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Experten-Antwort

Frage Verweisungsberufe

von forumuser09.07.2017 | 11:10
897 Ansichten
11 Antworten

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Hallo! Kann eigentlich auf der Basis von § 240 SGB VI eine Rente aufgrund eines umgedeuteten Rehaantrages auch abgelehnt werden, wenn auf Verweisungsberufe (durch Umschulung erworben) zurückgegriffen werden können? Lg

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo forumuser,

sobald die Krankenkasse Ihr Dispositionsrecht eingeschränkt hat, indem Sie zur Antragstellung auf eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aufgefordert werden, bleibt Ihnen keine Wahlmöglichkeit.

Der Antrag muss gestellt werden, damit die Krankengeldzahlung nicht eingestellt wird.

Der Rentenversicherungsträger prüft dann das aktuelle Leistungsvermögen und wenn eine Erwerbsminderung festgestellt wird, erfolgt eine Umdeutung des Reha-Antrages in einen Rentenantrag. Liegt keine Erwerbsminderung vor, weil eine Verweisung möglich ist, erfolgt auch keine Umdeutung.

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10 Antworten

Fortitude oneam 09.07.2017 | 11:35
Hallo, so genau werde ich schlau zu Ihrer Frage. Was genau wollen Sie? Man kann Sie zu nichts zwingen. Natürlich steht Ihnen frei, einen umgedeuteten Rehantrag nach § 240 SGB VI Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, Widerspruch einzulegen. Beste Grüße und bestmögliche Gesundheit.
Schorscham 09.07.2017 | 14:04
Der Gesetzestext ist ziemlich eindeutig: Zitat aus § 240 SGB VI: "Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind." MfG
forumuseram 09.07.2017 | 14:13
Ja, und was bedeutet das dann (s. meine Eingangsfrage), wenn ich einen Rehaantrag auf Geheiß der Krankenkasse (aufgrund von § 51 SGB V - drohend erwerbsgemindert) gestellt habe, dieser als Rentenantrag umgedeutet worden ist, ich dann aber von der Rentenkasse gar nicht als erwerbsunfähig gelte?? lg
Schorscham 09.07.2017 | 14:49
Das ist eine etwas seltsame Konstellation. Eine Umdeutung eines Reha-Antrages in einen Rentenantrag macht gewöhnlich nur dann Sinn, wenn nach Ansicht der DRV eine bestehende Erwerbsminderung durch eine Reha-Maßnahme nicht gebessert werden kann. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, forderte Sie Ihre Krankenkasse zur Beantragung einer medizinischen Reha-Maßnahme auf, die DRV hat diesen Antrag dann wegen vorliegender rentenrelevanter Erwerbsminderung in einen Rentenantrag umgedeutet, diesen Antrag aber abgelehnt, weil keine rentenrelevante Erwerbsminderung besteht. Das macht keinen Sinn. Vermutlich war es so, dass Ihre Krankenkasse von einer vollständigen Erwerbsminderung ausgegangen ist, die DRV aber nur von Berufsunfähigkeit und einen Rentenanspruch verneint hat, weil Sie aufgrund § 240 SGB VI zumutbar auf eine eindere Tätigkeit verwiesen werden können. Warum Ihr Reha-Antrag zunächst in einen Rentenantrag umgedeutet wurde, ist nach wie vor rätselhaft. MfG
forumuseram 09.07.2017 | 14:15
"erwerbsgemindert" meine ich, pardon.
forumuseram 09.07.2017 | 20:16
Danke schonmal! "Warum Ihr Reha-Antrag zunächst in einen Rentenantrag umgedeutet wurde, ist nach wie vor rätselhaft." Ist noch nicht!! Ich spiele das ganze für mich nur durch!! Realität ist: Ich habe die med. Reha hinter mir und wurde von der KK aufgefordert, Maßnahmen zur Teilnahme am Arbeitsleben zu beantragen. Ich bin noch in der Sperrfrist. Umschulungsberufe sind auch schon vorhanden. Dann lehnen die doch eine EM-Rente bei Berufsunfähigkeit ab, oder nicht?! Der Arbeitsmarkt spielt da ja keine Rolle. Entschuldigung..blickt da einer durch? lg
Schorscham 10.07.2017 | 01:18
Dann gibt es nur zwei Möglichkeiten: Entweder beantragen Sie die LTA-Maßnahme und verlieren dadurch Ihre BU-Rentenansprüche oder Sie spielen auf Zeit und versuchen den LTA-Antrag so lange hinauszuzögern, bis Ihr KG-Anspruch erloschen ist. MfG
Fortitude oneam 10.07.2017 | 09:43
Hallo Forumsuser, mal ganz ehrlich, Ihre ersten Angaben waren so unzureichend - ja da blickt man wirklich nicht duch - . Ich hoffe für Sie, dass Sie vor dem 02.01.1961 geboren sind. Ganz ehrlich was wollen Sie wirklich? Umschulungsberufe sind vorhanden? Sind Sie überhaupt erwerbsgemindert? Also bitte beim nächsten mal etwas ehrlicher und detaillierter schreiben. Mfg
forumuseram 10.07.2017 | 15:21
Das war sehr interessant! Vielen Dank. Jetzt bin ich schlauer.
forumuseram 12.07.2017 | 10:41
Kann man definitiv davon ausgehen, dass keine Umdeutung stattfindet, auch wenn die Umschulung schon Jahre zurück liegt und noch nie in dem Umschulungsberuf gearbeitet wurde, oder wird auch hier der Einzelfall geprüft ? lg
Deutsche Rentenversicherung
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