Hallo Bernd,
hier ein Versuch, Ihre Fragen abschließend zu beantworten.
Zur Ursprungsfrage "neuer Leistungsfall":
Ja, auch bei einer anschließend zu zahlenden Altersrente gibt es einen neuen Leistungsfall - dieser ist allerdings nicht mehr von Ihrem Gesundheitszustand abhängig, sondern ist regelmäßig das Erreichen des maßgebenden Lebensalters oder die Erfüllung der maßgebenden Wartezeit.
Zur "Berücksichtigung Ihrer gezahlten Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung":
Ihre Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung werden bei der Berechnung einer Altersrente (egal welche) im Anschluss an Ihre Rente wegen Erwerbsminderung als Zuschläge an Entgeltpunkten berücksichtigt. Diese Beiträge werden nicht zeitlich zugeordnet, kollidieren also nicht mit der Zurechnungszeit, die dann als Anrechnungszeit bis zum maßgebenden Rentenbeginn ebenfalls in die Berechnung der Altersrente einfließt. Die Aussage von KSC "Die Entgeltpunkte für die "eingekauften Zeiten" liegen dann wohl parallel zur bewerteten Zurechnungszeit und bringen dann möglicherweise nicht viel oder gar nichts." ist insofern falsch.
Ob Ihre Altersrente dann genau "6 Entgeltpunkte höher sein wird" als Ihre Rente wegen Erwerbsminderung, lässt sich hier und zum aktuellen Zeitpunkt nicht abschließend feststellen, da die Altersrente ganz neu berechnet werden muss und zwischenzeitliche Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind.
Zur Frage "vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder Regelaltersrente":
Wenn es Ihnen darum geht, so schnell wie möglich aus der immer wieder anstehenden Verlängerung Ihrer befristeten Erwerbsminderungsrente herauskommen, spricht das für die Beantragung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Zu bedenken ist dabei, dass bei dieser Variante vermutlich weniger als "6 Entgeltpunkte mehr" erreicht werden. Die Entgeltpunkte für Ihre rentenrechtlichen Zeiten im Vergleich zur Erwerbsminderungsrente werden sich voraussichtlich spürbar verringern, da die Zurechnungszeit für die Berechnung der Altersrente in eine Anrechnungszeit "umgewandelt" wird und diese dann vom zeitlichen Umfang her auf den Rentenbeginn der Altersrente zu begrenzen ist (Erwerbsminderungsrente = Zurechnungszeit bis 65 Jahre + 9 Monate; Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei angenommenem frühestmöglichen Rentenbeginn = Anrechnungszeit wegen Rentenbezug bis 61 Jahre und 8 Monate).
Zur Verdeutlichung nur beispielhaft gerechnet:
Rente wegen Erwerbsminderung berechnet mit 30 Entgeltpunkten (Zuschlag für gezahlte Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung ist nicht berücksichtigt)
Bei der Altersrente für schwerbehinderte ergeben sich aufgrund "Kappung" der Zurechnungszeit jetzt 28 Entgeltpunkte, zusätzlich sind 6 Entgeltpunkte aufgrund von Beiträgen zum Ausgleich einer Rentenminderung zu berücksichtigen - macht insgesamt 34 Entgeltpunkte.
Wenn Sie sich für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen entscheiden, bleibt es dabei - eine Umwandlung in die Regelaltersrente ist nicht mehr möglich.
Thema "Minijob neben Zurechnungszeit":
Dieses Thema ist gerade im Zusammenhang mit Zurechnungszeiten recht komplex. Handelt es sich um einen versicherungspflichtigen Minijob, ist es sehr wahrscheinlich, dass sich dieser negativ auf die Rentenberechnung auswirkt, wenn parallel eine besser bewertete Zurechnungszeit liegt. Es könnte hier also günstiger sein, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Sollten Sie das vorhaben, empfehle ich Ihnen, sich die möglichen Auswirkungen von Ihrem Rentenversicherungsträger näher erläutern zu lassen.
