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Experten-Antwort

Leistungsfall ?

von Bernd06.08.2021 | 21:54
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41 Antworten
Guten Abend. Bei Erwerbsminderung gilt der Leistungsfall eingetreten, ab dem Tag ab dem man nicht mehr arbeiten kann. Tritt mit einer darauf folgenden Altersrente dann wieder ein neuer Leistungsfall ein ? Vielen Dank für Auskunft !

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 09.08.2021 | 13:30

Hallo Bernd,

hier ein Versuch, Ihre Fragen abschließend zu beantworten.

Zur Ursprungsfrage "neuer Leistungsfall":

Ja, auch bei einer anschließend zu zahlenden Altersrente gibt es einen neuen Leistungsfall - dieser ist allerdings nicht mehr von Ihrem Gesundheitszustand abhängig, sondern ist regelmäßig das Erreichen des maßgebenden Lebensalters oder die Erfüllung der maßgebenden Wartezeit.

Zur "Berücksichtigung Ihrer gezahlten Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung":

Ihre Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung werden bei der Berechnung einer Altersrente (egal welche) im Anschluss an Ihre Rente wegen Erwerbsminderung als Zuschläge an Entgeltpunkten berücksichtigt. Diese Beiträge werden nicht zeitlich zugeordnet, kollidieren also nicht mit der Zurechnungszeit, die dann als Anrechnungszeit bis zum maßgebenden Rentenbeginn ebenfalls in die Berechnung der Altersrente einfließt. Die Aussage von KSC "Die Entgeltpunkte für die "eingekauften Zeiten" liegen dann wohl parallel zur bewerteten Zurechnungszeit und bringen dann möglicherweise nicht viel oder gar nichts." ist insofern falsch.

Ob Ihre Altersrente dann genau "6 Entgeltpunkte höher sein wird" als Ihre Rente wegen Erwerbsminderung, lässt sich hier und zum aktuellen Zeitpunkt nicht abschließend feststellen, da die Altersrente ganz neu berechnet werden muss und zwischenzeitliche Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind.

Zur Frage "vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder Regelaltersrente":

Wenn es Ihnen darum geht, so schnell wie möglich aus der immer wieder anstehenden Verlängerung Ihrer befristeten Erwerbsminderungsrente herauskommen, spricht das für die Beantragung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Zu bedenken ist dabei, dass bei dieser Variante vermutlich weniger als "6 Entgeltpunkte mehr" erreicht werden. Die Entgeltpunkte für Ihre rentenrechtlichen Zeiten im Vergleich zur Erwerbsminderungsrente werden sich voraussichtlich spürbar verringern, da die Zurechnungszeit für die Berechnung der Altersrente in eine Anrechnungszeit "umgewandelt" wird und diese dann vom zeitlichen Umfang her auf den Rentenbeginn der Altersrente zu begrenzen ist (Erwerbsminderungsrente = Zurechnungszeit bis 65 Jahre + 9 Monate; Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei angenommenem frühestmöglichen Rentenbeginn = Anrechnungszeit wegen Rentenbezug bis 61 Jahre und 8 Monate).

Zur Verdeutlichung nur beispielhaft gerechnet:

Rente wegen Erwerbsminderung berechnet mit 30 Entgeltpunkten (Zuschlag für gezahlte Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung ist nicht berücksichtigt)

Bei der Altersrente für schwerbehinderte ergeben sich aufgrund "Kappung" der Zurechnungszeit jetzt 28 Entgeltpunkte, zusätzlich sind 6 Entgeltpunkte aufgrund von Beiträgen zum Ausgleich einer Rentenminderung zu berücksichtigen - macht insgesamt 34 Entgeltpunkte.

Wenn Sie sich für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen entscheiden, bleibt es dabei - eine Umwandlung in die Regelaltersrente ist nicht mehr möglich.

Thema "Minijob neben Zurechnungszeit":

Dieses Thema ist gerade im Zusammenhang mit Zurechnungszeiten recht komplex. Handelt es sich um einen versicherungspflichtigen Minijob, ist es sehr wahrscheinlich, dass sich dieser negativ auf die Rentenberechnung auswirkt, wenn parallel eine besser bewertete Zurechnungszeit liegt. Es könnte hier also günstiger sein, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Sollten Sie das vorhaben, empfehle ich Ihnen, sich die möglichen Auswirkungen von Ihrem Rentenversicherungsträger näher erläutern zu lassen.

Thema "Befristung von Arbeitsmarktrenten":

Renten wegen Erwerbsminderung, die als sogenannte Arbeitsmarktrenten als Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt werden, sind immer zu befristen. Hat sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtert, können Sie beim nächsten Antrag auf Weiterzahlung Ihrer Erwerbsminderungsrente die entsprechenden ärztlichen Befunde einreichen.

Zur Dauer der Zurechnungszeit:

Diese bestimmt sich bei einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht nach dem Leistungsfall, sondern nach dem Rentenbeginn. Da Ihre Erwerbsminderungsrente am 01.01.2020 begonnen hat, reicht die Zurechnungszeit bis zum 65. Lebensjahr und 9 Monate.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

40 Antworten

Siehe hieram 07.08.2021 | 04:57
Hallo Bernd, nein, der Anspruch auf eine dann folgende (vorgezogene) Altersrente hängt dann nur von dem notwendigen Alter ab und ob die 35 Beitragsjahre erfüllt sind, bei einer Rente wegen Schwerbehinderung außerdem ein GdB von >= 50. Anders sähe es aus, wenn Sie jetzt z.B. eine halbe EM-Rente erhalten und sich ihr Gesundheitszustand verschlimmert hat, so dass Sie eine volle EM-Rente beantragen wollen. Hier würde dann der 'Leistungsfall' der Verschlimmerung festgestellt (aber das wäre dann ja noch nicht die Altersrente, nach der Sie fragten). Wenn Sie direkt von einer vollen EM-Rente in eine vorgezogene Altersrente wechseln, darf die 'neue' Rente nicht niedriger sein als die bisherige EM-Rente. Hier gibt es einen Besitzschutz. Die bei der EM-Rente berücksichtigten Zurechnungszeiten (aber auch die Abschläge) bleiben Ihnen also erhalten. Es wird aber dann auch korrekt neu berechnet bzw. verglichen, falls Sie z.B. noch Nebeneinkünfte hatten nach Eintritt der EM-Rente, die bisher noch nicht berücksichtigt wurden. Der höhere Betrag wird dann zur 'Altersrente'. Für einen Wechsel müssten Sie einen Antrag stellen. Nur bei Erreichen des Regelrentenalters würde die EM-Rente 'automatisch' zur Regelaltersrente. Für die Berechnung des Steueranteils der nachfolgenden Rente bleibt auch der %-Satz erhalten, der für das Jahr gilt, in dem die EM-Rente ursprünglich begann. Wenn Sie sich noch nicht ganz schlüssig sind, ob Sie wechseln wollen, können Sie sich eine Probeberechnung bei Ihrer zuständigen DRV erstellen lassen und dort dann (auch telefonisch) den Antrag stellen. Alles Gute!
Berndam 07.08.2021 | 09:38
Vielen Dank "Siehe hier", ich kämpfe darum es zu verstehen. Ich habe vor kurzem hier schon gefragt, wußte aber einiges noch nicht richtig. Dachte bisher, der Leistungsfall wäre ab dem Tag, zu dem zurückdatiert die EM-Rente bezahlt wird. Aber es ist der Tag, ab dem die Zurechnungszeiten beginnen, bei mir der erster Krankenscheintag, der zur EM-Rente führte. Es ist nun so, dass meine Einzahlungen für den Ausgleich der Abschläge, doch nach dem Leistungsfall für die EM-Rente waren. Konkret haben die Zurechnungszeiten gerundet 12 Rentenpunkte gebracht. Meine Einzahlungen nach dem Leistungsfall 6 Rentenpunkte. Diese 6 Rentenpunkte wurden bei der EM-Rente nicht berücksichtigt. Jetzt habe ich Angst, dass mir die 6 gekauften Rentenpunkte gar nichts bringen werden, das war für mich sehr viel Geld. Denn wenn diese Vergleichsrechnung gemacht wird, ob die EM-Rente höher ist als die Schwerbehindertenrente mit Abschlägen + gekaufte 6 Rentenpunkte zum Ausgleich, wird bei mir die EM-Rente trotzdem höher sein, ohne die gekauften 6 Rentenpunkte. Oder werden diese 6 Rentenpunkte dann doch noch irgendwie oben drauf geschlagen, auch wenn die EM-Rente höher ist ? Weil ich habe diese gerade wegen der zu erwartenden Abschläge gekauft, zu dem Zeitpunkt war mir noch gar nicht klar, dass meine Erkrankung zur EM-Rente führen wird. Kann man generell sagen, meine Altersrente wird mit den 6 Rentenpunkten auf jeden Fall höher sein als ohne diese ? Oder wird das nicht der Fall sein ? Durch meine Ertaubung trotz Implantat OPs, habe ich eine totale Angst vor der verbalen Kommunikation mit Menschen entwickelt. Dadurch entsteht ein Informationsdefizit, das mich immer öfters in Schwierigkeiten bringt.
KSCam 07.08.2021 | 09:50
Sobald Sie in Altersrente gehen wird die AR nach den dann geltenden Vorschriften berechnet (sollte das demnächst möglich sein, könnte eine Probeberechnung Sinn machen). Die Entgeltpunkte für die "eingekauften Zeiten" liegen dann wohl parallel zur bewerteten Zurechnungszeit und bringen dann möglicherweise nicht viel oder gar nichts. Aber das sehen Sie aus der Probeberechnung....im schlimmsten Fall haben Sie dann Pech gehabt.....dafür erhalten Sie jedoch die Zurechnungszeit "geschenkt" für die Sie ja auch nichts geleistet haben. Hätte n Sie gewusst das Sie krank werden, hätten Sie vielleicht nicht eingezahlt - aber "hätte, hätte,..... Schönes WE
Siehe hieram 07.08.2021 | 15:08
Bernd schrieb

Vielen Dank "Siehe hier", ich kämpfe darum es zu verstehen.

Ich habe vor kurzem hier schon gefragt, wußte aber einiges noch nicht richtig.

Dachte bisher, der Leistungsfall wäre ab dem Tag, zu dem zurückdatiert die EM-Rente bezahlt wird.

Aber es ist der Tag, ab dem die Zurechnungszeiten beginnen, bei mir der erster Krankenscheintag, der zur EM-Rente führte.

Es ist nun so, dass meine Einzahlungen für den Ausgleich der Abschläge, doch nach dem Leistungsfall für die EM-Rente waren.

Konkret haben die Zurechnungszeiten gerundet 12 Rentenpunkte gebracht.

Meine Einzahlungen nach dem Leistungsfall 6 Rentenpunkte.

Diese 6 Rentenpunkte wurden bei der EM-Rente nicht berücksichtigt.

Jetzt habe ich Angst, dass mir die 6 gekauften Rentenpunkte gar nichts bringen werden, das war für mich sehr viel Geld.

Denn wenn diese Vergleichsrechnung gemacht wird, ob die EM-Rente höher ist als die Schwerbehindertenrente mit Abschlägen + gekaufte 6 Rentenpunkte zum Ausgleich, wird bei mir die EM-Rente trotzdem höher sein, ohne die gekauften 6 Rentenpunkte.

Oder werden diese 6 Rentenpunkte dann doch noch irgendwie oben drauf geschlagen, auch wenn die EM-Rente höher ist ?

Weil ich habe diese gerade wegen der zu erwartenden Abschläge gekauft, zu dem Zeitpunkt war mir noch gar nicht klar, dass meine Erkrankung zur EM-Rente führen wird.

Kann man generell sagen, meine Altersrente wird mit den 6 Rentenpunkten auf jeden Fall höher sein als ohne diese ? Oder wird das nicht der Fall sein ?

Durch meine Ertaubung trotz Implantat OPs, habe ich eine totale Angst vor der verbalen Kommunikation mit Menschen entwickelt.

Dadurch entsteht ein Informationsdefizit, das mich immer öfters in Schwierigkeiten bringt.

Hallo Bernd, in Ihrem Beitrag vor einigen Tagen hatten Sie angegeben "Daher habe ich vor Jahren die zu erwartenden Abschläge durch Einzahlung ausgeglichen, das hat 6 Rentenpunkte ergeben." ... "Inzwischen habe ich eine befristet volle Erwerbsminderungsrente (Arbeitsmarktrente) bewilligt bekommen." Um Ihnen also noch genaueres dazu sagen zu können, wären ein paar mehr Angaben von Ihnen notwendig. Geburtsmonat/-Jahr Angaben aus Ihrem Bescheid: 'Leistungsfall' der EM-Rente Zurechnungszeit nach Leistungsfall in Monaten Summe aller Entgeltpunkte Zugangsfaktor Rente befristet bis Und wann genau haben Sie die Ausgleichzahlung geleistet Betrag der Ausgleichzahlung Mit etwas Glück findet sich dann hier jemand - der sich die Zeit nimmt - und das dann so schon rechnen bzw. Ihnen sagen kann, ob dann die Ausgleichzahlung sich noch positiv auswirkt, auch wenn die Zurechnungszeit der EM-Rente bereits ja zusätzlich EP gebracht hat. (Ich meine, neulich hier mal etwas gelesen zu haben, dass eine Ausgleichszahlung für Abschläge einer späteren Rente nicht wie sonst bei freiwilligen Beiträgen einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet werden, sondern erst dann, wenn sie zum Tragen kommen. Aber da gibt es einige im Forum hier, die das 'genau' wissen.) Aber wenn der Zeitpunkt einer möglichen Schwerbehindertenrente nicht mehr so weit weg ist (danke @KSC für den Hinweis, dass erst dann eine Proberechnung tatsächlich sinnvoll ist), können Sie sich auch alle Angaben hier sparen und direkt bei Ihrer zuständigen DRV dies ausrechnen lassen.
King Kongam 07.08.2021 | 15:55
Es ist nun so, dass meine Einzahlungen für den Ausgleich der Abschläge, doch nach dem Leistungsfall für die EM-Rente waren. Auszug aus der GRA §76a SGB VI Umrechnungsfaktor bei Fiktion über einen früheren Zahlungszeitpunkt Anstelle des Zeitpunkts der tatsächlichen Zahlung ist gegebenenfalls ein früherer Zeitpunkt der Zahlung anzunehmen (Zahlungsfiktion), wenn die Beitragszahlung fristgerecht nach Erhalt der Auskunft nach § 109 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 S. 4 SGB VI beziehungsweise der Zulassung der Beitragszahlung erfolgte. Die Frist für die Zahlung der Beiträge beträgt bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland drei Monate und bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sechs Monate. Gelten die Beiträge zu einem früheren Zeitpunkt als gezahlt, so ist auch der Umrechnungsfaktor für die Ermittlung der Zuschläge an Entgeltpunkten/Entgeltpunkte (Ost) aus den gezahlten Beiträgen nach diesem früheren Zeitpunkt zu bestimmen (AGFAVR 6/96, TOP 2). Ist die Beitragszahlung nach § 187a SGB VI innerhalb der maßgeblichen Frist nach Erhalt der Auskunft beziehungsweise der Zulassung der Beitragszahlung erfolgt, sind grundsätzlich folgende Zahlungszeitpunkte anzunehmen: - Tag des Antrags auf Auskunft nach § 109 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 S. 4 SGB VI oder Tag des Antrags auf Zahlung von Beiträgen nach § 187a SGB VI, - der Zeitpunkt der Auskunftserteilung, wenn sich dadurch ein geringerer Beitragsaufwand als im Zeitpunkt der Antragstellung ergibt, oder - der Zeitpunkt, in dem die zunächst nicht mitwirkende versicherte Person ihre Mitwirkungspflichten nachgeholt hat. Die Anwendung der Zahlungsfiktion soll sicherstellen, dass die der Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI vorausgegangene Bearbeitungszeit des Rentenversicherungsträgers nicht zulasten der versicherten Person geht. Eine zwischenzeitliche Erhöhung des Beitragsaufwands wirkt sich für die versicherte Person daher nicht aus.
Siehe hieram 07.08.2021 | 16:18
King Kong schrieb

Es ist nun so, dass meine Einzahlungen für den Ausgleich der Abschläge, doch nach dem Leistungsfall für die EM-Rente waren.

Auszug aus der GRA §76a SGB VI

Umrechnungsfaktor bei Fiktion über einen früheren Zahlungszeitpunkt

Anstelle des Zeitpunkts der tatsächlichen Zahlung ist gegebenenfalls ein früherer Zeitpunkt der Zahlung anzunehmen (Zahlungsfiktion), wenn die Beitragszahlung fristgerecht nach Erhalt der Auskunft nach § 109 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 S. 4 SGB VI beziehungsweise der Zulassung der Beitragszahlung erfolgte. Die Frist für die Zahlung der Beiträge beträgt bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland drei Monate und bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sechs Monate. Gelten die Beiträge zu einem früheren Zeitpunkt als gezahlt, so ist auch der Umrechnungsfaktor für die Ermittlung der Zuschläge an Entgeltpunkten/Entgeltpunkte (Ost) aus den gezahlten Beiträgen nach diesem früheren Zeitpunkt zu bestimmen (AGFAVR 6/96, TOP 2).

Ist die Beitragszahlung nach § 187a SGB VI innerhalb der maßgeblichen Frist nach Erhalt der Auskunft beziehungsweise der Zulassung der Beitragszahlung erfolgt, sind grundsätzlich folgende Zahlungszeitpunkte anzunehmen:

- Tag des Antrags auf Auskunft nach § 109 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 S. 4 SGB VI oder Tag des Antrags auf Zahlung von Beiträgen nach § 187a SGB VI,

- der Zeitpunkt der Auskunftserteilung, wenn sich dadurch ein geringerer Beitragsaufwand als im Zeitpunkt der Antragstellung ergibt, oder

- der Zeitpunkt, in dem die zunächst nicht mitwirkende versicherte Person ihre Mitwirkungspflichten nachgeholt hat.

Die Anwendung der Zahlungsfiktion soll sicherstellen, dass die der Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI vorausgegangene Bearbeitungszeit des Rentenversicherungsträgers nicht zulasten der versicherten Person geht. Eine zwischenzeitliche Erhöhung des Beitragsaufwands wirkt sich für die versicherte Person daher nicht aus.

Das bedeutet für Bernd also: Bitte auch angeben, wann genau Sie den Antrag auf die Ausgleichzahlung gestellt haben und wann dann die Bestätigung dazu kam und dann noch, wann Sie tatsächlich genau bezahlt haben.
King Kongam 07.08.2021 | 16:34
Siehe hier schrieb

Das bedeutet für Bernd also:

Bitte auch angeben, wann genau Sie den Antrag auf die Ausgleichzahlung gestellt haben und wann dann die Bestätigung dazu kam und dann noch, wann Sie tatsächlich genau bezahlt haben.

... - Tag des Antrags auf Auskunft nach § 109 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 S. 4 SGB VI oder Tag des Antrags auf Zahlung von Beiträgen nach § 187a SGB VI, - der Zeitpunkt der Auskunftserteilung, wenn sich dadurch ein geringerer Beitragsaufwand als im Zeitpunkt der Antragstellung ergibt, oder - der Zeitpunkt, in dem die zunächst nicht mitwirkende versicherte Person ihre Mitwirkungspflichten nachgeholt hat. ...
Das bedeutet für Bernd also: Bitte auch angeben, wann genau Sie den Antrag auf die Ausgleichzahlung gestellt haben und wann dann die Bestätigung dazu kam und dann noch, wann Sie tatsächlich genau bezahlt haben.
Ja genau!
Ärgerlich am 07.08.2021 | 19:44
Zwar OT aber ganz schön mies, den Leistungsfall auf den 27.12.2018 zu bekommen. Ab 01.01.2019 hätte es erheblich mehr Geld gegeben, wegen der längeren Zurechnungszeit, bis 65 Jahre und 8 Monate.
Berndam 07.08.2021 | 19:03
Vielen Dank, dass Sie mir so zahlreich helfen ! Geburtsmonat/-Jahr 09.1962 Angaben aus Ihrem Bescheid: 'Leistungsfall' der EM-Rente 27.12.2018, ab da beginnen die Zurechnungszeiten Zurechnungszeit nach Leistungsfall in Monaten 113 Monate und 18 Tage Summe aller Entgeltpunkte 53,7352 Zugangsfaktor 0,892 Rente befristet bis 31.05.2022 Und wann genau haben Sie die Ausgleichzahlung geleistet Betrag der Ausgleichzahlung 44.024,93 EUR - gezahlt am 28.01.2019 1.195,37 EUR - gezahlt am 15.04.2019 Bitte auch angeben, wann genau Sie den Antrag auf die Ausgleichzahlung gestellt haben 14.09.2018 und wann dann die Bestätigung dazu kam 11.10.2018 Vielen Dank !
Berndam 07.08.2021 | 21:31
Hallo Ärgerlich ! Am 14.06.2028, bis wo hin die Zurechnungszeiten gerechnet wurden, bin ich fast 58 Jahre und 8 Monate alt. Genau, 58 Jahre 7 Monate und 18 Tage.
KSCam 07.08.2021 | 21:47
Dann waren Sie ja noch nicht mal 50 Jahre alt als Sie die Ausgleichszahlung für die Abschläge gemacht haben. Im Gesetz steht doch dass das erst ab 50 möglich ist? (wenn einer das unbedingt vor 50 wollte wurde es zugelassen). Somit haben Sie das unbedingt gewollt und damit vielleicht wirklich ein "klassisches Eigentor" erzielt . Und einen Trost habe ich noch für Sie: bis eine Altersrente (frühestens mit 62) möglich ist kann sich noch ganz viel ändern.
Siehe hieram 07.08.2021 | 22:29
Bernd schrieb

Ich war 2019 56 Jahre alt, als ich die Einzahlungen tätigte.

Ich wußte da nicht, dass meine Erkrankung bis zur Erwerbsminderung führt.

Ich weiß auch nicht, ob ich im Mai eine Verlängerung bekomme.

Mein Geburtsdatum oben stimmt.

Ich bin jetzt 58 und werde nächsten Monat 59.

Habe mich verrechnet, am 14.06.2028 bin ich 65 Jahre und 9 Monate alt.

Oder ich stehe jetzt total auf dem Schlauch ?

Sie kennen Ihr Geburtsdatum, wir aber nicht :-) Also 14.9.1962. Dann könnte eine Rente für Schwerbehinderte ab 06.2024 beginnen. Soweit erst einmal dazu. Das mit der Verlängerung wird sich schon klären. Nun muss ja erst mal noch heraus gefunden werden, wie Sie auf 113 Monate und 18 Tage Zurechnungszeit. Die wäre nämlich bei Rentenbeginn in 2018 nur 75 Monate. Ist natürlich blöd, dass hier nun keiner Ihren Bescheid 'mitlesen' kann...
Peter T. am 07.08.2021 | 22:06
2018 war die Zurechnungszeit 62 Jahre und ein paar Monate. Also kann da auch etwas nicht stimmen, mit 58 Jahren und 8 Monaten...
Berndam 07.08.2021 | 22:37
Rentenbeginn ist der 01.01.2020 Effektive Zahlungen aufs Konto bekomme ich ab 08.2021, also diesen Monat. Die Zurechnungszeiten, also der Leistungsfall wurde auf den 27.12.2018 gelegt, das war der erste Tag meiner Krankschreibung. Ich bin genau am 15.09.1962 geboren und heute stocktaub.
Berndam 07.08.2021 | 22:22
Ich war 2019 56 Jahre alt, als ich die Einzahlungen tätigte. Ich wußte da nicht, dass meine Erkrankung bis zur Erwerbsminderung führt. Ich weiß auch nicht, ob ich im Mai eine Verlängerung bekomme. Mein Geburtsdatum oben stimmt. Ich bin jetzt 58 und werde nächsten Monat 59. Habe mich verrechnet, am 14.06.2028 bin ich 65 Jahre und 9 Monate alt. Oder ich stehe jetzt total auf dem Schlauch ?
King Kongam 07.08.2021 | 22:16
@Bernd, noch im Forum? Ihre Angaben werfen einige Fragen auf.
Siehe hieram 07.08.2021 | 22:56
Bernd schrieb

Rentenbeginn ist der 01.01.2020

Effektive Zahlungen aufs Konto bekomme ich ab 08.2021, also diesen Monat.

Die Zurechnungszeiten, also der Leistungsfall wurde auf den 27.12.2018 gelegt, das war der erste Tag meiner Krankschreibung.

Ich bin genau am 15.09.1962 geboren und heute stocktaub.

Hallo Bernd, dafür haben ich und die anderen, die bisher geantwortet haben, ja Verständnis und versuchen Ihnen dennoch zu helfen. Lesen geht aber doch, oder? Sonst wird es hier wirklich schwierig. Wenn der Rentenbeginn der 1.1.2020 ist, müsste aber Ihre eigene Einzahlung mit eingerechnet sein. Das, so schreiben Sie, sei aber nicht der Fall. Nun ist es aber plötzlich auch ein anderer Rentenbeginn als noch vorhin....
Berndam 07.08.2021 | 23:22
Hallo Siehe hier, der Renten beginn ist am 01.01.2020. Der Leistungsfall, ab dem die Zurechnungszeiten anfangen zu zählen, wurde auf den 27.12.2018 gelegt. Nach dem Rentenbeginn wurde oben nicht gefragt. Das was die DRV rückwirkend zahlen mußte, wurde alles mit der Krankenkasse und dem Amt für Arbeit verrechnet. Mir geht es ja darum, wird mein "Zuschlag aus der Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters" bei der Altersrente, bei mir die Schwerbehindertenrente mit Abschlägen, am 06/2024 dann aufgezahlt. Weil der Name sagt es ja schon, Rente wegen Alters, dafür habe ich das Geld auch bezahlt. Der Experte sagte damals: "Experten-Antwort Hallo Bernd, der Betrag, den Sie zum Ausgleich Ihrer Rentenabschläge eingezahlt haben, wird sich bei einer späteren Altersrente rentensteigernd auswirken, so dass Sie eine entsprechend den gezahlten Beiträgen erhöhte Altersrente erhalten werden – auch dann, wenn Sie später als ursprünglich geplant von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente wechseln werden. Auf die Erwerbsminderungsrente selbst wirkt sich die Ausgleichszahlung nicht aus." Ich will ja gar keine höhere EM-Rente, aber die Abschläge weg haben, wenn die EM-Rente in die Altersrente über geht, nach meinem Antrag. Dafür habe ich bezahlt. Ich bin jetzt halt total irritiert, weil die anderen Experten hier danach wieder was anderes schrieben, schrieben. Was stimmt denn jetzt ?
Der falsche Wegam 08.08.2021 | 00:02
Bernd schrieb

Hallo Siehe hier,

der Renten beginn ist am 01.01.2020.

Der Leistungsfall, ab dem die Zurechnungszeiten anfangen zu zählen, wurde auf den 27.12.2018 gelegt.

Nach dem Rentenbeginn wurde oben nicht gefragt.

Das was die DRV rückwirkend zahlen mußte, wurde alles mit der Krankenkasse und dem Amt für Arbeit verrechnet.

Mir geht es ja darum, wird mein "Zuschlag aus der Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters" bei der Altersrente, bei mir die Schwerbehindertenrente mit Abschlägen, am 06/2024 dann aufgezahlt.

Weil der Name sagt es ja schon, Rente wegen Alters, dafür habe ich das Geld auch bezahlt.

Der Experte sagte damals:

"Experten-Antwort

Hallo Bernd,

der Betrag, den Sie zum Ausgleich Ihrer Rentenabschläge eingezahlt haben, wird sich bei einer späteren Altersrente rentensteigernd auswirken, so dass Sie eine entsprechend den gezahlten Beiträgen erhöhte Altersrente erhalten werden – auch dann, wenn Sie später als ursprünglich geplant von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente wechseln werden.

Auf die Erwerbsminderungsrente selbst wirkt sich die Ausgleichszahlung nicht aus."

Ich will ja gar keine höhere EM-Rente, aber die Abschläge weg haben, wenn die EM-Rente in die Altersrente über geht, nach meinem Antrag.

Dafür habe ich bezahlt.

Ich bin jetzt halt total irritiert, weil die anderen Experten hier danach wieder was anderes schrieben, schrieben.

Was stimmt denn jetzt ?

Leider muss man Ihnen hier ja alles aus der Nase ziehen. Das einzig effektive ist es, sich direkt an Ihren zuständigen Rententräger oder an eine Beratungsstelle zu wenden, da diese Ihren Vorgang einsehen und dann auch individuell beurteilen können, während hier im Forum nur rumgerätselt wird. So werden Sie hier keine brauchbaren Antworten erhalten können.
Berndam 08.08.2021 | 00:24
Hallo, ich habe alle Daten die gewünscht wurden geliefert. Einen Überprüfungsantrag habe ich der DRV bereits letzte Woche geschickt. Nur ich weiß aus Erfahrung, dass es monatelang dauert, bis man von der DRV-Bund eine Antwort bekommt. Genau für solche Fälle wie mich, dachte ich, ist das Forum hier da. Ich hoffe, es meldet sich noch mal ein Experte der DRV. Ich werde parallel diesen Tess Service für Hörgeschädigte versuchen, um direkt Verbindung mit der DRV zu bekommen. Vielleicht klappt das ja besser als die anderen Kommunikationswege. Ich hoffe es. Da ich spätertaubt bin, kann ich nicht gebärden, aber es soll auch einen Schreibservice bei Tess geben. Wie gesagt, ich würde mich trotzdem nochmals über eine klärende Antwort eines Experten freuen.
Siehe hieram 08.08.2021 | 01:18
Hallo Bernd, wie gesagt, leider liegen Ihre Unterlagen hier ja nicht vor, deshalb wird nachgefragt, damit Sie eine bestmögliche Information erhalten. Mit dem 'Leistungsfall' (also hier 27.12.2018) beginnt die Berechnung der Zurechnungszeit. Aus diesem Datum ergibt sich dann eigentlich auch die Länge der Zurechnungszeit. Der eigentliche Rentenbeginn (bei Ihnen dann 01.01.2020) kann auch später liegen - dies kommt auch darauf an, wann genau der Antrag gestellt wurde, ist aber im Moment nebensächlich. Bei Ihnen wurde eine Zurechnungszeit berücksichtigt, die eigentlich erst am 01.01.2019 galt, nämlich bis zur Erreichen von Lebensalter 65 Jahre + 9 Monate (Juni 2028). Das ist ja schon mal gut, und m.W. auch korrekt, die Novellierung war ja bekannt. Das sind aber immerhin auch mal eben 3 Jahre und 6 Monate 'beitragfrei' mehr (siehe Hinweis @KSC), als wenn es noch in 2018 zugeordnet worden wäre. -- die Zuordnung Ihrer Abschlagszahlung noch für die EM-Rente (siehe Hinweise von @KingKong), scheitert wohl tatsächlich ganz knapp daran, dass Sie um ein paar Tage die Frist versäumt haben. Wenn diese nämlich mit Zugang der Mitteilung über die Höhe startet (Datum vom 11.10.2018), endet sie nach drei Monaten plus 3 Tage Postlaufzeit, also zum 14.01.2019. Bezahlt haben Sie aber erst am 28.01.2019. Hier müssten Sie also nachweisen, dass Sie das Schreiben tatsächlich deutlich später erhalten hatten als 14.10.2018, um eine rückwirkende Korrektur zu bewirken. Hierzu sagen Sie ja aber, dass dies nicht vordringlich sei. -- Nun brauchen Sie noch jemanden, der bestätigt, dass die Ausgleichszahlung nicht dadurch 'verfällt', weil sie innerhalb der Zurechnungszeit bezahlt wurde (die in 06/2028 endet), sondern sich dann zumindest spätestens auf die Regelaltersrente auswirkt. Ein früherer Rentenbeginn wegen Schwerbehinderung wäre zum Juni 2024 möglich, das wäre wohl noch zu früh... Aber mit diesen Ausgleichzahlungen kenne ich mich nicht aus, da müsste wirklich jemand anders 'ran'. Schönes Restwochenende!
King Kongam 08.08.2021 | 08:54
Auszug aus der GRA zum §187a SGB VI Punkt 2.4 Ausgleich oder Verringerung der Rentenminderung Nach dem Wortlaut des § 187a Abs. 1 SGB VI können nur die Rentenminderungen ausgeglichen werden, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente entstehen. Auf dem geminderten Zugangsfaktor einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beruhende Rentenminderungen können demgegenüber nicht durch eine Beitragszahlung nach § 187a SGB VI ausgeglichen werden. Wird eine (teilweise) Erwerbsminderungsrente laufend und auf Dauer bezogen, kann deshalb nur die Rentenminderung ausgeglichen werden, die sich durch die vorzeitige Altersrente zusätzlich ergibt (FAVR 1/2005, TOP 13). Berechnet sich die Altersrente unter Berücksichtigung besitzgeschützter persönlicher Entgeltpunkte im Sinne von § 88 SGB VI, ist ein Ausgleich nur für den Differenzbetrag zwischen den persönlichen Entgeltpunkten, die sich aufgrund einer fiktiven Altersrente ohne Abschläge ergeben, und den besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten für die vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente möglich. Ohne Berücksichtigung der besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte würde ein Ausgleich auch für die Abschläge ermöglicht, die aufgrund der beanspruchten Erwerbsminderungsrente entstanden sind. Gerade für diese Abschläge ist ein Ausgleich aber nicht vorgesehen. Wegen der fehlenden Ausgleichsmöglichkeit ist es deshalb auch ohne Bedeutung, dass der Ausgleich durch eine volle Beitragszahlung ‑ also durch eine Gegenleistung ‑ erfolgen würde. Leider ging mein Hinweis zur Fiktion über einen früheren Zahlungszeitpunkt nicht auf. Im Archiv habe ich noch folgendes gefunden: 21.03.2016, 13:33 Experten-Antwort Hallo Bödefeld, nach dem Wortlaut des § 187a Abs. 1 SGB VI können nur die Rentenminderungen ausgeglichen werden, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente entstehen. Auf dem geminderten Zugangsfaktor einer Erwerbsminderungsrente beruhende Rentenminderungen können demgegenüber nicht durch eine Beitragszahlung nach § 187a SGB VI ausgeglichen werden. Wird eine Erwerbsminderungsrente laufend und auf Dauer bezogen, kann deshalb nur die Rentenminderung ausgeglichen werden, die sich durch die vorzeitige Altersrente zusätzlich ergibt. Dies bedeutet, dass der Abschlag von 5,1 % aus den Entgeltpunkten der EM-Rente nicht ausgeglichen werden kann. Ein Ausgleich ist nur für den Abschlag von 9,3 % für die Entgeltpunkte möglich, die zusätzlich in der Altersrente berücksichtigt werden. Warten sie auf die morgige Expertenantwort, oder vereinbaren sie einen Beratungstermin bei der DRV.
Berndam 08.08.2021 | 09:10
Vielen Dank Siehe hier, dass Sie sich die Zeit genommen haben das für mich aufzubröseln ! Meine DRV abgestempelte schriftliche Renten-Antragstellung, war am 08.01.2020. Ja, die Einzahl-Frist von 3 Monaten habe ich verpasst, weiß auch nicht mehr warum. Vielleicht ist das auch denen, die die Zurechnungszeiten berechnet haben, alles bewusst gewesen und haben deshalb die Ausgleichszahlung so in die Zurechnungzeiten mit aufgenommen. (3 Jahre und 6 Monate 'beitragfrei' mehr) Das würde einen großen Teil des Betrages ausgleichen, den ich eingezahlt habe, wenn ich meine früheren Einzahlungen und die meines Arbeitgebers gegenrechne. Wenn ich als so lese, haben die Sachbearbeiter der DRV ja Spielraum, "es kann gemacht werden oder auch nicht". Nochmals danke für die mir vertändliche Erklärung Siehe hier ! Sie haben recht, jetzt konzentriere ich mich darauf jemanden zu finden, der mir nochmals klar sagt, ob die Ausgleichszahlung bei der Altersrente dazu kommt, so wie es der Experte hier einmal geschrieben hat. Was ich jetzt nicht ganz verstehe, was meinen Sie mit, dass sich die Ausgleichszahlung spätestens auf die Regelaltersrente auswirkt. Die beginnt meines Wissens bei meinem Jahrgang mit 66 Jahren und 8 Monate. Meinen Sie damit, ich sollte erst dann die Rente beantragen ? Und nicht die frühzeitige Schwerbehindertenrente beantragen, wenn dem so wäre ? Weil wenn man die Schwerbehindertenrente bekommt, dann ist das doch erledigt und das Datum der Regelaltersrente spielt keine Rolle mehr ? Oder überprüft die DRV zu dem Zeitpunkt noch mal oder muß ich da einen Antrag stellen ? Ich will es einfach nur verstehen, wenn ich etwas nicht verstehe, macht mich das verrückt. Ich wünsche Ihnen ebenso ein schönes Restwochenende !
Berndam 08.08.2021 | 09:27
Hallo King Kong ! Unser Beitrag hat sich überschnitten, daher habe ich es erst jetzt gesehen. Also wenn ich Ihre Zeilen richtig verstehe, ist es so, wie es der Experte letzt geschrieben hat. Auf die EM-Renten-Abschläge wirkt sich die Einzahlung nicht aus, aber dann bei der darauf folgenden frühzeitigen Altersrente. Der Experte schrieb ja: -------------------------------------------------- Experten-Antwort Hallo Bernd, der Betrag, den Sie zum Ausgleich Ihrer Rentenabschläge eingezahlt haben, wird sich bei einer späteren Altersrente rentensteigernd auswirken, so dass Sie eine entsprechend den gezahlten Beiträgen erhöhte Altersrente erhalten werden – auch dann, wenn Sie später als ursprünglich geplant von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente wechseln werden. Auf die Erwerbsminderungsrente selbst wirkt sich die Ausgleichszahlung nicht aus. -------------------------------------------------- Eigentlich eine klare und deutliche Aussage gewesen, die danach von Anderen immer mehr in Frage gestellt wurde. Ich hoffe, ein Experte meldet sich morgen noch mal und klärt auf. Ich wünsche Ihnen ebenso ein schönes Restwochenende.
rosebudam 08.08.2021 | 10:26
Hallo Bernd, zur Einordnung der vielen (z. T. leider auch falschen) Informationen fasse ich mal zusammmen: Die Zuschäge aus Ihrer Beitragszahlung können bei der Berechnung Ihrer Erwerbsminderungsrente nicht berücksichtigt werden, weil Ihre Überweisung einige Tage zu spät - nach dem Leistungsfall der Rente - erfolgte. Die Festellungen zum Leistungsfall/Rentenbeginn/Zahlungszeitpunkt erfolgten dabei nicht nach irgendeinem Ermessen Ihres Rentenversicherungsträgers, sondern ergeben sich aus den Umständen Ihres Einzelfalles und den gesetzlichen Regelungen. Die Zurechnungszeit in Ihrer Erwerbsminderungsrente ist zutreffend bestimmt worden, weil sich deren Dauer nicht nach dem Leistungsfall (2018) sondern nach dem Rentenbeginn (2020) richtet. An dieser Stelle sind die Ausführungen von "Siehe hier" leider falsch. Die Zurechnungszeiten sind eine sozialpolitische Wohltat, also freuen Sie sich doch über die dadurch höhere Rente, ohne dass Sie hierfür Beiträge entrichten mussten! Ihre Beitragszahlung zum Ausgleich der Rentenminderung ist nach derzeit gültiger Rechtslage auch nicht "verloren". Bei der Ihrer Rentengewährung zugrundeliegenden Diagnose gehe ich davon aus, dass Ihre Erwerbsminderungsrente auch über die Befristung hinaus weitergewährt wird. Zu empfehlen ist deshalb folgende Vorgehensweise: Beantragen Sie einige Monate vor dem frühestmöglichen Rentenbeginn einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen eine Rentenauskunft. Ich gehe davon aus, dass diese wegen der Auswirkungen der Zurechnungszeiten nicht höher sein wird als die bisherige Rente. Falls dies so zutrifft, beziehen Sie Ihre Erwerbsminderungsrente weiter bis zur Regelaltersgrenze. Sollte es nicht zu grundlegenden Rechtsänderungen kommen, wovon aufgrund bisheriger Erfahrungen nicht auszugehen ist, wird sich Ihre Beitragszahlung spätestens auf die Regelaltersrente steigernd auswirken.
Berndam 08.08.2021 | 09:47
Rein von der Logik und meinem Rechtsempfinden her, muß das auch so sein. Denn es gibt auch Leute, die während der Erwerbsminderungsrente weiter arbeiten was sie halt noch können. Bei mir im EM-Rentenbescheid stehen folgendes: Der Hinzuverdienstdeckel beträgt: 5.378,16 EUR Wer das macht, z.B. als Minijob, kann ja weiter Rentenpunkte durch Zuzahlung bei der DRV sammeln. Das wird doch bei kleinen Renten auch immer propagiert, dass man das tun soll, weil jeder Euro zählt. Und das ist dann ebenso in der Zeit, in die die Zurechnungszeiten fallen, also parallel. Denen kann man dann doch nicht bei der Altersrente sagen, das war alles unmsonst ? Die Punkte die da anfallen, die werden genau so behandelt wie die Punkte, die durch meine Ausgleichszahlungen entstanden sind. Zuadiert, so tauchen bei mir auch in der Rentenauskunft 10.2019 meine Einzahlungen auf.
Berndam 08.08.2021 | 11:37
Vielen Dank für Ihren Beitrag rosebud ! Das bedeutet für mich, von einer Befristung zur Nächsten bibbern. Das ist keine schöne Vorstellung. Wenn ich trotzdem die vorgezogene Schwerbehindertenrente nehmen würde, würde der höhere EM-Renten-Betrag dann automatisch in die Altersrente und später automatisch in die Regelaltersrente umgewandelt ? Oder gibt es zur Regelaltersrente nochmals eine Neuberechnung, in der die Ausgleichszahlungen berücksichtigt würden, vielleicht auf Antrag ? Vielen Dank für Ihre Hilfe !
Berndam 08.08.2021 | 12:14
Mir ist noch eine Frage eingefallen. Besteht eigentlich eine Chance eine volle EM-Rente, die nicht nur wegen meiner Behinderung gewährt wurde, Arbeitsmarktrente, irgendwann mal unbefristet zu bekommen ? Ich habe GDB 100 unbefristet und keinen Arbeitgeber mehr.
Siehe hieram 08.08.2021 | 13:35
rosebud schrieb

Hallo Bernd,

zur Einordnung der vielen (z. T. leider auch falschen) Informationen fasse ich mal zusammmen:

Die Zuschäge aus Ihrer Beitragszahlung können bei der Berechnung Ihrer Erwerbsminderungsrente nicht berücksichtigt werden, weil Ihre Überweisung einige Tage zu spät - nach dem Leistungsfall der Rente - erfolgte. Die Festellungen zum Leistungsfall/Rentenbeginn/Zahlungszeitpunkt erfolgten dabei nicht nach irgendeinem Ermessen Ihres Rentenversicherungsträgers, sondern ergeben sich aus den Umständen Ihres Einzelfalles und den gesetzlichen Regelungen.

Die Zurechnungszeit in Ihrer Erwerbsminderungsrente ist zutreffend bestimmt worden, weil sich deren Dauer nicht nach dem Leistungsfall (2018) sondern nach dem Rentenbeginn (2020) richtet. An dieser Stelle sind die Ausführungen von "Siehe hier" leider falsch. Die Zurechnungszeiten sind eine sozialpolitische Wohltat, also freuen Sie sich doch über die dadurch höhere Rente, ohne dass Sie hierfür Beiträge entrichten mussten!

Ihre Beitragszahlung zum Ausgleich der Rentenminderung ist nach derzeit gültiger Rechtslage auch nicht "verloren". Bei der Ihrer Rentengewährung zugrundeliegenden Diagnose gehe ich davon aus, dass Ihre Erwerbsminderungsrente auch über die Befristung hinaus weitergewährt wird. Zu empfehlen ist deshalb folgende Vorgehensweise:

Beantragen Sie einige Monate vor dem frühestmöglichen Rentenbeginn einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen eine Rentenauskunft. Ich gehe davon aus, dass diese wegen der Auswirkungen der Zurechnungszeiten nicht höher sein wird als die bisherige Rente. Falls dies so zutrifft, beziehen Sie Ihre Erwerbsminderungsrente weiter bis zur Regelaltersgrenze. Sollte es nicht zu grundlegenden Rechtsänderungen kommen, wovon aufgrund bisheriger Erfahrungen nicht auszugehen ist, wird sich Ihre Beitragszahlung spätestens auf die Regelaltersrente steigernd auswirken.

@rosebud: nicht falsch, nur nicht ausführlich aufgedrüselt, weil für aktuelle Fragestellung zweitrangig. Rentenbeginn richtet sich auch nach Leistungsfall.... (§§99,101 SGB VI) Und da nunmehr auch von Bernd ausgeplaudert wurde, dass es sich um eine 'Arbeitsmarktrente' handelt, klärt dies ja diesen Punkt. Und für Bernd zu Ihrer Ergänzungsfrage: 'Arbeitsmarktrenten' werden immer nur befristet bewilligt.
Berndam 08.08.2021 | 13:45
Dass es eine Arbeitsmarktrente ist, steht auf der ersten Seite. Mal eine Idee, kann ich die Volle Erwerbsminderungsrente unabhängig vom Arbeitsmarkt jetzt noch beantragen ? Z.B statt eines Verlängerungsantrages oder parallel während die jetzige EM-Rente läuft ?
Siehe hieram 08.08.2021 | 16:16
Bernd schrieb

Dass es eine Arbeitsmarktrente ist, steht auf der ersten Seite.

