Eine Anrechnungszeit "Zeiten der Ausbildungsuche" oder Zeiten der "Arbeitslosigkeit" können in der gesetzlichen Rentenversicherung nur berücksichtigt werden, sofern eine Meldung bei der Agentur für Arbeit erfolgt. Werden diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann eine Anerkennung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfolgen und damit würde eine "Lücke" entstehen. Ansonsten besteht die Möglichkeit eine geringfügige Beschäftigung aufzunehmen und die Beiträge aufzustocken, damit keine "Lücke" entsteht.