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Frage zu Proberechnung

von Sandra02.04.2016 | 21:10
1699 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, ich möchte gern mal wissen wie man im der Probeberechnung den Bruttobetrag, wo davor steht "monatliche Rentenanwartschaft " steht zu werten hat. In Bescheiden steht ja immer eine Bruttorente, minus KK etc und eine Nettobetrag, was auch der Zahlbetrag ist. Im Bruttobetrag sind dann auch bereits die Zurechnungszeiten einberechnet (LG bis 60.Lj) Müssen bei Probeberechnungen noch keine mögliche monatliche "Bruttorente" inkl. von Zurechnungszeiten schon mit angegeben werden? Mein Bruder erhält eine unbefristete volle EM Rente seit Mai 2015 ab Antrag. Anspruchsvorraussetungen waren aber bereits schon seit 2010 ergüllt. Deshalb hat er nun überprüfen lassen, ob und was bei Rentenbeginn ab Leistungsfall (2010), weil Rehaantrag als Rentenantrag übersehen wurde, an Rente zustehen würde. Im Ergebnis wurde ihm jetzt die Möglichkeit eines früheren Rentenbeginn 2010 bestätigt und eine sehr kurze Berechnung dafür vorgelegt, die einen ca. 300€ wenigeren Bruttobetrag aufzeigt als er aktuell hat. Es steht dazu nur da (hier nur Beisp. Zahlen): Berücksichtigt wurden Beiträge bis xx.xx.2010 Monatliche Rentenanwartschaft : 750€ Soll das jetzt sein neues Rentenbezugsbrutto sein, wenn er sich für Rentenbeginn 2010 entscheidet? Das wären doch aber 300€ Brutto weniger - was auch eigentlich nicht möglich sein kann, weil doch sicher nur die 2 Jahre Zurechnungszeiten weg fallen können, weil altes Gesetzt (bis60Lj.) dann gilt. Oder fehlen bei diesen 750€ noch die Zurechnungszeiten (Leistungsfall bis 60Lj.) und käme er damit dann wieder auf 250- 300€ mehr als Bruttorente wie jetzt. ....wenn der Bescheid dann erstellt würde? Es verwirrt nämlich Laien, weil man schon gern den kompletten Rentenbruttobetrag zum vergleichen bräuchte. Im Moment wirkt es so, als würde ein früherer Rentenbeginn 2010, gleich 300€ weniger Bruttorente ergeben und deshalb frage ich hier auch an. Dank an alle.

