Hallo Liovano,
die neben der vorgezogenen Altersrente mehr als geringfügig ausgeübte Beschäftigung ist sozialversicherungspflichtig.
Die Rentenbeiträge, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze anfallen, werden durch eine Neuberechnung der Rente erstmals nach Erreichen der Regelaltersgrenze berücksichtigt.
Ihre zweite Variante dürfte, wie schon von Schade geschrieben, rechtlich nicht möglich sein.