Mal eine Idee, kann ich die Volle Erwerbsminderungsrente unabhängig vom Arbeitsmarkt jetzt noch beantragen ?

Z.B statt eines Verlängerungsantrages oder parallel während die jetzige EM-Rente läuft ?

Stimmt. Aber nur, weil ich Ihren 'alten' Beitrag rausgesucht hatte :-) Und es dann selbst wieder 'vergessen' habe, ob der Menge der Daten und Fragen, die da noch kamen. ;-) Ist aber wirklich zweitrangig, ob das nun der Jahreswechsel war oder vielmehr die Arbeitsmarktrente, Sie erhalten ja die Zuschläge und das ist ein gutes Geld on top. Und ja, Sie können auch einen 'Verschlimmerungsantrag' stellen, jetzt oder erst etwas später. Oder eben parallel, wenn die Weiterbewilligung ansteht. Da fügen Sie dann alles an ärztlichen Befunde bei, was bei der DRV bisher noch nicht vorliegt, außer einen simplen Schnupfen. Ob das dann reicht, wird sich zeigen. Sie können auch, weil dem Grunde nach die EM-Rente gesundheitlich nur eine halbe wäre und den Rest bekommen Sie wegen der Arbeitsmarktlage, sich informieren und beraten lassen und dann evtl. auch beantragen, ob Ihnen nicht Leistungen zur Teilhabe (LTA) am Arbeitsleben zustehen würden. Dies könnten z.b. Schulungen sein, die gezielt auf Ihre Ertaubung ausgerichtet, Sie dann dennoch befähigen, eine Teilzeitarbeit trotz Ihrer Einschränkungen auszuführen. Ein GdB von 100 heißt nicht automatisch, dass Sie gar nichts mehr arbeiten können. Ob es hier dann aber ausreichend Arbeitsplätze gäbe, wäre auch in dem Fall ein zu beachtendes Kriterium, ob so eine LTA bewilligt werden würde. Dies sollten Sie dann aber tatsächlich direkt mit Ihrer zuständigen DRV besprechen, das kann im Forum wirklich nicht beurteilt werden. Einen schönen Sonntagabend!
Respektam 08.08.2021 | 16:22
Bernd schrieb

Dass es eine Arbeitsmarktrente ist, steht auf der ersten Seite.

Mal eine Idee, kann ich die Volle Erwerbsminderungsrente unabhängig vom Arbeitsmarkt jetzt noch beantragen ?

Z.B statt eines Verlängerungsantrages oder parallel während die jetzige EM-Rente läuft ?

Mal sehen, wie oft Sie es noch schaffen nach erhaltenen Antworten wieder erneute Fragen zu stellen. Respekt allen Antwortenden die darüber nicht die Geduld verlieren. Wenn jeder so hier Fragen stellen würde, müssten ganze Heerscharen von Experten nur für die Beantwortung beschäftigt werden.
Berndam 08.08.2021 | 17:25
@Siehe hier, Vielen Dank für die weiteren Ausführungen und Anregungen. @Respekt, Tut mir leid, wenn ich strapaziere, es ist für mich schwierig, anders an Informationen zu kommen. Danke für die Geduld und weiterhin erholsame restliche Sonntagsstunden.
King Kongam 09.08.2021 | 15:06
Ihre Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung werden bei der Berechnung einer Altersrente (egal welche) im Anschluss an Ihre Rente wegen Erwerbsminderung als Zuschläge an Entgeltpunkten berücksichtigt. Diese Beiträge werden nicht zeitlich zugeordnet, kollidieren also nicht mit der Zurechnungszeit, die dann als Anrechnungszeit bis zum maßgebenden Rentenbeginn ebenfalls in die Berechnung der Altersrente einfließt. Die Aussage von KSC "Die Entgeltpunkte für die "eingekauften Zeiten" liegen dann wohl parallel zur bewerteten Zurechnungszeit und bringen dann möglicherweise nicht viel oder gar nichts." ist insofern falsch. @Bernd alles gut? :) PS: die Kirsche auf der Torte wäre noch die Einhaltung der Fiktion zum früheren Zahlungszeitpunkt gewesen.
Siehe hieram 09.08.2021 | 16:12
King Kong schrieb

Ihre Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung werden bei der Berechnung einer Altersrente (egal welche) im Anschluss an Ihre Rente wegen Erwerbsminderung als Zuschläge an Entgeltpunkten berücksichtigt. Diese Beiträge werden nicht zeitlich zugeordnet, kollidieren also nicht mit der Zurechnungszeit, die dann als Anrechnungszeit bis zum maßgebenden Rentenbeginn ebenfalls in die Berechnung der Altersrente einfließt. Die Aussage von KSC "Die Entgeltpunkte für die "eingekauften Zeiten" liegen dann wohl parallel zur bewerteten Zurechnungszeit und bringen dann möglicherweise nicht viel oder gar nichts." ist insofern falsch.

@Bernd

alles gut? :)

PS: die Kirsche auf der Torte wäre noch die Einhaltung der Fiktion zum früheren Zahlungszeitpunkt gewesen.

Hallo Bernd, nun hat sich ja einiges geklärt :-) Und wegen der 'Kirsche auf Torte' haben Sie ja bereits letzte Woche einen Überprüfungsantrag losgeschickt, wenn ich das richtig gelesen habe. Das wird sich dann also evtl. auch noch irgendwann klären, je nachdem, wie lange die DRV Bund dafür braucht... Aber dann geht die ganze Rechnerei von vorne los, falls sich herausstellen sollte, dass die Einzahlung als vor EM-Rente geleistet gilt. Oohneneoohnee ;-) Das dann aber auch nicht zu Ihren Nachteil! Und deswegen warten Sie das bitte einfach erst mal ab :-) Nutzen Sie die Zeit, sich mit Tess anzufreunden, und gucken Sie mal in Ihren Steuerbescheid von 2019 (falls schon abgegeben?), ob die Beitragszahlung dann tatsächlich steuerlich sich bemerkbar gemacht hat (ist aber hier nicht weiter Thema, sondern dann z.B. Steuerberater oder Finanzamt). Und vielleicht eben auch überlegen (und informieren), ob nicht tatsächlich eine Schulungsmaßnahme Ihnen auch zustehen könnte. Achten Sie aber vorwiegend auf Ihre (Rest)Gesundheit!! Alles andere regelt sich ja nach und nach. Alles Gute!! PS: Ich denke mal, @KingKong würde dann das Ergebnis der Überprüfung ebenso interessieren wie mich eigentlich auch, vielleicht geben Sie es dann zu gegebener Zeit hier mal bekannt.
King Kongam 09.08.2021 | 17:05
@siehe hier PS: Ich denke mal, @KingKong würde dann das Ergebnis der Überprüfung ebenso interessieren wie mich eigentlich auch, vielleicht geben Sie es dann zu gegebener Zeit hier mal bekannt. Ja gerne, interessiert mich auch und was die Einzahlung von Bernd betrifft: Die erste Einzahlung was sehr hoch, und so wie ich es gelesen hatte vom AG eingezahlt. Wenn das stimmt war Bernd clever, denn eine AG-Einzahlung (zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger ...) aus einer Abfindung sind zu 50% steuerfrei siehe dazu §3 Nr.28 EStG, die andere Hälfte der Abfindung hat Bernd mit der Fünftelregelung versteuern lassen.
Berndam 09.08.2021 | 23:52
Hallo Zusammen ! Vielen Dank an alle, die sich hier im Thread beteiligt und mir so ausführlich geholfen haben. Vielen Dank für die ausführliche, verständliche Experten-Antwort ! Ich war heute den ganzen Tag mit der Betriebsrente beschäftigt, da hakt es an allen Enden, muß wohl einen Anwalt einschalten, komme nicht weiter. Erwerbsminderungsrente trifft Betriebsrente (Direktzusage), dass das auch noch ein Drama wird, hätte ich mir nicht träumen lassen. Einfach Wahnsinn, was da am Ende des Erwerbslebens auf einen zukommt, eine Materie, von der man normal keine Ahnung hat und das ist ja noch nicht zu Ende, ein alter gestoppter Riester, ein laufender Riester noch, AVWL noch und in jeden Vertrag mußt du dich erstmal reinwurmen. Da dreht sich einem der Kopf, dazu kämpft man dann noch mit seiner Behinderung, Krankheit, Psyche. Ja, wenn man das alles vorher nur genau wüßte, aber ich wollte eigentlich gar nicht die EM-Rente beantragen. Frist um Wenige Tage versäumt, Kirsche wohl kaputt. Aber, man muß auch zufrieden sein können, es gibt schlimmeres. Und wenn ich nur wieder hören könnte, wäre mir das auch alles unwichtig, aber unter den Umständen, konnte ich in meinen Job nicht mehr mithalten, arbeiten, wollt einfach das Beste aus der blöden Situation machen. Ich habe alles selbst in die Rente eingezahlt (Abfindung), mein Arbeitgeber wollte das nicht machen. Wollte halt meine Rente einfach durch die Einzahlung vernünftig erhöhen, dann wurde die Behinderung noch schlimmer und ich entschied mich für den EM-Antrag, ohne Ahnung der Konsequenzen auf die Einzahlung. Fünftelregelung: Und ja, es hat sich steuerlich erstaunlich ausgewirkt, ich habe das x-fach mit dem Steuerprogramm durchgerechnet und diese Version, zusammen mit den Lohnersatzleistung, die sich dann gar nicht mehr steuerlich auswirken, hat zu einem minimalen Steuersatz geführt. Konnte es gar nicht glauben. Dazu hat auch meine Frau für das ganze Steuerjahr aufgehört zu arbeiten, kein Einkommen gehabt. Das Finanzamt hat es genau so übernommen, wie ich es eingereicht hatte, habe selbst gestaunt. Hätte ich gewußt, was da nach und nach auf mich zukommt, hätte ich das 2018 in profesionelle Hände gegeben, aber dann weiß man auch nicht, welche Fehler der Profi macht, nach dem Motto, was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß, jetzt weiß ich wenigstens was ich falsch gemacht habe und bin zufrieden mit dem Gesamtergebnis. Habe den Thread schon gebookmarked, werde mich hier melden, wenn sich die DRV-Bund bei mir wegen dem Überprüfungsantrag meldet, auch, wenn es keine Cocktailparty danach geben sollte. DANKE, DANKE, DANKE ! Gute Nacht !
Siehe hieram 10.08.2021 | 00:42
Bernd schrieb