8 Antworten

Schlaubi123am 02.04.2016 | 22:42
In der neuen Probeberechnung sind nicht nur die niedrigeren Zurechnungszeiten enthalten, sondern auch 5 Jahre weniger Versicherungszeiten. Die Versicherungszeiten werden nur bis zum Leistungsfall berücksichtigt. Wenn er jetzt den Leistungsfall auf 2010 vorverlegt, hat er natürlich auch 5 Jahr weniger Versicherungszeiten. In der neuen Probeberechnung sind die Zurechnungszeiten sicherlich enthalten, da die vom Programm selber berechnet werden. Aufgrund der o.g. niedrigeren Versicherungszeiten ist ein Minderungsbetrag von 300 Euro durchaus möglich.
Jonnyam 03.04.2016 | 09:14
Auch bei der Rente mit Beginn im Mai 2015 dürften aber nur Beitragszeiten bis zum leistungsfall 2010 und Zurechnungszeiten ab 2010 enthalten sein. Vielleicht schlägt ja die zweite Vergleichsbewertung, die es bei einem Rentenbeginn 2010 noch nicht gab, o stark zu Buche Meint jedenfalls Jonny
Jonnyam 03.04.2016 | 09:43
Ach, und noch etwas. Die für 2010 berechnete Rente wurde vermutlich mit dem damaligen niedrigeren Aktuellen Rentenwert berechnet, für für 2015 aber mit dem höheren für 2015. Vielleicht kommt ja uch noch das 2. Kindererziehungsjhr hinzu?
Sandraam 03.04.2016 | 09:52
@Jonny Genau das ist das ist der Punkt. Im aktuellen Bescheid mit Beginn 2015, wurden auch schon nur Beiträge bis 2009 berücksichtigt und die Zurechnungszeit 2009 bis 62 Lj. (Leistungsgsfall:war doch schon 2009) Und da im Bescheid noch stand das die Anspruchsvoraussetzung auf eine volle EMR bereits seit xx.xx.2009 erfüllt waren, aber weil kein Antrag innerhalb der ersten 3. Kalendermonate gestellt wurden "wäre", beginnt die Rente (Zahlung? ) erst ab Antragstellung. Durch das Forum hier, Beratung bei Rentenstelle und einem Anwalt, wurde erkannt, das auch ein Rehaantrag aus 2009 als Antrag zähle und dieser eigentlich berücksichtigt und umgedeuet hätte werden müssen als Rentenantrag - da er auch innerhalb der ersten 3. Monate gestellt wurde wo die Anspruchsvorrsetzungen erfüllt waren, so das Rentenbeginn durchaus schon ab Leistungsfall hätte im Bescheid berücksichtigt werden müssen. Der Par.116 und 99 wurden nicht berücksichtigt bei Bescheiderstellung und war Grund des Überprüfungsantrages den SB der DRV sogar fertig machte. Es ging eigentlich dann nur noch darum ab wann die Rente gezahlt werden musste, ob ab 2009 oder erst ab Antrag. Und das es ins alte Gesetzt fallen würde, hätte sich nur die ZurechnungsZeit auf nur bis 60 Lj. ändern müssen. .... (Er hat ohnehin nur bis 2011 nirgendwie noch Beiträge eingezahlt über Jobcenter, so dass diese 3 Beitragsjahre ja überhaupt nicht ins Gewicht fallen könnten, dass er 300€ mehr Brutto haben kann als zum leistungsFall 2009)
Sandraam 03.04.2016 | 09:52
@Jonny Genau das ist das ist der Punkt. Im aktuellen Bescheid mit Beginn 2015, wurden auch schon nur Beiträge bis 2009 berücksichtigt und die Zurechnungszeit 2009 bis 62 Lj. (Leistungsgsfall:war doch schon 2009) Und da im Bescheid noch stand das die Anspruchsvoraussetzung auf eine volle EMR bereits seit xx.xx.2009 erfüllt waren, aber weil kein Antrag innerhalb der ersten 3. Kalendermonate gestellt wurden "wäre", beginnt die Rente (Zahlung? ) erst ab Antragstellung. Durch das Forum hier, Beratung bei Rentenstelle und einem Anwalt, wurde erkannt, das auch ein Rehaantrag aus 2009 als Antrag zähle und dieser eigentlich berücksichtigt und umgedeuet hätte werden müssen als Rentenantrag - da er auch innerhalb der ersten 3. Monate gestellt wurde wo die Anspruchsvorrsetzungen erfüllt waren, so das Rentenbeginn durchaus schon ab Leistungsfall hätte im Bescheid berücksichtigt werden müssen. Der Par.116 und 99 wurden nicht berücksichtigt bei Bescheiderstellung und war Grund des Überprüfungsantrages den SB der DRV sogar fertig machte. Es ging eigentlich dann nur noch darum ab wann die Rente gezahlt werden musste, ob ab 2009 oder erst ab Antrag. Und das es ins alte Gesetzt fallen würde, hätte sich nur die ZurechnungsZeit auf nur bis 60 Lj. ändern müssen. .... (Er hat ohnehin nur bis 2011 nirgendwie noch Beiträge eingezahlt über Jobcenter, so dass diese 3 Beitragsjahre ja überhaupt nicht ins Gewicht fallen könnten, dass er 300€ mehr Brutto haben kann als zum leistungsFall 2009)
Sandraam 03.04.2016 | 10:38
Lt den jährlichen Renteninformationen läßt sich z.b. auch noch erkennen, das durch die ab Leistungsfall 2009 dann nur noch ganz geringen Versicherungabträge (bis 2011 Jc) , auch der EM Anspruch von z.b. 2006 (770€) zu 2013 (650€) veringert hat. Also bei Rentenbeginn 2013/2014 eigentlich nur noch 650€ da steht aber bei Rentenbeginn 2015 dann 900€ Bruttorente raus kamen. Und wenn jetzt früherer Rentenbeginn 2009 wäre, wo Anspruch ja noch höher lt. RentenInfo war, weil bis dahin regelmäßig eingezahlt wurde, kommt nur noch 750€ Bruttorente raus? Da stimmt ja was nicht, weil Anspruch 2009 noch höher war als RentenInfo 2013 und 2015 müßte es noch weniger sein. Da sonst automatisch ein früherer Rentenbeginn regelrecht gesucht wird und hier übersehen wurde und sogar telefonisch versucht wurde es bei jetzigen Beginn doch zu belassen (ohne den Unterschied der 2 Berechnung nennen zu können und zugeschickt zu haben!) , kam der Verdacht auf, das man eine Vorlage mit Berechnung Beginn 2009 telefonisch abwenden wollte. ..und 300€ weniger da stehen, das jeder Laie automatisch bei Beginn 2015 bleibt. Immerhin wären das ja auch enorme Nachzahlung.
Gackiam 03.04.2016 | 13:11
Sie erhalten nun weniger, weil Sie die falschen Politstinker gewählt haben. Die erhöhen sich die Diäten und kürzen zum Ausgleich Ihre Rente. Selber schuld.
****am 04.04.2016 | 10:59
Hallo Sandra, sie schrieben"Immerhin wären das ja auch enorme Nachzahlung." wenn ich das richtig verstanden habe, hat ihr Bruder ab Eintritt der EM =V-Fall Entgelt oder Sozialleistungen von der KK, AA oder JC erhalten. Im Falle einer rückwirkenden Bewilligigung würden alle diese Stellen einen Erstattungsanspruch geltend machen und von einer " Nachzahlung" würde nichts überig bleiben. Ich habe auch ihren 2. Beitrag (s. oben) gelesen und denke, den ganzen Zirkus mit der Überprüfung etc. hätten sie sich sparen können, ein einfacher Blick in die RT-Info von 2008/2009 und 2015 hätte genügt, um zu erkennen, dass die Rechtsänderungen im Bereich der EM Rentenberechnung ab 01.07.2014 zu einer wesentlich höheren Rente bei ihrem Bruder geführt haben unabhängig von den Rentenanpassungen. Wenn ihr Bruder aber rückwirkend unbedingt eine geringere Rente ab 200X haben will müssen sie nur weiterhin darauf bestehen, entgegen des Rates des DRV SB.
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