Hallo, Wartender,
zur allgemeinen Wartezeit (5 Jahre) zählen alle Beitragszeiten, die vor Eintritt der Erwerbsminderung zurückgelegt worden sind. Nach diesem Zeitpunkt zurückgelegte Beitragszeiten können, ebenso wie nach diesem Zeitpunkt gezahlte freiwillige Beiträge, für die entsprechende Rente wegen EM nicht berücksichtigt werden.