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Frage an die Experten

von Claudia13.02.2009 | 05:22
1117 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Gesundheitliche Gründe führten dazu, dass meine Tochter ihre Ausbildung nach 5 Monaten abbrechen musste. Mitte Dezember meldete sie sich bei der Arbeitsagentur ausbildungssuchend. Im Januar unterschrieb sie einen neuen Ausbildungsvertrag mit Ausbildungsbeginn August 2009. Dieses wurde der Arbeitsagentur so auch mitgeteilt. Da keine Schulpflicht mehr besteht, befindet sie sich zurzeit sozusagen in einer "Warteschleife". Diese Woche kam nun die Nachricht von der Arbeitsagentur, dass die Zeiten bis Januar bei der Rentenversicherung gemeldet worden sind und dass eine weitere Meldung nicht geplant ist, da meine Tochter nicht mehr ausbildungssuchend ist. Das würde bedeuten, dass hier eine rentenrechtliche Lücke von 6 Monaten entsteht, was ich eigentlich verhindern möchte. Laut Arbeitsagentur muss sie sich weiterhin ausbildungssuchend melden, wenn die Zeiten der Rentenversicherung gemeldet werden sollen. Gibt es vielleicht noch eine andere Möglichkeit, dass die Zeiten bei der Rentenversicherung anerkannt werden? Grundsätzlich halte ich es nämlich für Blödsinn, dass sich jemand ausbildungssuchend melden muss, der längst einen Ausbildungsvertrag hat. Danke für Ihre Antwort! Frdl. Grüße

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 13.02.2009 | 09:50

Eine Anrechnungszeit "Zeiten der Ausbildungsuche" oder Zeiten der "Arbeitslosigkeit" können in der gesetzlichen Rentenversicherung nur berücksichtigt werden, sofern eine Meldung bei der Agentur für Arbeit erfolgt. Werden diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann eine Anerkennung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfolgen und damit würde eine "Lücke" entstehen. Ansonsten besteht die Möglichkeit eine geringfügige Beschäftigung aufzunehmen und die Beiträge aufzustocken, damit keine "Lücke" entsteht.

2 Antworten

infoam 13.02.2009 | 08:27
ihre tochter wird um die meldung beim arbeitsamt nicht herumkommen. nur durch diese meldung ist eine anerkennung der zeit als "überbrückungstatbestand" möglich. andernfalls hätte sie tatsächlich eine lücke im versicherungsleben.
-_-am 13.02.2009 | 08:31
Eine Alternative wäre ein Minijob mit Aufstockung oder eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Auch freiwillige Beiträge schließen die Lücke, sind aber nicht unbedingt zu empfehlen, da schon der Mindestbeitrag 79,60 EUR ausmacht (entspricht einem Entgelt von 400,- EUR).
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