Thema "Befristung von Arbeitsmarktrenten":
Renten wegen Erwerbsminderung, die als sogenannte Arbeitsmarktrenten als Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt werden, sind immer zu befristen. Hat sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtert, können Sie beim nächsten Antrag auf Weiterzahlung Ihrer Erwerbsminderungsrente die entsprechenden ärztlichen Befunde einreichen.
Zur Dauer der Zurechnungszeit:
Diese bestimmt sich bei einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht nach dem Leistungsfall, sondern nach dem Rentenbeginn. Da Ihre Erwerbsminderungsrente am 01.01.2020 begonnen hat, reicht die Zurechnungszeit bis zum 65. Lebensjahr und 9 Monate.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Vielen Dank "Siehe hier", ich kämpfe darum es zu verstehen.
Ich habe vor kurzem hier schon gefragt, wußte aber einiges noch nicht richtig.
Dachte bisher, der Leistungsfall wäre ab dem Tag, zu dem zurückdatiert die EM-Rente bezahlt wird.
Aber es ist der Tag, ab dem die Zurechnungszeiten beginnen, bei mir der erster Krankenscheintag, der zur EM-Rente führte.
Es ist nun so, dass meine Einzahlungen für den Ausgleich der Abschläge, doch nach dem Leistungsfall für die EM-Rente waren.
Konkret haben die Zurechnungszeiten gerundet 12 Rentenpunkte gebracht.
Meine Einzahlungen nach dem Leistungsfall 6 Rentenpunkte.
Diese 6 Rentenpunkte wurden bei der EM-Rente nicht berücksichtigt.
Jetzt habe ich Angst, dass mir die 6 gekauften Rentenpunkte gar nichts bringen werden, das war für mich sehr viel Geld.
Denn wenn diese Vergleichsrechnung gemacht wird, ob die EM-Rente höher ist als die Schwerbehindertenrente mit Abschlägen + gekaufte 6 Rentenpunkte zum Ausgleich, wird bei mir die EM-Rente trotzdem höher sein, ohne die gekauften 6 Rentenpunkte.
Oder werden diese 6 Rentenpunkte dann doch noch irgendwie oben drauf geschlagen, auch wenn die EM-Rente höher ist ?
Weil ich habe diese gerade wegen der zu erwartenden Abschläge gekauft, zu dem Zeitpunkt war mir noch gar nicht klar, dass meine Erkrankung zur EM-Rente führen wird.
Kann man generell sagen, meine Altersrente wird mit den 6 Rentenpunkten auf jeden Fall höher sein als ohne diese ? Oder wird das nicht der Fall sein ?
Durch meine Ertaubung trotz Implantat OPs, habe ich eine totale Angst vor der verbalen Kommunikation mit Menschen entwickelt.
Dadurch entsteht ein Informationsdefizit, das mich immer öfters in Schwierigkeiten bringt.
Es ist nun so, dass meine Einzahlungen für den Ausgleich der Abschläge, doch nach dem Leistungsfall für die EM-Rente waren.
Auszug aus der GRA §76a SGB VI
Umrechnungsfaktor bei Fiktion über einen früheren Zahlungszeitpunkt
Anstelle des Zeitpunkts der tatsächlichen Zahlung ist gegebenenfalls ein früherer Zeitpunkt der Zahlung anzunehmen (Zahlungsfiktion), wenn die Beitragszahlung fristgerecht nach Erhalt der Auskunft nach § 109 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 S. 4 SGB VI beziehungsweise der Zulassung der Beitragszahlung erfolgte. Die Frist für die Zahlung der Beiträge beträgt bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland drei Monate und bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sechs Monate. Gelten die Beiträge zu einem früheren Zeitpunkt als gezahlt, so ist auch der Umrechnungsfaktor für die Ermittlung der Zuschläge an Entgeltpunkten/Entgeltpunkte (Ost) aus den gezahlten Beiträgen nach diesem früheren Zeitpunkt zu bestimmen (AGFAVR 6/96, TOP 2).
Ist die Beitragszahlung nach § 187a SGB VI innerhalb der maßgeblichen Frist nach Erhalt der Auskunft beziehungsweise der Zulassung der Beitragszahlung erfolgt, sind grundsätzlich folgende Zahlungszeitpunkte anzunehmen:
- Tag des Antrags auf Auskunft nach § 109 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 S. 4 SGB VI oder Tag des Antrags auf Zahlung von Beiträgen nach § 187a SGB VI,
- der Zeitpunkt der Auskunftserteilung, wenn sich dadurch ein geringerer Beitragsaufwand als im Zeitpunkt der Antragstellung ergibt, oder
- der Zeitpunkt, in dem die zunächst nicht mitwirkende versicherte Person ihre Mitwirkungspflichten nachgeholt hat.
Die Anwendung der Zahlungsfiktion soll sicherstellen, dass die der Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI vorausgegangene Bearbeitungszeit des Rentenversicherungsträgers nicht zulasten der versicherten Person geht. Eine zwischenzeitliche Erhöhung des Beitragsaufwands wirkt sich für die versicherte Person daher nicht aus.
Das bedeutet für Bernd also:
Bitte auch angeben, wann genau Sie den Antrag auf die Ausgleichzahlung gestellt haben und wann dann die Bestätigung dazu kam und dann noch, wann Sie tatsächlich genau bezahlt haben.
Ja genau!... - Tag des Antrags auf Auskunft nach § 109 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 S. 4 SGB VI oder Tag des Antrags auf Zahlung von Beiträgen nach § 187a SGB VI, - der Zeitpunkt der Auskunftserteilung, wenn sich dadurch ein geringerer Beitragsaufwand als im Zeitpunkt der Antragstellung ergibt, oder - der Zeitpunkt, in dem die zunächst nicht mitwirkende versicherte Person ihre Mitwirkungspflichten nachgeholt hat. ...Das bedeutet für Bernd also: Bitte auch angeben, wann genau Sie den Antrag auf die Ausgleichzahlung gestellt haben und wann dann die Bestätigung dazu kam und dann noch, wann Sie tatsächlich genau bezahlt haben.
Hallo Ärgerlich !
Am 14.06.2028, bis wo hin die Zurechnungszeiten gerechnet wurden, bin ich fast 58 Jahre und 8 Monate alt.
Genau, 58 Jahre 7 Monate und 18 Tage.
Ich war 2019 56 Jahre alt, als ich die Einzahlungen tätigte.
Ich wußte da nicht, dass meine Erkrankung bis zur Erwerbsminderung führt.
Ich weiß auch nicht, ob ich im Mai eine Verlängerung bekomme.
Mein Geburtsdatum oben stimmt.
Ich bin jetzt 58 und werde nächsten Monat 59.
Habe mich verrechnet, am 14.06.2028 bin ich 65 Jahre und 9 Monate alt.
Oder ich stehe jetzt total auf dem Schlauch ?
Rentenbeginn ist der 01.01.2020
Effektive Zahlungen aufs Konto bekomme ich ab 08.2021, also diesen Monat.
Die Zurechnungszeiten, also der Leistungsfall wurde auf den 27.12.2018 gelegt, das war der erste Tag meiner Krankschreibung.
Ich bin genau am 15.09.1962 geboren und heute stocktaub.
Hallo Siehe hier,
der Renten beginn ist am 01.01.2020.
Der Leistungsfall, ab dem die Zurechnungszeiten anfangen zu zählen, wurde auf den 27.12.2018 gelegt.
Nach dem Rentenbeginn wurde oben nicht gefragt.
Das was die DRV rückwirkend zahlen mußte, wurde alles mit der Krankenkasse und dem Amt für Arbeit verrechnet.
Mir geht es ja darum, wird mein "Zuschlag aus der Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters" bei der Altersrente, bei mir die Schwerbehindertenrente mit Abschlägen, am 06/2024 dann aufgezahlt.
Weil der Name sagt es ja schon, Rente wegen Alters, dafür habe ich das Geld auch bezahlt.
Der Experte sagte damals:
"Experten-Antwort
Hallo Bernd,
der Betrag, den Sie zum Ausgleich Ihrer Rentenabschläge eingezahlt haben, wird sich bei einer späteren Altersrente rentensteigernd auswirken, so dass Sie eine entsprechend den gezahlten Beiträgen erhöhte Altersrente erhalten werden – auch dann, wenn Sie später als ursprünglich geplant von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente wechseln werden.
Auf die Erwerbsminderungsrente selbst wirkt sich die Ausgleichszahlung nicht aus."
Ich will ja gar keine höhere EM-Rente, aber die Abschläge weg haben, wenn die EM-Rente in die Altersrente über geht, nach meinem Antrag.
Dafür habe ich bezahlt.
Ich bin jetzt halt total irritiert, weil die anderen Experten hier danach wieder was anderes schrieben, schrieben.
Was stimmt denn jetzt ?
Hallo Bernd,
zur Einordnung der vielen (z. T. leider auch falschen) Informationen fasse ich mal zusammmen:
Die Zuschäge aus Ihrer Beitragszahlung können bei der Berechnung Ihrer Erwerbsminderungsrente nicht berücksichtigt werden, weil Ihre Überweisung einige Tage zu spät - nach dem Leistungsfall der Rente - erfolgte. Die Festellungen zum Leistungsfall/Rentenbeginn/Zahlungszeitpunkt erfolgten dabei nicht nach irgendeinem Ermessen Ihres Rentenversicherungsträgers, sondern ergeben sich aus den Umständen Ihres Einzelfalles und den gesetzlichen Regelungen.
Die Zurechnungszeit in Ihrer Erwerbsminderungsrente ist zutreffend bestimmt worden, weil sich deren Dauer nicht nach dem Leistungsfall (2018) sondern nach dem Rentenbeginn (2020) richtet. An dieser Stelle sind die Ausführungen von "Siehe hier" leider falsch. Die Zurechnungszeiten sind eine sozialpolitische Wohltat, also freuen Sie sich doch über die dadurch höhere Rente, ohne dass Sie hierfür Beiträge entrichten mussten!
Ihre Beitragszahlung zum Ausgleich der Rentenminderung ist nach derzeit gültiger Rechtslage auch nicht "verloren". Bei der Ihrer Rentengewährung zugrundeliegenden Diagnose gehe ich davon aus, dass Ihre Erwerbsminderungsrente auch über die Befristung hinaus weitergewährt wird. Zu empfehlen ist deshalb folgende Vorgehensweise:
Beantragen Sie einige Monate vor dem frühestmöglichen Rentenbeginn einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen eine Rentenauskunft. Ich gehe davon aus, dass diese wegen der Auswirkungen der Zurechnungszeiten nicht höher sein wird als die bisherige Rente. Falls dies so zutrifft, beziehen Sie Ihre Erwerbsminderungsrente weiter bis zur Regelaltersgrenze. Sollte es nicht zu grundlegenden Rechtsänderungen kommen, wovon aufgrund bisheriger Erfahrungen nicht auszugehen ist, wird sich Ihre Beitragszahlung spätestens auf die Regelaltersrente steigernd auswirken.
Dass es eine Arbeitsmarktrente ist, steht auf der ersten Seite.
Mal eine Idee, kann ich die Volle Erwerbsminderungsrente unabhängig vom Arbeitsmarkt jetzt noch beantragen ?
Z.B statt eines Verlängerungsantrages oder parallel während die jetzige EM-Rente läuft ?
Dass es eine Arbeitsmarktrente ist, steht auf der ersten Seite.
Mal eine Idee, kann ich die Volle Erwerbsminderungsrente unabhängig vom Arbeitsmarkt jetzt noch beantragen ?
Z.B statt eines Verlängerungsantrages oder parallel während die jetzige EM-Rente läuft ?
