Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Werner,
für die Bearbeitung eines Antrages auf Erwerbsminderungsrente ist es notwendig, dass der Versicherte seine Ärzte von der Schweigepflicht entbindet und somit einem Austausch der medizinischen Daten zwischen seinen Ärzten und der Deutschen Rentenversicherung zustimmt. Welchem konkreten Datentausch er zustimmt, steht im Vordruck R210 unter Punkt 3.
Besitzt der Versicherte jedoch nicht die Einsichtsfähigkeit / Einwilligungsfähigkeit, so kann statt des Versicherten der Betreuer die Einwilligung zum Datentausch unterschreiben.
Ob eine Einsichtfähigkeit/Einwilligungsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt, wird durch ein ärztliches Attest nachgewiesen.
Freundliche Grüße
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