeitsämtern, Krankenkassen, Sozialämtern etc. belegt werden.

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5 Antworten

Genervteram 13.01.2018 | 15:57
Sie könnten sich z.B. in Polen abmelden und die Bescheinigung bei der DRV vorlegen.
ELMam 13.01.2018 | 16:18
Hallo W, ich habe keine weitere Infos vom Rententräger dazu erhalten. Mein Indiz war, dass ich seit 1971 sozialversicherungspflichtig bis heute einbezahlt habe. Leider ist dies anscheinend nicht ausreichend. Warum der Rententräger jetzt erst auf diese Bescheinigung wert legt, ist für mich nicht nachvollziehbar. Danke für ihre Informationen.
W*lfgangam 13.01.2018 | 16:06
Hallo ELM, dieser Abmeldenachweis PL /dauernder Wohnsitz in D ist eine ziemlich *beschissene Situation, konkurrierend mit DPSVA 1975 /Vertriebeneneigenschaft /Flüchtling /Staatsangehörigkeit /FRG - Bestimmungen. 'Eigentlich' sollte Ihnen ihre DRV weiterführende Hinweise mitgeteilt haben, wie Sie diese Abmeldebestätigung aus Polen erhalten /nachholen können - vom dort letzten Wohnort. Vielleicht reicht es auch aus, der DRV mitzuteilen "ich habe keine Abmeldebescheinigung, weil ich einfach 'abgehauen' bin /meine Eltern mich mitgenommen haben - lassen Sie/DRV sich von den poln. Behörden bestätigen, dass ich dort keinen Wohnsitz mehr habe!" Gruß w.
ELMam 15.01.2018 | 11:19
An den Experten: In der Zwischenzeit habe ich die Auskunft eines Mitarbeiters der Stadtverwaltung erhalten. Es gibt die Möglichkeit dies nachzuweisen: Rechtliche Arbeitsanweisungen der Rentenversicherung Abmeldung in Polen Bei der Prüfung des gewöhnlichen Aufenthaltes kommt der dauerhaften Abmeldung des Wohnsitzes in Polen eine wichtige Indizwirkung zu (siehe GRA zu § 30 SGB I, Abschnitt 4). Die Abmeldung in Polen ist aber keine zwingende Voraussetzung für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland. Ist die Wohnsitzverlegung durch andere Tatbestände (zum Beispiel lang zurückliegende Aussiedlung mit seither versicherungspflichtiger Berufstätigkeit und/oder Leistungsbezug von anderen Stellen wie Arbeitsämtern, Krankenkassen, Sozialämtern et cetera oder durch Heimunterbringung in Deutschland) belegt, kann auch ohne Abmeldung in Polen von einer Wohnsitzverlegung nach Deutschland ausgegangen werden. Somit ist es geklärt, dass auch der Nachweis so erfolgen kann.
AGMAam 16.11.2018 | 11:29
Für Aussiedler, welche vor 1991 nach Deutschland ausgewandert sind, gab es speziell in Polen nicht die Möglichkeit sich vor der Auswanderung "offiziel" bei den Behörden abzumelden. Eine Ausreise war nur nach Deutschland möglich durch eine Einladung der Verwandtschaft z.Beispiel - welche den Behörden vorgelegt werden musste , damit der eigene Reisepass einem ausgehändigt wird. Die Reisepässe befanden sich zu der Zeit bei den Behörden und wurden nur ausgehändigt - wenn die Reise genehmigt wurde. für solche Fälle müsste das alte Rentenabkommen vom 9.10.1975 noch gelten wodurch die fehlende Abmeldebescheinigung eigentlich nicht vorgelegt warden müsste, oder??
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