Hallo Manuel,
durch den rentenversicherungspflichtigen Minijob sind sie zulagenberechtigt. Da die eigene Selbständigkeit nach Ihren Angaben unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegt, führt diese nicht zu einer Versicherungspflicht und bleibt daher bei der Betrachtung außen vor.
Nach Ihren Angaben reicht der Sockelbeitrag von 60 EUR im Jahr für die volle Zulagenberechtigung aus, weil von den 4% Anlagebetrag die eigene Grundzulage sowie die Zulage für das Kind von dem Anlagebetrag zur Berechnung des Eigenanteils in Abzug gebracht werden kann. Der Mindesteigenbeitrag liegt bei 60 Euro pro Jahr.
Wie von Klugpuper bereits ausgeführt können Sie Ihre Ehefrau Huckepack nehmen, es sein denn, sie ist durch ihre selbständige Tätigkeit selbst versicherungspflichtig.
Gerade Selbständige sollten von vornherein auf eine solide und krisensichere Altersvorsorge achten. Ihre Ehefrau kann daher gerne in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen einen Termin ausmachen, um sich über die Versicherungspflicht kraft Gesetzes oder auf Antrag beraten zu lassen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung