Hallo Bernd,
hier ein Versuch, Ihre Fragen abschließend zu beantworten.
Zur Ursprungsfrage "neuer Leistungsfall":
Ja, auch bei einer anschließend zu zahlenden Altersrente gibt es einen neuen Leistungsfall - dieser ist allerdings nicht mehr von Ihrem Gesundheitszustand abhängig, sondern ist regelmäßig das Erreichen des maßgebenden Lebensalters oder die Erfüllung der maßgebenden Wartezeit.
Zur "Berücksichtigung Ihrer gezahlten Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung":
Ihre Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung werden bei der Berechnung einer Altersrente (egal welche) im Anschluss an Ihre Rente wegen Erwerbsminderung als Zuschläge an Entgeltpunkten berücksichtigt. Diese Beiträge werden nicht zeitlich zugeordnet, kollidieren also nicht mit der Zurechnungszeit, die dann als Anrechnungszeit bis zum maßgebenden Rentenbeginn ebenfalls in die Berechnung der Altersrente einfließt. Die Aussage von KSC "Die Entgeltpunkte für die "eingekauften Zeiten" liegen dann wohl parallel zur bewerteten Zurechnungszeit und bringen dann möglicherweise nicht viel oder gar nichts." ist insofern falsch.
Ob Ihre Altersrente dann genau "6 Entgeltpunkte höher sein wird" als Ihre Rente wegen Erwerbsminderung, lässt sich hier und zum aktuellen Zeitpunkt nicht abschließend feststellen, da die Altersrente ganz neu berechnet werden muss und zwischenzeitliche Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind.
Zur Frage "vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder Regelaltersrente":
Wenn es Ihnen darum geht, so schnell wie möglich aus der immer wieder anstehenden Verlängerung Ihrer befristeten Erwerbsminderungsrente herauskommen, spricht das für die Beantragung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Zu bedenken ist dabei, dass bei dieser Variante vermutlich weniger als "6 Entgeltpunkte mehr" erreicht werden. Die Entgeltpunkte für Ihre rentenrechtlichen Zeiten im Vergleich zur Erwerbsminderungsrente werden sich voraussichtlich spürbar verringern, da die Zurechnungszeit für die Berechnung der Altersrente in eine Anrechnungszeit "umgewandelt" wird und diese dann vom zeitlichen Umfang her auf den Rentenbeginn der Altersrente zu begrenzen ist (Erwerbsminderungsrente = Zurechnungszeit bis 65 Jahre + 9 Monate; Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei angenommenem frühestmöglichen Rentenbeginn = Anrechnungszeit wegen Rentenbezug bis 61 Jahre und 8 Monate).
Zur Verdeutlichung nur beispielhaft gerechnet:
Rente wegen Erwerbsminderung berechnet mit 30 Entgeltpunkten (Zuschlag für gezahlte Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung ist nicht berücksichtigt)
Bei der Altersrente für schwerbehinderte ergeben sich aufgrund "Kappung" der Zurechnungszeit jetzt 28 Entgeltpunkte, zusätzlich sind 6 Entgeltpunkte aufgrund von Beiträgen zum Ausgleich einer Rentenminderung zu berücksichtigen - macht insgesamt 34 Entgeltpunkte.
Wenn Sie sich für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen entscheiden, bleibt es dabei - eine Umwandlung in die Regelaltersrente ist nicht mehr möglich.
Thema "Minijob neben Zurechnungszeit":
Dieses Thema ist gerade im Zusammenhang mit Zurechnungszeiten recht komplex. Handelt es sich um einen versicherungspflichtigen Minijob, ist es sehr wahrscheinlich, dass sich dieser negativ auf die Rentenberechnung auswirkt, wenn parallel eine besser bewertete Zurechnungszeit liegt. Es könnte hier also günstiger sein, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Sollten Sie das vorhaben, empfehle ich Ihnen, sich die möglichen Auswirkungen von Ihrem Rentenversicherungsträger näher erläutern zu lassen.
Thema "Befristung von Arbeitsmarktrenten":
Renten wegen Erwerbsminderung, die als sogenannte Arbeitsmarktrenten als Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt werden, sind immer zu befristen. Hat sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtert, können Sie beim nächsten Antrag auf Weiterzahlung Ihrer Erwerbsminderungsrente die entsprechenden ärztlichen Befunde einreichen.
Zur Dauer der Zurechnungszeit:
Diese bestimmt sich bei einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht nach dem Leistungsfall, sondern nach dem Rentenbeginn. Da Ihre Erwerbsminderungsrente am 01.01.2020 begonnen hat, reicht die Zurechnungszeit bis zum 65. Lebensjahr und 9 Monate.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung