Hallo Peter,
ich kann Schorsch zustimmen.
Ergänzend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass eine Prüfung des verschlossenen Arbeitsmarkts nur durchgeführt wird, wenn eine teilweise Erwerbsminderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt wurde.
Sollte es sich bei Ihnen um eine teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit handeln, erfolgt keine Prüfung des Arbeitsmarkts.
Dies gilt nur für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind und Berufsschutz haben.