Ihre Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung werden bei der Berechnung einer Altersrente (egal welche) im Anschluss an Ihre Rente wegen Erwerbsminderung als Zuschläge an Entgeltpunkten berücksichtigt. Diese Beiträge werden nicht zeitlich zugeordnet, kollidieren also nicht mit der Zurechnungszeit, die dann als Anrechnungszeit bis zum maßgebenden Rentenbeginn ebenfalls in die Berechnung der Altersrente einfließt. Die Aussage von KSC "Die Entgeltpunkte für die "eingekauften Zeiten" liegen dann wohl parallel zur bewerteten Zurechnungszeit und bringen dann möglicherweise nicht viel oder gar nichts." ist insofern falsch.
@Bernd
alles gut? :)
PS: die Kirsche auf der Torte wäre noch die Einhaltung der Fiktion zum früheren Zahlungszeitpunkt gewesen.
Hallo Zusammen !
Vielen Dank an alle, die sich hier im Thread beteiligt und mir so ausführlich geholfen haben.
Vielen Dank für die ausführliche, verständliche Experten-Antwort !
Ich war heute den ganzen Tag mit der Betriebsrente beschäftigt, da hakt es an allen Enden, muß wohl einen Anwalt einschalten, komme nicht weiter.
Erwerbsminderungsrente trifft Betriebsrente (Direktzusage), dass das auch noch ein Drama wird, hätte ich mir nicht träumen lassen.
Einfach Wahnsinn, was da am Ende des Erwerbslebens auf einen zukommt, eine Materie, von der man normal keine Ahnung hat und das ist ja noch nicht zu Ende, ein alter gestoppter Riester, ein laufender Riester noch, AVWL noch und in jeden Vertrag mußt du dich erstmal reinwurmen.
Da dreht sich einem der Kopf, dazu kämpft man dann noch mit seiner Behinderung, Krankheit, Psyche.
Ja, wenn man das alles vorher nur genau wüßte, aber ich wollte eigentlich gar nicht die EM-Rente beantragen.
Frist um Wenige Tage versäumt, Kirsche wohl kaputt.
Aber, man muß auch zufrieden sein können, es gibt schlimmeres.
Und wenn ich nur wieder hören könnte, wäre mir das auch alles unwichtig, aber unter den Umständen, konnte ich in meinen Job nicht mehr mithalten, arbeiten, wollt einfach das Beste aus der blöden Situation machen.
Ich habe alles selbst in die Rente eingezahlt (Abfindung), mein Arbeitgeber wollte das nicht machen.
Wollte halt meine Rente einfach durch die Einzahlung vernünftig erhöhen, dann wurde die Behinderung noch schlimmer und ich entschied mich für den EM-Antrag, ohne Ahnung der Konsequenzen auf die Einzahlung.
Fünftelregelung:
Und ja, es hat sich steuerlich erstaunlich ausgewirkt, ich habe das x-fach mit dem Steuerprogramm durchgerechnet und diese Version, zusammen mit den Lohnersatzleistung, die sich dann gar nicht mehr steuerlich auswirken, hat zu einem minimalen Steuersatz geführt.
Konnte es gar nicht glauben.
Dazu hat auch meine Frau für das ganze Steuerjahr aufgehört zu arbeiten, kein Einkommen gehabt.
Das Finanzamt hat es genau so übernommen, wie ich es eingereicht hatte, habe selbst gestaunt.
Hätte ich gewußt, was da nach und nach auf mich zukommt, hätte ich das 2018 in profesionelle Hände gegeben, aber dann weiß man auch nicht, welche Fehler der Profi macht, nach dem Motto, was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß, jetzt weiß ich wenigstens was ich falsch gemacht habe und bin zufrieden mit dem Gesamtergebnis.
Habe den Thread schon gebookmarked, werde mich hier melden, wenn sich die DRV-Bund bei mir wegen dem Überprüfungsantrag meldet, auch, wenn es keine Cocktailparty danach geben sollte.
DANKE, DANKE, DANKE !
Gute Nacht !
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