Hallo, Skyraider,
seitens der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es keine Gründe, die dagegen sprechen, ein Beschäftigungsverhältnis im AÜG-Rahmen bei einem anderen Arbeitgeber einzugehen, um die Wartezeit von 45 Jahren zu erreichen. Arbeitsrechtliche Regelungen können Sie mit Ihrem Arbeitgeber besprechen. Dabei wünschen wir viel Erfolg und Spaß bei Ihrem neuen Arbeitgeber.