Hallo Zusammen !

Vielen Dank an alle, die sich hier im Thread beteiligt und mir so ausführlich geholfen haben.

Vielen Dank für die ausführliche, verständliche Experten-Antwort !

Ich war heute den ganzen Tag mit der Betriebsrente beschäftigt, da hakt es an allen Enden, muß wohl einen Anwalt einschalten, komme nicht weiter.

Erwerbsminderungsrente trifft Betriebsrente (Direktzusage), dass das auch noch ein Drama wird, hätte ich mir nicht träumen lassen.

Einfach Wahnsinn, was da am Ende des Erwerbslebens auf einen zukommt, eine Materie, von der man normal keine Ahnung hat und das ist ja noch nicht zu Ende, ein alter gestoppter Riester, ein laufender Riester noch, AVWL noch und in jeden Vertrag mußt du dich erstmal reinwurmen.

Da dreht sich einem der Kopf, dazu kämpft man dann noch mit seiner Behinderung, Krankheit, Psyche.

Ja, wenn man das alles vorher nur genau wüßte, aber ich wollte eigentlich gar nicht die EM-Rente beantragen.

Frist um Wenige Tage versäumt, Kirsche wohl kaputt.

Aber, man muß auch zufrieden sein können, es gibt schlimmeres.

Und wenn ich nur wieder hören könnte, wäre mir das auch alles unwichtig, aber unter den Umständen, konnte ich in meinen Job nicht mehr mithalten, arbeiten, wollt einfach das Beste aus der blöden Situation machen.

Ich habe alles selbst in die Rente eingezahlt (Abfindung), mein Arbeitgeber wollte das nicht machen.

Wollte halt meine Rente einfach durch die Einzahlung vernünftig erhöhen, dann wurde die Behinderung noch schlimmer und ich entschied mich für den EM-Antrag, ohne Ahnung der Konsequenzen auf die Einzahlung.

Fünftelregelung:

Und ja, es hat sich steuerlich erstaunlich ausgewirkt, ich habe das x-fach mit dem Steuerprogramm durchgerechnet und diese Version, zusammen mit den Lohnersatzleistung, die sich dann gar nicht mehr steuerlich auswirken, hat zu einem minimalen Steuersatz geführt.

Konnte es gar nicht glauben.

Dazu hat auch meine Frau für das ganze Steuerjahr aufgehört zu arbeiten, kein Einkommen gehabt.

Das Finanzamt hat es genau so übernommen, wie ich es eingereicht hatte, habe selbst gestaunt.

Hätte ich gewußt, was da nach und nach auf mich zukommt, hätte ich das 2018 in profesionelle Hände gegeben, aber dann weiß man auch nicht, welche Fehler der Profi macht, nach dem Motto, was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß, jetzt weiß ich wenigstens was ich falsch gemacht habe und bin zufrieden mit dem Gesamtergebnis.

Habe den Thread schon gebookmarked, werde mich hier melden, wenn sich die DRV-Bund bei mir wegen dem Überprüfungsantrag meldet, auch, wenn es keine Cocktailparty danach geben sollte.

DANKE, DANKE, DANKE !

Gute Nacht !

Prima!!! Und dadurch, dass die Steuernachzahlung, die Sie nun rückwirkend erhalten, erst in das Jahr 2020 fällt, bleibt für das Vorjahr es auch so, wie das FA es akzeptiert hat. Aber das ist Ihnen sicher schon bewusst? Die Rente ersetzt nun das zeitgleich erhaltene Krankengeld. KG unterliegt 'nur' dem Progressionsvorbehalt, die Rente aber ist zu 80% steuerpflichtig (Rentenbeginn 2020). Und in dem Fall gilt die 'Fiktion der Erfüllung', also die rückwirkend zeitgleiche Rentenzahlung gilt als im Jahr 2020 erfolgt (§22 EStG). Ach ja, Krankengeld-Erstattung... die Rentenbeiträge, die vom Krankengeld bezahlt wurden, werden nicht erstattet. Die erhöhen dann später auch noch die Altersrente.... also wirklich gut überlegen, ob Sie in die vorgezogene SB-Rente wechseln und dann doch wieder alles weg ist. Die Beiträge können Sie aber in der Steuererklärung für 2020 mit abgeben, wurden ja bezahlt! Bezüglich der Betriebsrente wünsche ich Ihnen viel Erfolg. Hier ist wohl das Problem, dass eine 'Arbeitsmarktrente' meist den vorzeitigen Bezug bei einer Direktzusage ausschließt. Da sollten Sie sich also wirklich Hilfe dazu holen. Vielleicht finden hier noch etwas hilfreiches dazu, bzw. für die Vorbereitung eines Anwaltgespräches: https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Betrie… Dann haben Sie nun also gut zu tun und zumindest keine Langweile :-) Alles Gute!!
King Kongam 10.08.2021 | 06:22
@Bernd, zum Abschluss von mir: Falls sie sich die Direktzusage auszahlen lassen: Bei U-Kasse und Direktzusage greift auch die Fünftelregelung! (jedoch nicht bei einem Pensionsfonds, Direktversicherung und der Pensionskasse) Weiterhin für sie alles Gute. Und wegen der Kirsche ... man kann nicht alles im Leben haben.
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