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Experten-Antwort

Wartezeit nachträglich erfüllbar?

von Wartender26.01.2019 | 11:36
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8 Antworten

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Hallo, ich habe eine EM-Rente beantragt und befürchte nun eine Ablehnung. Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren zwar die besonderen versicherungsrechtl. Voraussetzungen erfüllt (etwa 4 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren), die allgemeine Wartezeit vermutlich aber knapp nicht. (Bin nicht ganz sicher, Grenzmonat) Falls aber der Leistungsfall einen oder mehrere Monate zurückdatiert würde, wäre die Wartezeit ganz sicher nicht erfüllt, insbesondere im Falle einer teilweisen EM-Rente. Für nicht anrechenbare Schul- und Studienzeiten könnte ich aber noch freiwillige Beiträge nachzahlen. Ließe sich damit die Wartezeit bei Ablehnung der Rente doch noch erfüllen? Für die Wartezeit zählen schließlich auch freiwillige Beiträge mit.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Wartender,

zur allgemeinen Wartezeit (5 Jahre) zählen alle Beitragszeiten, die vor Eintritt der Erwerbsminderung zurückgelegt worden sind. Nach diesem Zeitpunkt zurückgelegte Beitragszeiten können, ebenso wie nach diesem Zeitpunkt gezahlte freiwillige Beiträge, für die entsprechende Rente wegen EM nicht berücksichtigt werden.

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7 Antworten

Schlaubiam 26.01.2019 | 11:57
Es zählen hier nur Beiträge, die vor Eintritt des Leistungsfalles gezahlt wurden. Bist du bereits erwerbsgemindert, helfen nachträgliche Beiträge nichts mehr
Wartenderam 26.01.2019 | 12:05
Auch nicht für Zeiten, die vor dem Leistungsfall liegen? Hätte ich wenigstens eine Chance, wenn der Monat der Antragstellung als Leistungsfall zählt. Es wäre genau der 60. Monat, aber er war nicht vollended.
Wartenderam 26.01.2019 | 13:15
Ok, leider, danke verstanden. Und die andere Sache, bei Leistungsfall genau im 60. Monat? Wäre ich da rentenberechtigt?
aaaam 26.01.2019 | 14:18
Ggf. kann man den EMR-Antrag noch zurückziehen und erneut stellen, wenn alle Eckdaten wirklich erfüllt sind. Was aber kein Garant ist, weil ja das Datum des Leistungsfall von der DRV festgestellt wird und dieser dann genau in diesen Zeitraum datiert wird. Das ist natürlich für ein Forum viel zu komplex, aber vielleicht mal ein Gedankengang.
KSCam 26.01.2019 | 14:12
Auf den Leistungsfall haben Sie eher keinen Einfluss, die Ärzte legen fest wann EM eingetreten ist. Da Sie den Antrag ja bereits gestellt haben glauben Sie doch auch dass Sie bereits damals erwerbsgemindert waren. In der Wirklichkeit des Lebens stellt kein Mensch genau an dem Tag an dem er vom Dach gefallen und querschnittsgelähmt wurde gleich den Antrag. Ihre Gedanken hätten Sie sich besser gemacht bevor Sie die Rente beantragt haben. PS: ein abgebranntes Haus können Sie auch nicht mehr gegen Feuer versichern, ist doch eigentlich logisch.
KSCam 26.01.2019 | 14:47
auch das wäre möglich - allerdings sollte man dann in der Zwischenzeit tatsächlich auch ernsthaft arbeiten und die Erwerbsfähigkeit beweisen (und nicht weiter KG beziehen bis die 60 Monate voll sind und dann genau im 60 Monat behaupten jetzt bin ich em und vorgestern war ich noch toppfit). Letztlich ist hier alles Spekulation. Aber dass jemand ausgerechnet im 60 Beitragsmonat em wird wäre schon ein toller Zufall (den es natürlich auch geben kann).
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